Anwaltskanzlei Koch

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Schubertstraße 11
68165 Mannheim

14.07.08

In der Sache

Universität Tübingen ./. Dr. Hamer
9 S 1710/08

wird der Antrag auf Zulassung der Berufung wie folgt begründet:

Wir werden beantragen,

das Urteil des VG Sigmaringen vom 12.3.2008, Aktenzeichen 8K 1132/06, aufzuheben

und

die Klage abzuweisen,

sowie ferner

die Habilitation des Beklagten sofort zu verfügen,

hilfsweise,

die Klägerin zu verpflichten, durch Reproduktion am nächst besten Fall innerhalb von 14 Tagen die vom Beklagten in seiner eingereichten letzten Fassung der Habilitationsschrift vertretenen Neuen Medizin, heute Germanische Neue Medizin, zu überprüfen (verifizieren/falsifizieren), die Klägerin zu verpflichten, die 30 öffentlichen Verifikationsurkunden betreffend die Germanische Neue Medizin, sämtliche der Beklagten vorliegend und enthalten in der Gerichtsakte VG Sigmaringen 8 K 610/03, an zuerkennen,

festzustellen, dass seit 1989 durch Täuschung und Unterdrückung von Erkenntnissen (also – untechnisch – Betrug) sowohl durch die Klägerin als auch durch die Spruchkörper verschiedener Gerichte bzw. deren Mitglieder, darunter Richter am VG Sigmaringen Bangert, die Habilitation des Klägers zu Unrecht vereitelt worden ist.

höchst hilfsweise, auf der Ebene nach der Aufhebung des angefochtenen Urteils.

den Rechtsstreit an das VG Sigmaringen zurückzuverweisen.

Begründung:

1.

Zunächst wird ein Verfahrensmangel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gerügt.

Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist aufgrund einer (pflichtwidrig) unterlassenen Selbstanzeige des Vorsitzenden Richters Bangert verletzt.

Solches stellt anerkanntermaßen grundsätzlich einen Verfahrensmangel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, vgl., Kopp/Schenke, 14 Aufl., VwGO, § 124 Rn 13.

Zum Erstaunen des Klägers hat der Vorsitzende Richter Bangert als Richter über die in der mündlichen Verhandlung gestellten Widerklageanträge entschieden, indem er im Spruchkörper mitwirkte, der die Widerklage als unzulässig abwies.

Vor einer solchen Entscheidung über diese Anträge hätte sich der Richter Bangert jedoch wegen der Besorgnis der Befangenheit selbst ablehnen müssen.

Denn der Richter Bangert ist – wenngleich nicht Partei – erkennbar von den Widerklageanträgen selbst betroffen, da darin (ggü. der Klägerin) auch die Feststellung der persönlichen Mitwirkung des Richters Bangert an rechtswidrigen Handlungen in der Vergangenheit zum Nachteil des Beklagten begehrt wird.

Es dürfte sich von selbst verstehen, daß der Richter Bangert unmöglich gesetzlicher Richter sein kann, über einen solchen Feststellungsantrag eine Entscheidung zu treffen, und sei dieses „nur“ (!) eine Abweisung als unzulässig.

Es wird darauf hingewiesen, daß dieser Befangenheitsgrund in vorangegangenen Befangenheitsanträgen (einschließlich damit verbundene Beschwerden) nicht Gegenstand von Entscheidung war.

Bislang ging es um eine höchst fragwürdige – und wir rügen hiermit die Rechtswidrigkeit dessen – angebliche Abtrennung der Widerklage von der Klage, vgl. hierzu auch die widersprüchliche Aussage des Richters Dr. Mors ggü. dem dieses bezeugenden Unterzeichner, daß es keinen Beschluß gebe, sondern Richter Bangert die Sachbehandlung als gesonderte neue Klage verfügt habe (!). Der weitere Erklärungsversuch im Beschluß des VG Sigmaringen vom 10.3.2008, es habe sich möglicherweise um ein Missverständnis (!) gehandelt, überzeugt kaum.

Denn dem Richter Dr. Mors wird man als juristisches Allgemeingut die präsente Kenntnis unterstellen dürfen, daß es mündliche Beschlüsse gibt.

Wenn er daher in einem Rechtsstreit dem Beklagtenvertreter auf Nachfrage die Auskunft gibt, daß es keinen Beschluß gebe, sonder Richter Bangert es entschieden habe, hat er damit auch einen mündlichen Beschluß der Kammer verneint.

Nunmehr hat der Richter Bangert trotz eigener Betroffenheit nicht nur abgetrennt, sogar entschieden(!).

Nur am Rande sei bemerkt, daß der Beklagte keine Gelegenheit hatte, hierwegen einen Befangenheitsantrag zu stellen, denn daß der Richter Bangert in eigener Sache sogar entscheiden würde, wurde erst mit dem Urteil ersichtlich.

