Rechtsanwaltskanzlei Uwe Lucke

Verwaltungsgericht Koblenz
Deinhardplatz 4
5400 Koblenz

Hürth, den 31.03.89

In dem Verwaltungsrechtsstreit
Dr. med. Hamer ./. Land Rheinland-Pfalz
9 K 215/87

wird zu der Verfügung des Gerichtes vom 06.03.1989 nunmehr wie folgt Stellung genommen, wobei diese Ausführungen auch zugleich die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17.02.1989 ergänzend begründet:

Ausweislich der dem Schreiben vom 06.03.1989 beigefügten Stellungnahme des vom Gericht beauftragten Sachverständigen Dr. Klosterkötter werden die von dem Kläger vorgebrachten Bedenken gegen eine psychiatrische Begutachtung bestätigt. Diese Bestätigung ergibt sich nicht nur aus der Tatsache, daß sich der gerichtlich bestellte Gutachter aufgrund des Befangenheitsverdachtes in seiner Betätigung als Sachverständiger gehindert fühlt. Aufgrund dieser Selbsteinschätzung des Sachverständigen muß auch prozessual der Sachverständige als befangen betrachtet werden.

Die von dem Kläger geäußerte Befürchtung, daß der Sachverständige befangen sei, ergibt sich vielmehr noch aus anderen Äußerungen des Sachverständigen im Schreiben vom 17.02.1989. So unterstellt der Sachverständige unter Ziffer 3 des Schreibens, durch die Aktenlage werde

„zwar vielfach belegt, daß sich bei Herrn Dr. Hamer wohl ausgehend von einem prägenden Schlüsselerlebnisse bestimmte Vorstellungen vom Wesen der Krebserkrankung verfestigt haben, die mit dem medizinischen Wissen nicht vereinbar sind und sein Handeln dem entsprechend immer wieder von den ärztlich allgemein anerkannten Verfahrensregeln abweichen ließen.“

Damit wird von dem Sachverständigen unterstellt, daß schon die von den ärztlich allgemein anerkannten Verfahrensregeln abweichenden medizinischen Erkenntnisse des Klägers die Notwendigkeit einer psychiatrischen Untersuchung begründen. Letztlich bedeutet eine derartige Voreingenommenheit, daß allein das Festhalten an eigenen, neuen, nach den wissenschaftlichen Regeln bisher nicht widerlegten Erkenntnissen des Klägers schon den Verdacht begründet, daß bei dem Kläger eine von der Norm abweichende geistig-seelische Konstitution vorliege.

Auf diesem Wege soll offensichtlich im Rahmen des gerichtsanhängigen Verwaltungsverfahrens erreicht werden, daß dem Kläger wegen seiner abweichenden medizinischen Meinung, aber ohne dies auszusprechen, die weitere ärztliche Tätigkeit untersagt werden soll.

Der Kläger kann weder hinnehmen, daß ein mit seiner Begutachtung beauftragter Sachverständiger noch ein mit seinem Fall befaßter Richter zur Begutachtung der geistig-seelischen Konstitution Dinge heranziehen, die mit dieser Konstitution nicht zu tun haben.

Wenn der Richter oder der Sachverständige der Auffassung ist, daß die von dem Kläger vertretene medizinische Meinung falsch sei, so mag dies von den abgelehnten Gerichtpersonen offen ausgesprochen werden. Das würde dann auch zu dem Ergebnis führen, daß nicht etwa die geistig-seelische Konstitution des Klägers, sondern vielmehr die Richtigkeit der vom Kläger vertretenen medizinischen Auffassungen, die von der Schulmedizin abweichen, überprüft werden müssen. Im vorliegenden Falle wird eine nicht erlaubte Vermengung vorgenommen.

Abschließend sei darauf hingewiesen, daß in einem vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen zum Aktenzeichen -3 K 761/88 anhängigen Verfahren gegen die Universität Tübingen die als Habilitationsschrift vorgelegten medizinischen Erkenntnisse des Klägers Streitgegenstand sind. Dort ist Termin zur Beweisaufnahme und zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 05.04.1989 anberaumt worden.

Lucke
Rechtsanwalt

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