BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT WIENER NEUSTADT

Fachgebiet Strafen
2700 Wiener Neustadt, Ungargasse 33

Herrn
Ing. Helmut Pilhar
Wiesengasse 339
2724 Maiersdorf

WBS2-V-1215698/5

Betrifft
Verwaltungsstrafverfahren

Straferkenntnis

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung Tatbeschreibung:

Sie haben auf Aussendungen für „Seminare für Germanische Heilkunde mit Univ.-Doz. Ing. Helmut Pilhar“ die Verleihung des Titels „Dozent“ und den Titel „Univ.-Doz.“ angemerkt, obwohl unter anderem die Führung eines solchen Titels unberechtigt ist, wenn die Bezeichnung oder der Titel nicht von einer Einrichtung stammt, die als postsenkundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist oder nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen erworben wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 116 Universitätsgesetz

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 1.000,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden

Gemäß § 116 Universitätsgesetz

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) € 100,00
Gesamtbetrag: € 1.100,00

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Zahlungsfrist:

Wenn Sie keine Berufung erheben, haben Sie den Geldbetrag binnen 2 Wochen zu überweisen oder unter Mitnahme dieses Straferkenntnisses bei uns einzuzahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.

Begründung

Der im Spruch angeführte Sachverhalt wurde am 17.08.2012 vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung angezeigt, weshalb Sie von der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt mit Schreiben vom 10.09.2012, Kennzeichen WBS2-V-12 15698/5, zur Rechtfertigung aufgefordert wurden.

In Ihrer Rechtfertigung vom 01.10.2012 haben Sie vorgebracht:

„Am 29.01.2008 wurde die Firma von Dr. Hamer namens „Universität Sandefjord“ von der norwegischen Behörde registriert bzw. gewerbemäßig „anerkannt“ (Anlage I).

Am 01.03.2010 berief mich Dr. Hamer zum „Dozenten für Germanische Neue Medizin – Theorie“ in Anerkennung um meine Verdienste für die Verbreitung seiner Lehre (Anlage 2). Eine Lehre, welche durch die Universität Düsseldorf (Anlage 3), Universität Trnava (Anlage 4) und den Österreichischen Amtsarzt Dr. Stangl, Tulln, Obmann der wissenschaftlichen Vereinigung der Amtsärzte NÖ (Anlage 5) im wissenschaftlichen Sinne für richtig anerkannt worden ist und bisher nicht widerlegt werden konnte (= Stand der Wissenschaft).

Für das israelischen Sozialministerium bzw. Ben Gurion Universität, Prof. Merrick, gelten die beiden ersten von Dr. Hamer entdeckten Naturgesetze ebenso „als anerkannt“ (Anlage 6).

Wenn mich nun der Entdecker selbst, Dr. med. Mag. theol. Ryke Geerd Hamer, zum Dozenten seiner Privat-Universität in Norwegen beruft, wem sollte ich da in Österreich noch einen „Befähigungsnachweis“ vorlegen müssen?

Ich glaube, hier liegt ein Missverständnis vor.

Die Tätigkeitsbezeichnung „Univ.-Doz.“ verwendete ich ausnahmslos im Zusammenhang mit Dr. Hamers Lehre, wie die BH-Wr. Neustadt selbst feststellt und ich konnte davon ausgehen, dass, durch die andauernde mediale Berichterstattung im In- und Ausland über Dr. Hamer und dem Fall „Olivia Pilhar„, kein Mensch dies missverstehen wird können.

Eine „unlautere Absicht“ kann mir nicht unterstellt werden.

Erst mit dem Schreiben des Bundesministeriums für Wissenschaft vom 17.08.2012 wurde mir klar, dass es bei uns in Österreich zwar ebenfalls die Einrichtung einer „Privaten Universität“ gibt, diese aber von einer anderen österr. Einrichtung erst anerkannt“ werden muß.

Folglich habe ich auf sämtlichen Schriftstücken (Aussendungen, Visitenkarten, Internet usw.) diese behördlicherseits inkriminierte Tätigkeitsbezeichnung „Univ.- Doz.“ entfernt, bis diese Angelegenheit geklärt ist.

Mich in missverständlicher Weise mit „fremden Federn“ schmücken zu wollen, lag ebenfalls nicht in meiner Absicht und soll mir geradeso nicht unterstellt werden können.“

Zu Ihren Rechtfertigungsangaben wurde von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung eingeholt. In dieser Stellungnahme vom 07.11.2012 wurde folgendes zu Ihren Rechtfertigungsangaben ausgeführt: „Die „Universität Sandefjord“ ist keine im

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Sinne der Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 (UG) in Norwegen anerkannte Universität. Dies wird durch die vorgelegte Urkunde der Eintragung als „Firma“ mit der Organisationsform „Enkeltpersonforetak“, übersetzt „EinzeI- unternehmen“, (Einzelhandelskaufmann) und auch der Aussage von Herrn Ing. Pilhar „die Firma wurde registriert bzw. gewerbsmäßig anerkannt“.

Die Verwendung des Wortes „anerkannt“ durch Herrn Ing. Pilhar hat nichts mit einer Anerkennung als Universität, weder in Norwegen noch in Österreich, zu tun.

Der Begriff „Universitätsdozent“ ist jedenfalls von § 116 UG umfasst. Auch liefern die beigelegten Schriftstücke der Städtischen Kinderklinik Gelsenkirchen und des Scientific World Journal keine Hinweise für eine rechtmäßige Verleihung der Bezeichnung „Universitätsdozent“.

