Streitbeitritt 1. Instanz (VG Sigmaringen)

Hans Kamrath
Rechtsanwalt

Verwaltungsgericht Sigmaringen
Karlstraße 13
72488 Sigmaringen

Datum: 2008-08-22

Uni Tübingen ./. Dr. Hamer
8 K 399/08

In dem o.g. Rechtsstreit 8 K 399/08

der Universität Tübingen, vertreten durch ihren Rektor,

Klägerin,

gegen

den Herrn Dr. Ryke Geerd Hamer,

Beklagten,

stellen wir hierdurch namens und in Vollmacht der

Frau Erika Pilhar, Wiesengasse 339, A-2724 Hohe Wand / Maiersdorf;

Beizuladenden,

des Herrn Helmut Pilhar, ebenda,

Beizuladenden,

Bevöllmächtigte: Rechtsanwälte Klaus Säverin, Hans Kamrath

den Antrag,

die Beizuladende zum Rechtsstreit beizuladen.

Begründung:

Vorwiegend würde es sich um einen Fall einfacher Beiladung handeln, § 65 I VwGO.

Die Tochter der Beizuladenden, Olivia Pilhar, ist als Kind an Krebs erkrankt und die Beizuladenden folgten den Ratschlägen des Beklagten und lehnten eine herkömmliche, „schulmedizinische“ Behandlung für ihr Kind ab. Daraufhin ist ihnen das elterliche Sorgerecht entzogen worden und ihr Kind ist nach einigem Hin und Her schließlich auf herkömmliche Art und Weise (Operation, Chemotherapie, Bestrahlung) behandelt worden. Das Kind der Beizuladenden hat u.a. den Verlust einer Niere zu beklagen. Die Vorgänge um die Beizuladenden und ihr Kind sind damals in der deutschsprachigen Presse breit ausgeschlachtet worden. Die Beizuladenden wollten das Beste für ihr Kind, wie die meisten anderen Eltern auch, wurden jedoch durch die damalige Presse angeprangert und fühlen sich bis heute auch durch den Entzug des Sorgerechts kriminalisiert. Darüberhinaus sind die Beizuladenden auch strafrechtlich verurteilt worden. Die Beizuladenden glauben fest daran, dass das Beste für ihre Tochter wäre, wenn sie nicht schulmedizinisch behandelt würde und sahen sich neben den Belastungen, die die Krankheit ihrer Tochter mit sich brachte, von Medien und Behörden gehetzt.

Vorraussetzung einer Beiladung ist bekanntlich nicht, dass die beizuladende Person selbst klagebefugt wäre oder tatsächlich oder möglicherweise ihren Rechten verletzt wird. Es genügt vielmehr, dass die beizuladende Person in ihrer von der Rechtsordnung anerkannten und geschützten Rechts- und Interessensphäre durch die Entscheidung tangiert werden kann, wobei die betroffene Rechtsposition sowohl auf öffentlichem wie auf privatem Recht beruhen kann (Kopp/Schenke, VwGO, § 65, Rn. 9 m.w.N.). Konkret kommen Schadensersatzansprüche der Beizuladenden in Betracht, deren mögliches Vorliegen immer ein rechtliches Interesse i.S.d. § 65 VwGO begründen dürfte (a.a.O.; m.w.N.). Auch die in psychischer und emotionaler Hinsicht notwendige Verarbeitung der damaligen Geschehnisse tangiert die Interessensphäre der Beizuladenden. Erst kürzlich ist der „Fall Olivia“ von der Presse erneut aufgegriffen und mit gleicher negativer Tendenz gegen die Beizuladenden behandelt worden.

Die Beizuladenden sind also geradezu darauf angewiesen, für sich eine wissenschaftliche anerkannte Klärung um die Lehren des Beklagten, Dr. Hamer, zu erhalten.

Die Berührung der Rechts- und Interessensphäre der Beizuladenden hängt allerdings davon ab, ob die Berufung zugelassen wird und ob überhaupt über die Arbeiten des Beklagten eine anerkannte Bewertung abgegeben wird. Das ist allerdings gerade Gegenstand des Verfahrens und darf im Rahmen der Beiladung nicht etwa vorweggenommen werden. Es ist ausreichend, wenn eine Rechtsbetroffenheit der beizuladenden Person nur bei einem bestimmten Ausgang des Verfahrens eintreten kann (Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 15 a.E.).

Den Beiladungsbeschluss kann in vorliegender Angelegenheit das Berufungsgericht erlassen, § 142 I VwGO, und nur das Berufungsgericht, § 65 I VwGO (jeweils im Umkehrschluss).

Schon jetzt beantragen wir namens und in Vollmacht der Beizuladenden außerdem, uns auf Kosten der Beizuladenden nach Erlass des Beiladungsbeschlusses Akteneinsicht durch Übersendung hierher für 3 Tage zu gewähren. Anschließend kann der Unterzeichner, der bisher auf die Schilderungen der Beizuladenden angewiesen ist, sicherlich auch noch konkreter zu den Beiladungsgründen vortragen.

