Infodienst Amici di Dirk
Im August 1997 findet unter riesiger Medienpräsenz vor dem Kölner Amtsgericht der Prozeß gegen den angeblichen Wunderheiler vom Dienst Dr. med. Ryke Geerd Hamer wegen Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz (HPG) statt. Monatelang hatte sein Verteidiger Walter Mendel versucht Gericht und Staatsanwaltschaft dafür zu sensibilisieren, daß die Schulmedizin im Ergebnis keinem Krebspatienten wirklich helfen kann. In unzähligen Schriftsätzen werden Daten und Fakten für die Damen und Herren der Kölner Justiz mundgerecht aufgearbeitet – ob die Botschaft irgendwie irgendwen erreichte, darf mittlerweile bezweifelt werden.
Am 1. August schreibt Rechtsanwalt Mendel:
„Mit dem Betroffenen des Verfahrens ist aber auch jeder deutsche Bürger verletzt. Diese Medizin (gemeint die Neue Medizin Dr. Hamers) derart zu minimalisieren, zu entwürdigen und zu entwerten, zu kriminalisieren, beeinträchtigt das wohlverstandene grundrechtlich geschützte Interesse und den entsprechenden Anspruch eines jeden deutschen Bürgers auf bestmögliche Behandlung für seinen eigenen Krankheitsfall. Insoweit die Staatsanwaltschaft vom Ansatz her diese Medizin kriminalisiert, ins Abseits stellt, verschlechtert sie die Aussicht auf bessere Behandlung eines jeden deutschen Bürgers, eines jeden Menschen dieser Welt. Dies müssen wir feststellen für den Fall, daß eine distanzierte und objektive Überprüfung der Neuen Medizin zu dem Ergebnis kommt, daß diese richtig, daß diese effizient, jedenfalls vom Ansatz her haltbar oder aussichtsreich ist. Wir meinen, daß die Staatsanwaltschaft sich hier eine Verantwortung auflädt, deren Art und Ausmaß offenbar nicht zutreffend gesehen wird. Jedenfalls behaupten wir, daß der Herr Staatsanwalt nicht in der Lage ist, zu entscheiden, ob die eine oder die andere Medizin richtig oder falsch ist.
Wir behaupten auch, daß die herkömmliche Medizin nicht in der Lage ist derartige Feststellungen zu treffen. Sie hat 15 Jahre Gelegenheit gehabt sich bzw. die Neue Medizin zu überprüfen. 15 Jahre hat sie sozusagen ungerührt verstreichen lassen. Sie hat zwar mit Kübeln Gift über die Neue Medizin und die Betroffenen geschüttet, zu einer offiziellen wirklichen Überprüfung sich aber nicht bemüßigt gesehen. Außer Beleidigungen und Verunglimpfungen ist von seiten der Schulmedizin nichts gekommen. Dies verwundert um so mehr, als aller Anlaß bestünde, sich um irgendwelche Hilfe in der Bekämpfung von Krankheiten zu bemühen.“
Rechtsanwalt Mendel weist das Gericht auch immer wieder auf eine wichtige Parallele zwischen dem Betäubungsmittelrecht und dem Heilpraktikergesetz hin: Bei beiden geht es um den Schutz der Volksgesundheit. Der sog. Betäubungsmittelkatalog stellt eigentlich den Gebrauch von Heroin, Haschisch etc. unter Strafe. In einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde im sog. ‘Haschischurteil’ 1995 jedoch geurteilt, daß sogar gegen den Wortlaut des Gesetztes der Besitz von Haschisch, wenn bestimmte Mengen nicht überschritten sind, nicht bestraft wird, weil die Volksgesundheit nicht in Gefahr ist, was unter dieser Voraussetzung sogar die Aufgabe des Strafanspruches bedeutet!
Die analoge Heranziehung dieser BVG-Entscheidung wäre die Pflicht eines jeden ernstzunehmenden Gerichtes gewesen, im Fall Hamer nahm man nicht einmal Stellung dazu. Da für Hamers Verteidiger klar war, daß das Schutzgut des HPG, nämlich die Volksgesundheit im Falle der Neuen Medizin überhaupt nicht in Gefahr ist, vereinbart er mit Richter Hilgert Zeugenvernehmung von fünf Patienten und fünf Ärzten, die gleichzeitig Patienten waren, über ihre Erfahrungen mit der Neuen Medizin. Leider bricht der Richter unter dem Druck, unter dem er offensichtlich steht, zusammen: Er reduziert beim nächsten Prozeßtag sein „Angebot“ auf fünf Patienten, die er bereit sei zu laden, beim vierten Prozeßtag kann er sich an gar nichts mehr erinnern. Die Zeugenvernehmungen sind somit geplatzt.
