Betr.: Artikel „Wunderheiler erneut angeklagt“, LZ vom 18. Dezember

Es ist sehr bedauerlich zu lesen, wie die LZ ihren lippischen Lesern den reißerischen Zeitungsstil der Nachrichtenlieferanten zumutet. Immer noch ist Dr. R. G. Hamer ein promovierter Mediziner, dessen patentierte Instrumente in allen chirurgischen Kliniken vorhanden sind und eingesetzt werden. In Deutschland ist der „Dr.“ – man mag darüber denken, wie man will – Bestandteil des Namens und kann von den Berichterstattern nur weggelassen werden, wenn ein Abererkennungsverfahren erfolgreich durchgeführt wurde. Das ist hier nicht der Fall.

Wesentlich gravierender in Ihrem Artikel ist jedoch, daß Sie im Nebensatz behaupten lassen, Dr. Hamer habe Patienten „behandelt“, die danach „qualvoll“ gestorben seien. Dies war nicht Untersuchungsgegenstand des Kölner Prozesses, dort wurde nur festgestellt, daß Dr. Hamer gemäß „Heilpraktikergesetz“ keinerlei Antworten auf an ihn gerichtete Fragen hätte geben dürfen.

Wenn „qualvolles“ Sterben bei Krebs gerichtsfähig wäre, würden die Gerichte ausschließlich gegen tausende von „naturwissenschaftlich“ basierten Ärzte verhandeln müssen, die bei hunderttausenden von Menschen durch „Behandlung“ mit chirurgischen Eingriffen, Chemotherapie (hochgiftigen und vermutlich krebsauslösenden Zellgiften) und radioaktiver Bestrahlung ein „qualvolles“ Sterben „verursachen“.

Viel sinnvoller wäre es, Sie würden in einem sorgfältig recherchierten Artikel die von Dr. Hamer entwickelte medizinische Theorie und ihre praktische Anwendung darstellen, damit sich die Bevölkerung in Ihrem Verbreitungsgebiet ihr eigenes Bild machen könnte.

Prof. Dr.-Ing. Andreas Kleinefenn
Detmold

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