Die nach dieser Auffassung ebenfalls rechtswidrige Ablehnung der verschiedenen Befangenheitsanträge (und damit Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter) stellt nach h.M. keinen Verfahrensfehler gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, wird aber wegen der abweichenden Auffassung von Bautzen, Sächs. VBI 2001, 11 f. hier neben der pflichtwidrig unterbliebenen Selbstablehnung wegen Befangenheit im Falle der Entscheidung über die Widerklage durch Richter Bangert ebenfalls geltend gemacht.

Die Entscheidung kann auch ohne weiters auf der Mitwirkung des Richters Bangert hieran beruhen.

Denn die Abweisung der Widerklage gem. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG als unzulässig war keineswegs selbstverständlich.

Rechtswidrig war bereits die Abtrennung der Widerklage durch Richter Bangert, was zu berücksichtigen wäre, wenn man Bautzen, a. a. O. folgen wollte. Dann nämlich wäre an eine doppelte Rechtshängigkeit gar nicht zu denken gewesen.

Aber auch wenn man der vorgenannten Rechtssprechung nicht folgen wollte und die „Taten der Abtrennung“ – wie wir es untechnisch nennen wollen – hinnehmen müßte, da eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter hierbei nicht Gegenstand einer berufungsrechtlichen Rüge sein könne, kann die Entscheidung (Abweisung als unzulässig) auf späteren pflichtwidrig unterlassenen Selbstablehnung des Richters Bangert beruhen.

Denn auch die „Taten der Abtrennung“ als nicht mehr rügbar unterstellt, ist eine doppelte Rechtshängigkeit mit der zwingenden Folge einer Klageabweisung als unzulässig nicht mit sicher gegeben.

Daher kann das Urteil auf der Mitwirkung des selbst betroffenen Richters Bangert beruhen.

§ 17 Abs. 1 S. 2 GVG soll nur die Zulässigkeit einer neuen Klage in der selben Sache verneinen, vgl. Kopp/Schenke, Anh. Zu § 90 (§ 17 GVG) Rn. 1

Eine solche hat der Beklagte (Widerkläger) nicht erhoben und wollte der Beklagte erkennbar auch nicht erheben.

Der Beklagte hat die Widerklage mit Schriftsatz vom 29.2.08 zum Aktenzeichen 8 K 1132/06 des VG Sigmaringen erhoben und die Stellung der Anträge angekündigt.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte dann unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 29.2.08 zum Aktenzeichen 8 K 1132/06 die angekündigten Anträge gestellt.

Da Richter Bangert in der mündlichen Verhandlung erklärte, infolge Entfernung des Schriftsatzes vom 29.2.08 aus der Akte 8 K 1132/08 diesen nicht mehr zu besitzen, reichte der Beklagte diesen in Kopie noch einmal zur Akte und unterschrieb die Kopie zum Zwecke der Wiederherstellung des Akteninhalts.

Die Erhebung einer neuen Klage (oder auch der Wille hierzu) kann nicht darin gefunden werden, daß eine Partei unter Bezugnahme auf einen einzigen bestimmten Schriftsatz die angekündigten Anträge auch stellt.

Hier hätte das Gericht beispielsweise statt einer Klageabweisung „erneut“ „abtrennen“ können und die Widerklage in die Sache 8 K 399/08 einfügen können und in verständiger Würdigung als eine Klage behandeln können. Oder das Gericht hätte in unverständiger Würdigung die Sache (erneut) abtrennen und als weitere neue Sache behandeln können und so mit jedem weiteren Versuch des Beklagten, die Verfahrensakte 8 K 1132/06, um die hierzu eingereichten Schriftsätze zum Vervollständigen, verfahren können.

Daher kann das abweisende Urteil im Hinblick auf die Widerklage auf der Mitwirkung des durch die Feststellungsanträge selbst betroffenen Richters Bangert beruhen.

2.

Ferner besteht ernstlich Zweifel an der materiellen Richtigkeit des Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Im Hinblick auf die als unzulässig abgewiesenen Widerklage wird angeführt, daß eine doppelte Rechtshängigkeit gar nicht vorliegt.

Warum sollte es sich bei der vom Gericht als unzulässig abgewiesenen Widerklage überhaupt um die zeitlich gesehen „zweite Klage“ handeln? Welche, wenn es 2 Klagen überhaupt gegeben haben soll, soll die erste gewesen sein?

Der Beklagte hat die Widerklageanträge aus der zum Aktenzeichen 8 K 1132/06 am 29.2.08 vorab per Fax eingereichten Schriftsätze gestellt.

