EBERHARD-KARLS-UNIVERSITÄT TÜBINGEN
ZENTRALE VERWALTUNG
Sachbearbeiter: Herr Schwarzkopf/kl
Tübingen, den 23.09.1988
An das
Verwaltungsgericht Sigmaringen
Postfach 320
7480 Sigmaringen
Az.: I 2 – o130/88
Betr.: Verwaltungsrechtsstreit Dr. Hamer % Universität Tübingen
Az.: 3 K 761/88 Di
Auf eindringliche Bitte des Klägers wird zu dem im Termin vor dem Verwaltungsgericht am 27.7.1988 übergebenen Schriftsatz vom gleichen Tage wie folgt Stellung genommen:
1. Der Habilitationsausschuß hatte die Ablehnung des Habilitationsgesuchs des Klägers beschlossen, da die Arbeit formal, methodologisch und sachlich nicht den Anforderungen entsprach, die die Fakultät im Rahmen von Habilitationsschriften für unverzichtbar hält. Die im Gutachten von Prof. Wilms dargestellte reproduzierbare Darstellung der Methodik ist bei der Entscheidung des Habilitationsausschusses ein Aspekt gewesen, der neben anderen zur Ablehnung der Schrift geführt hat. Die Frage der Reproduzierbarkeit unterliegt wie von Universität und Gericht schon mehrmals festgestellt der wertenden Beurteilung der Gutachter.
2. Die Fakultät hat weder die „Eiserne Regel des Krebses“ an Patienten getestet noch jemals die Durchführung solcher Test behauptet.
3. Wie dem Kläger ebenfalls schon oft mitgeteilt wurde, hätte der Habilitationsausschuß die vom Kläger gewünschte Überprüfung an Patienten vornehmen können, wenn dies zur Bewertung der Arbeit erforderlich gewesen wäre.