Aus der Sicht Dr. Hamers lag bei ihm eine Art „übergesetzlicher Notstand“ vor. Mit seinem Gewissen, so argumentiert er immer wieder, sei es nicht zu vereinbaren, hilfesuchenden Menschen, zum Großteil von der Schulmedizin aufgegeben, Informationen über die Neue Medizin zu verweigern. Hätte das Gericht analog zum ‘Haschischurteil’ geprüft, ob durch diese Informationen im Sinne der Neuen Medizin denn tatsächlich die Volksgesundheit gefährdet wurde, hätte es sicherlich sogar zu dem Schluß einer objektiven Verpflichtung kommen müssen, die darin bestand, gerade diese Informationen nicht zu verweigern, sondern zu helfen! Nach Ansicht von Hamers Rechtsanwalt Mendel wurden in Köln permanent wichtigste juristische Grundregeln mißachtet: Es wurde nicht ausreichend geprüft, ob denn der Tatbestand des Verstoßes gegen das HPG mit Gefährdung der Volksgesundheit überhaupt erfüllt war. Weiterhin wurde, selbst wenn man dort den Tatbestand als erfüllt ansah, vom Gericht nichts unternommen, Rechtfertigungs- bzw. Entschuldigungsgründe zu prüfen.
Richter Hilgert verglich Hamer ganz plump mit Michael Schuhmacher, der beim Fahren ohne Führerschein erwischt worden sei (falls der Rennfahrer ihn aus irgendeinem Grunde verloren hätte).
Mit diesen juristisch irrelevanten Platitüden entzog das Gericht sich der Pflicht, die Richtigkeit der Neuen Medizin zu überprüfen und dies unter den Rechtfertigungs- bzw. Entschuldigungsgründen spätestens beim Strafmaß zu berücksichtigen. Es half auch nichts, wenn Hamers Verteidiger es auf den Punkt brachte: „Bekommt Hamer heute den Nobelpreis, wird kein Gericht dieser Welt ihn noch verurteilen!“ Man wollte und sollte ganz offensichtlich nicht…
Inzwischen hatte der Richter die Kontrolle längst verloren – er läßt ob teilnehmender „Ahs“ und „Ohs“ aus dem Publikum den Saal räumen, einen Teil des Publikums aussperren, die Polizeipräsenz zum Urteil hin durch mehrere Mannschaftswagen verstärken. Hamer bekommt 19 Monate Freiheitsentzug.
Als besonders straferschwerend wird im Urteil vom 9.9.97 die „völlige Uneinsichtigkeit“ des Angeklagten „und seine absolute Intoleranz andere Behandlungsmethoden gegenüber“ gewertet. Der Angeklagte ist im übrigen, so wird im Urteil eigens erwähnt, nach Auffassung des Gerichtes schuldfähig.
Kaum wird gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, beantragt derselbe Staatsanwalt, der noch kurz vorher in seinem Plädoyer ausdrücklich die Schuldfähigkeit des Angeklagten betonte, dessen Psychiatrisierung: es bestünde Zweifel an der Schuld- und Prozeßfähigkeit Hamers. Für Hamers Verteidiger Mendel auch eine Art „prozeßtechnische Strafe“ als Antwort darauf, daß man es gewagt hatte, das Urteil anzufechten. Trotzdem – das Landgericht übersandte einen Teil der Akten an eine Gutachterin zur diesbezüglichen Stellungnahme.
Am 23. November 97 fertigte diese Dame dann eine gutachterliche Stellungnahme, die dem Leser den Atem verschlägt. Diese „Sachverständige“ gutachtete wohlgemerkt über einen Menschen, den sie nicht ein einziges Mal gesehen hatte! Man las „querulatorisch-verborgene Auslegung (pseudo-) medizinischen Wissens … keinerlei Einsicht in die mit seinen Methoden offenbar verbundene Gefahren“. Was dem Faß jedoch den Boden ausschlug, war die Tatsache, daß die Psychiaterin eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anregte, da eine Gefahr für die Allgemeinheit bestehe. Hier waren nun alle Grenzen überschritten. Mit solchen Methoden pflegte man bisher nur in der Sowjetunion zu arbeiten, um Dissidenten, die gefährlich werden konnten, in der Versenkung verschwinden zu lassen!
