Rheinland-Pfalz
Bezirksregierung Koblenz

Koblenz, 08.04.1986

ENTSCHEIDUNG

Bezüglich der Approbationssache betreffend Herrn Dr. Ryke Geerd Hamer, Sülzburgstr. 29, 5000 Köln 41, ergeht folgende Entscheidung:

1. Die Herrn Dr. Hamer durch den Hessischen Minister für Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheit unter dem 10.04.1962 erteilte Bestallung als Arzt wird widerrufen.

2. Die Widerrufs-Entscheidung wird für sofort vollziehbar erklärt.

Begründung:

Teil 1: zu Nr. 1

A. Die Ermächtigung zum Widerruf der Bestallung ergibt sich aus § 5 Abs. 2 Satz 2 der Bundesärzteordnung (BÄO) vom 02.10.1961 (BGBl. I S. 1857) i.d.F. des Gesetzes vom 14.03.1985 (BGBl. I S. 555).

Hiernach kann die Approbation widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO weggefallen ist.

Das Gesetz sieht mithin u.a. in dem Umstand, daß der Arzt wegen einer nachträglich eingetretenen Schwäche der geistigen Kräfte zur Ausübung des ärztlichen Berufes unfähig ist, einen Widerrufsgrund.

Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Arzt mangels entsprechender Einsicht nicht mehr in der Lage ist, den ärztlichen Pflichten in vollem Umfange nachzukommen (vgl. Daniels/Bulling, BÄO, 1963, _3/Rdnr. 72). Auf die Frage, ob der Arzt im rechtlichen Sinne geschäftsunfähig ist, kommt es nicht an. Ein wegen geistiger Schwäche insoweit Ungeeigneter muß keineswegs gleichzeitig auch schon geschäftsunfähig sein (vgl. hierzu auch: BVerwG, DVBl. 1986, 146). Anders ausgedruckt: die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO hinsichtlich der geistigen Kräfte zu stellenden Anforderungen sind höher als die, denen derjenige genügen muß, der lediglich nicht für geschäftsunfähig gehalten werden will…

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Anhaltspunkte dafür, daß Herr Dr. Hamer bereit wäre, der „Eisernen Regel des Krebses“ abzuschwören, sind nicht erkennbar. So soll er – einer Pressenotiz zufolge – noch im März dieses Jahres versucht haben, einen Kreis angesehener Professoren von seiner Theorie zu überzeugen (HA I/379). Vor dem Hintergrund der Feststellungen unter A – insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. Glatzel – erscheint es im übrigen als ausgeschlossen, daß Herr Dr. Hamer überhaupt in der Lage wäre, sich zu „bekehren“…

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Dazu kommt, daß der Gesichtspunkt „geistige Schwäche“ teilweise – wenngleich in nicht genau nachvollziehbarer Weise – von Unzuverlässigkeitsmomenten überlagert wird (Unzuverlässigkeit: Behörde verpflichtet, Approbation zu widerrufen)…

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