Mit Schreiben vom 01.03.2013 wurde Ihnen das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und Ihnen binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens die Möglichkeit einer Stellungnahme gegeben.

In Ihrer Stellungnahme vom 13.03.2013 brachten Sie vor:

„Ich hege den begründeten Verdacht, dass die BH-Wr.Neustadt sich ihrer „gesundheitsbehördlichen Aufgabe“ entzieht und Beihilfe leistet am Massenmord krebskranker Bürger Österreichs.
Die BH-Wr.Neustadt weiß, dass die Schulmedizinische Krebstherapie experimentell mit Chemo-Giftgas-Abkömmlingen ist und eine Mortalität von 95% nach 5 Jahren aufweist und durch die Germanische Heilkunde® im wissenschaftlichen Sinne widerlegt ist. Sie ignoriert hartnäckig die Verifikation von Amtsarzt Dr. Stangl, Obmann der wissenschaftlichen Vereinigung der NÖ-Amtsärzte (Tulln, 1993), sowie die Verifikationen der Universität Trnava und der Universität Düsseldorf.
Sie war seit 1995 mit dem Fall Olivia unmittelbar involviert und ist bis dato ihrer Pflicht nicht nachgekommen, diese für an Krebs erkrankte Bürger lebenswichtige Frage zu klären: Stimmt die“ Germanische Heilkunde®“ im wissenschaftlichen Sinne oder stimmt sie nicht? Sämtliche aus der Bevölkerung kommende Bitten um Mithilfe zur Klärung dieser Frage, schlug sie in den Wind.
Die BH-Wr.Neustadt handelt nicht der österr. Verfassung entsprechend, Schaden vom Volk abzuwenden. Hier liegt meiner Meinung nach Amtsmissbrauch vor.
Ich erwarte mir eine rechtliche Belehrung, wie ich als Bürger die BH Wr.Neustadt zwingen kann, ihrer Pflicht als Gesundheitsbehörde nachzukommen.
Dr. Hamers Ernennung meiner Person zum „Univ.-Doz“ betrachte ich als Ehre und Auszeichnung für meine geleisteten Dienste rund um die Germanische Heilkunde®. Dieses Verfahren um diesen „Univ.-Doz.“ empfinde ich als Farce und als Beihilfe dem österr. Volk weiterhin Schaden zuzufügen.“

Zu Ihrer Stellungnahme vom 13.03.2013 teilt die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, Fachgebiet Strafen, mit, dass Ihre Angaben keinen Bezug zum Sachverhalt haben und haben Sie auch die Ihnen vorgeworfene Tat nicht in Abrede gestellt.

Die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung kann auf Grund der glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen der im Ermittlungsverfahren erhobenen Stellungnahme des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung als begangen und erwiesen angenommen werden.

Gemäß § 116 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 begeht eine Verwaltungsübertretung wer vorsätzlich

1. eine dem inländischen oder ausländischen Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung oder

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2. einen oder mehrere inländische akademische Grade oder

3. eine den inländischen oder ausländischen akademischen Graden oder Titeln gleiche oder ähnliche Bezeichnung unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen ist.

Gemäß § 116 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 ist die Verleihung, Vermittlung oder Führung insbesondere dann unberechtigt, wenn der akademische Grad oder die gleiche oder ähnliche Bezeichnung

1. von einer Einrichtung stammt, die einer postsekundären Bildungseinrichtung nicht gleichrangig ist;
2. von einer Einrichtung stammt, die vom Sitzstaat nicht als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist;
3. nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen erworben wurde
4. nicht auf Grund des wegen wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen hohen Ansehens in Fachkreisen oder wegen hervorragender Verdienste für die wissenschaftlichen oder kulturellen Aufgaben der postsekundären Bildungseinrichtung ehrenhalber verliehen wurde.

Hinsichtlich des Verschuldens ist auf § 5 Abs.1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbeföigung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Dieser Entlastungsbeweis ist jedoch nicht gelungen.

Zur Strafbemessung wurde erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Folgende Umstände wurden berücksichtigt:

Mildernd: –

Erschwerend: –

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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen.

Die Kostenentscheidung bezieht sich auf die angeführte Gesetzesstelle.

Rechtsmittelbelehrung

Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Berufung zu ergreifen. Damit die Berufung inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie

binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung, in jeder anderen technisch möglichen Weise oder mündlich (während der Parteienverkehrszeiten) bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt eingebracht werden,
diesen Bescheid bezeichnen (geben Sie bitte das Bescheidkennzeichen an),
einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung des Bescheides sowie
eine Begründung des Antrages enthalten.
Bei mündlicher Einbringung ist
ein Antrag auf Änderung oder Aufhebung des Bescheides sowie
eine Begründung des Antrages
nicht erforderlich.

Es besteht die Möglichkeit, eine öffentliche mündliche Verhandlung (Berufungsverhandlung) zu beantragen. Die Durchführung einer derartigen öffentlichen mündlichen Verhandlung ist vom Berufungswerber bereits in der Berufung zu beantragen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Die Berufung hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden.

Falls Sie innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Verteidigers beantragen, so beginnt die Berufungsfrist erst mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides über die Bestellung zum Verteidiger und des anzufechtenden Bescheides an diesen zu laufen.

Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an Sie zu laufen.

Für den Bezirkshauptmann
Braimeier

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