Am 19.12.97 beschließt das Kölner Landgericht, Hamer in eine psychiatrische Klinik einzuweisen. Sein Anwalt legte umgehend Widerspruch ein, da dieser Beschluß gegen wichtige Grundsätze der Anhörungspflicht und der Verhältnismäßigkeit verstieß. Das Gericht ging, wieder einmal, trotz einer Fülle gegenteiliger Beweise, beinhart davon aus, daß die Neue Medizin Hamers natürlich falsch sei. Die Justiz unterstütze, so Hamers Verteidiger Mendel, den Vernichtungskampf der Schulmedizin gegen einen Wettbewerber, ohne dem Betroffenen eine Entlastungsmöglichkeit zu geben. Im März 1998 faßte das Kölner Landgericht einen erneuten Psychiatrisierungsbeschluß.
In dieser bedrückenden Situation erreichte Dr. Hamer, dessen Adresse immer noch die Rochusstraße (JVA) Köln war und der in den letzten Monaten die Entstehungsmechanismen spontaner Straftaten nach den Regeln der Neuen Medizin erforscht hatte (die sensationellen Ergebnisse werden in der Neuauflage seines Buches ‘Vermächtnis einer Neuen Medizin’ demnächst erscheinen), ein Angebot einer slowakischen Universität eine Verifikation seiner Neuen Medizin durchzuführen sowie sich für eine Lehrerlaubnis einzusetzen. Von diesem Angebot wurde das Gericht auch direkt aus der Slowakei in Kenntnis gesetzt. Nach intensiver Abwägung entschloß sich Hamer daher, diese einmalige Chance nicht verstreichen zu lassen: Er zog seine Berufung zurück und erreichte so im Mai ‘98 eine vorzeitige Haftentlassung. Die restlichen vier Monate der nunmehr rechtskräftigen Strafe sollten ca. im November zu verbüßen sein. Das Gericht wurde über alle anstehenden Termine in Kenntnis gesetzt. Im Mai kam Hamer also frei.
Nachdem er sich vom Gefängnisaufenthalt erholt hatte, begab er sich dann im August in die Slowakei, um mit den zuständigen Professoren vor Ort alles vorzubereiten. Die Verifikation war auf September angesetzt. (Siehe Überprüfungsdokument der Universität Trnavska / Slowakei, unterzeichnet vom Vizerektor der Universität, einem Psychiatrieprofessor und dem Dekan der medizinischen Fakultät (Fakultät für Gesundheitswissenschaften), der in der Hauptstadt Bratislava auch als Onkologe tätig ist). Hiermit wurde amtlich nachgewiesen, daß auch Schulmediziner, wenn sie redlich und ehrlich und vor allem offen an eine neue Sache herangehen, deren offensichtliche Richtigkeit erkennen können. Darüber hinaus kann es nunmehr endgültig kein Argument mehr sein, zu behaupten, die Neue Medizin sei nicht geprüft und ähnliches.
Dr. Hamer hatte sich zwei Tage lang slowakischen Onkologen, immerhin also seinen wissenschaftlichen Gegnern und deren Patientenfällen gestellt und das Zutreffen der fünf biologisch-medizinischen Naturgesetze seiner Neuen Medizin wieder einmal unter Beweis gestellt.
Gleichwohl war dieses Ergebnis für Hamer nichts qualitativ neues, steht diese jüngste Verifikation doch in einer langen Kette schulmedizinischer Überprüfungsdokumente, angefangen bereits 1984 im Bericht von Prof. Mannheimer / Uni Wien über die nach den Regeln der Neuen Medizin erfolgreich verlaufene Herzinfarktstudie Dr. Hamers bis hin zu Bestätigungen von Amtsärzten in jüngster Zeit. Trotz Kenntnis der für Dr. Hamer wichtigen Termine in der Slowakei, derentwegen er, wie bekannt war, auf die Berufung verzichtet hatte, forderte das Kölner Gericht ihn gegen jede Absprache auf, sich im August wieder in der Haftanstalt zu melden. Da Hamer gerade in der Slowakei war, konnte er das Schreiben jedoch nicht entgegennehmen. Falls er dem Willen des Kölner Gerichts gefolgt wäre, hätte die Verifikation der Neuen Medizin im September überhaupt nicht stattgefunden!
Mit diesem Verhalten hat die Kölner Justiz auch das letzte Fünkchen Glauben an den Rechtsstaat zerstört, falls ein solcher noch vorhanden gewesen sein sollte. Gegen Dr. Hamer wurde daraufhin ein Haftbefehl erlassen.
Damit nicht genug: Im Januar diesen Jahres erfuhr man aus den Medien, Hamer werde alsbald in Sachen „Olivia“ angeklagt. In Österreich war nach den Ereignissen um das Mädchen Olivia 1995 ein Ermittlungsverfahren gegen Hamer eingeleitet worden. Dieses „Ermittlungsverfahren“ begann mit einem Haftbefehl und einem Steckbrief! In Deutschland prüfte man, ob man das Verfahren übernehmen werde.