H. Kamrath
Rechtsanwalt

Streitbeitritt 2. Instanz (OVG Mannheim)

Hans Kamrath
Rechtsanwalt

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Schubertstraße 11
68165 Mannheim

Datum: 2008-08-19

Uni Tübingen ./. Dr. Hamer
9 S 1710/08

In dem o.g. Rechtsstreit 9 S 1710/08

der Universität Tübingen, vertreten durch ihren Rektor,

Klägerin,

gegen

den Herrn Dr. Ryke Geerd Hamer,

Beklagten,

stellen wir hierdurch namens und in Vollmacht der

Frau Erika Pilhar, Wiesengasse 339, A-2724 Hohe Wand / Maiersdorf;

Beizuladenden,

des Herrn Helmut Pilhar, ebenda,

Beizuladenden,

Bevöllmächtigte: Rechtsanwälte Klaus Säverin, Hans Kamrath

den Antrag,

die Beizuladende zum Rechtsstreit beizuladen

Begründung:

Vorwiegend würde es sich um einen Fall einfacher Beiladung handeln, § 65 I VwGO.

Die Tochter der Beizuladenden, Olivia Pilhar, ist als Kind an Krebs erkrankt und die Beizuladenden folgten den Ratschlägen des Beklagten und lehnten eine herkömmliche, „schulmedizinische“ Behandlung für ihr Kind ab. Daraufhin ist ihnen das elterliche Sorgerecht entzogen worden und ihr Kind ist nach einigem Hin und Her schließlich auf herkömmliche Art und Weise (Operation, Chemotherapie, Bestrahlung) behandelt worden. Das Kind der Beizuladenden hat u.a. den Verlust einer Niere zu beklagen. Die Vorgänge um die Beizuladenden und ihr Kind sind damals in der deutschsprachigen Presse breit ausgeschlachtet worden. Die Beizuladenden wollten das Beste für ihr Kind, wie die meisten anderen Eltern auch, wurden jedoch durch die damalige Presse angeprangert und fühlen sich bis heute auch durch den Entzug des Sorgerechts kriminalisiert. Darüberhinaus sind die Beizuladenden auch strafrechtlich verurteilt worden. Die Beizuladenden glauben fest daran, dass das Beste für ihre Tochter wäre, wenn sie nicht schulmedizinisch behandelt würde und sahen sich neben den Belastungen, die die Krankheit ihrer Tochter mit sich brachte, von Medien und Behörden gehetzt.

Vorraussetzung einer Beiladung ist bekanntlich nicht, dass die beizuladende Person selbst klagebefugt wäre oder tatsächlich oder möglicherweise ihren Rechten verletzt wird. Es genügt vielmehr, dass die beizuladende Person in ihrer von der Rechtsordnung anerkannten und geschützten Rechts- und Interessensphäre durch die Entscheidung tangiert werden kann, wobei die betroffene Rechtsposition sowohl auf öffentlichem wie auf privatem Recht beruhen kann (Kopp/Schenke, VwGO, § 65, Rn. 9 m.w.N.). Konkret kommen Schadensersatzansprüche der Beizuladenden in Betracht, deren mögliches Vorliegen immer ein rechtliches Interesse i.S.d. § 65 VwGO begründen dürfte (a.a.O.; m.w.N.). Auch die in psychischer und emotionaler Hinsicht notwendige Verarbeitung der damaligen Geschehnisse tangiert die Interessensphäre der Beizuladenden. Erst kürzlich ist der „Fall Olivia“ von der Presse erneut aufgegriffen und mit gleicher negativer Tendenz gegen die Beizuladenden behandelt worden.

Die Beizuladenden sind also geradezu darauf angewiesen, für sich eine wissenschaftliche anerkannte Klärung um die Lehren des Beklagten, Dr. Hamer, zu erhalten.

Die Berührung der Rechts- und Interessensphäre der Beizuladenden hängt allerdings davon ab, ob die Berufung zugelassen wird und ob überhaupt über die Arbeiten des Beklagten eine anerkannte Bewertung abgegeben wird. Das ist allerdings gerade Gegenstand des Verfahrens und darf im Rahmen der Beiladung nicht etwa vorweggenommen werden. Es ist ausreichend, wenn eine Rechtsbetroffenheit der beizuladenden Person nur bei einem bestimmten Ausgang des Verfahrens eintreten kann (Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 15 a.E.).

Schon jetzt beantragen wir namens und in Vollmacht der Beizuladenden außerdem, uns auf Kosten der Beizuladenden nach Erlass des Beiladungsbeschlusses Akteneinsicht durch Übersendung hierher für 3 Tage zu gewähren. Anschließend kann der Unterzeichner, der bisher auf die Schilderungen der Beizuladenden angewiesen ist, sicherlich auch noch konkreter zu den Beiladungsgründen vortragen.

H. Kamrath
Rechtsanwalt

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