Drei Jahre lang wurde „ermittelt“. Die „Ermittlungen“ zogen sich hin, vor allem deswegen, weil man aus Österreich keinerlei geeignete Unterlagen an die Kölner Staatsanwaltschaft übersandte. Bis heute trafen sage und schreibe nur 14% des bildgebenden Krankenmaterials der kleinen Olivia ein. Röntgen-, NMR- und CT-Bilder sind jedoch in einem medizinischen Verfahren, in dem es um „fahrlässige Körperverletzung“ geht, unerläßlich. Gleichwohl entschloß sich die deutsche Justiz auf der Basis dieses völlig unzureichenden medizinischen Materials, was immer wieder vom Verteidiger Dr. Hamers gerügt worden war, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Mit Hilfe dieses Sachverständigengutachtens wird nun, so scheint es, die definitive Vernichtung Dr. Hamers legitimiert. Tatsächlich, so verlangte der Gutachter, ein Professor der Berliner Charité abschließend, müsse vom Gericht „alles“ unternommen werden, um diesen Menschen aus dem Verkehr zu ziehen. Und mit diesem „alles“ war und ist eigentlich alles gesagt.
Parallel zu diesem strafrechtlichen Verfahren läuft jedoch ein zivilrechtliches, in dem Hamer auf ca. eine halbe Million DM Schadensersatz verklagt wurde. Wenn nicht er selbst, dann doch sein Buch, sollen zu einer falschen Medizin geraten haben. Damit habe er den Tod eines von der Schulmedizin aufgegebenen CML-(Chronische myeloische Leukämie)-Patienten verursacht, der eine Krankheit hatte, für die die Schulmedizin noch nicht einmal die Ursachen kennt, geschweige denn eine Therapie, die sich irgendwie günstig auf das Überleben auswirkt. Die medienwirksam aufbereitete „Botschaft“ an das Publikum ist jedoch auch hier offensichtlich: Rät ein Arzt einem Patienten von der Chemotherapie ab, ist der Mediziner ein Kandidat für Schadensersatzforderungen in Millionenhöhe.
Das zivilrechtliche und das strafrechtliche Verfahren, die beide momentan in Köln gegen Hamer betrieben werden, garantieren in Zukunft den Ausschluß jeder medizinischen Alternative. Kein Arzt wird zum Beispiel konkret noch gegen Chemo oder Krebsoperationen raten, wenn er dafür jederzeit belangt werden kann. Es besteht quasi ein staatlich verordneter Behandlungszwang. Der andersdenkende Patient oder Arzt sieht sich einer gut geölten Maschinerie gegenüber – ihre Daumenschrauben sind unter anderem der drohende Approbationsentzug und die Psychiatrisierung wegen „Realitätsverlust“. Schulmedizin und Justiz haben einen circulus viciosus aufgebaut, der am Fall Hamer besonders deutlich wird: Im Fall der kleinen Olivia war der Anzeigenerstatter Schulmediziner, derselbe Professor betätigte sich gleichzeitig als „Überwacher“ des Verfahrens, indem er sich unzählige Male in Köln nach dem Stand der Dinge erkundigte und die Justiz an ihre vermeintliche Pflicht gemahnte. Der Ausgang des Verfahrens wird ebenfalls maßgeblich von Schulmedizinern via Sachverständigengutachten bestimmt werden.
Die Justiz, so drängt sich der Eindruck auf, überläßt vorsätzlich das Feld den gleichen Sachverständigen, die das Verfahren eingeleitet haben, sie steht vor dem Medizinbetrieb „stramm“, unter absolutem Verzicht auf eigenes Denken.
Faktisch besteht ein staatlich garantiertes Monopol der Schulmedizin.
Es ist fünf vor zwölf, wenn nicht sogar schon ein paar Minuten nach zwölf für den Versuch, diesen Teufelskreis zu durchbrechen, damit Patientenrechte und freie Therapiewahl in Zukunft nicht nur noch auf dem Papier stehen.
(Auszug aus einem Bericht von Friederike Beck, Köln)
Chronische myeloische Leukämie
Ätiologie und Pathogenese: Die Ätiologie ist unbekannt.
Therapie: In der chronischen Phase der CML Zytostatikabehandlung durch den Facharzt. Die Knochenmarkstransplantation stellt die z.Zt. einzige kurative Behandlungsmethode dar.
Prognose: Die mediane Lebenserwartung beträgt 3-4 Jahr.
[Aus: Handbuch der Allgemeinmedizin, W. Kruse u. G. Schettler, 1994]