Der Eingang der Widerklageanträge zur Sache 8 K 1132/06 war in jedem Falle zeitlich das allererste, was geschah.

Sollte es sich bei der vom Richter Bangert angelegten Sache 8 K 399/08 überhaupt um eine eigenständige Klage handeln, kann diese frühestens eine juristische Sekunde später existiert haben.

Und wenn demgegenüber die Widerklage in der Sache 8 K 1132/06 überhaupt eine eigene, verschiedene Sache sein soll, dann war die dort prozessierte Widerklage auch die zuerst rechtshängig gemachte.

Es sind überhaupt nur die Anträge in der Sache gestellt worden, wie sie mit Schriftsatz vom 29.2.08 von Anfang an angekündigt worden sind.

Ferner wird geltend gemacht, dass auch kein wirksamer Abtrennungsbeschluß betreffend die Widerklage vorliegt.

Ein Beschluß der Kammer, auch ein mündlicher, ist gar nicht gefasst worden, was aber zwingende Voraussetzung für eine formell wirksame Verfahrenstrennung gewesen wäre.

Vielmehr hat der Vorsitzende Richter Bangert selbst die Behandlung als neue Klage entschieden, ganz wie der Richter Dr. Mors es dem Unterzeichner telephonisch mitgeteilt hat. Hieran ändert nichts, dass Richter Bangert sich mit dem einen oder anderen Richter über die rechtliche Frage einer Trennung unterhalten haben wird, und dass andere Richter hierzu sogar in der Kommentierung über die Zulässigkeit einer Trennung nachgelesen haben. Dieses ist etwas anderes als eine gemeinsame Entscheidung. Ob etwas von den Beisitzern möglicherweise als zulässig betrachtet wird, ist etwas anderes, als ob entschieden wird, so auch zu verfahren.

Gäbe es einen (mündlichen) Abtrennungsbeschluß der Kammer, wäre dieser übrigens materiell rechtsfehlerhaft.

Eine solche Frage mag regelmäßig für eine Berufung irrelevant sein.

Im vorliegenden Fall jedoch, in welchem das VG Sigmaringen die Widerklage als unzulässig wegen doppelter Rechtshängigkeit im Zusammenhang mit einer Abtrennung abgelehnt hat, ergibt sich die unmittelbare rechtliche Bedeutung (einschließlich des Beruhens) der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit einer Abtrennung für die Abweisung der Widerklage als unzulässig.

Im Falle der Erhebung einer Widerklage richtet sich die Frage einer Prozesstrennung nach §§ 173 VwGO, 145 ZPO.

Danach ist die Abtrennung einer Widerklage ausgeschlossen, wenn zwischen Anspruch und Gegenanspruch ein rechtlicher Zusammenhang besteht, vgl. Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 145 Rn. 8 mit Verweis auf Kommentierung zu § 33 Rn 15.

Ein solcher rechtlicher Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die geltend gemachten Forderungen auf ein gemeinsames Rechtsverhältnis zurückzuführen sind, ohne dass jedoch die völlige Identität des Rechtsgrundes gegeben sein muß, s. Zöller, ZPO. § 33 Rn. 15.

Vorliegend richtet sich die (Vollstreckungsgegen-)klage gegen die Vollstreckung eines Urteils, aus dem heraus der Beklagte die titulierte Verpflichtung der Klägerin zur Bescheidung des Beklagten in einem anhängigen Habilitationsverfahren vollstrecken will.

Mit der Widerklage verfolgt der Beklagte u.a. gegen die Klägerin einen weitergehenden Anspruch aus dem gleichen Habilitationsverhältnis zwischen den Parteien auf sofortige Habilitierung (also nicht nur, wie bereits tituliert, auf Bescheidung). Weiter verfolgt der Kläger mit der Widerklage die Verpflichtung der Klägerin zu verschiedenen Einzelschritte, die im Rahmen des Habilitationsverfahren nach seiner Meinung vorzunehmen sind, wie z.B. die Reproduktion seiner Thesen am nächst besten Fall sowie die Anerkennung verschiedener Verifikationsurkunden. Auch diese Ansprüche fußen auf dem zwischen den Parteien bestehenden Habilitationsverhältnisses. Die Feststellungswiderklage beinhaltet begehrte Feststellungen über verschiedene Verfehlungen und Rechtsverletzungen ggü. dem Kläger im Rahmen des vorgenannten, im Hintergrund laufenden, Habilitationsverfahrens bzw. Habilitationsverhältnisses zwischen den Parteien.

Damit liegt jedoch ein rechtlicher Zusammenhang vor und eine Trennung ist nach der vorgenannten Fundstelle ausgeschlossen, eine gleichwohl ggf. beschlossene Trennung rechtswidrig.3.

Die vorgenannten Verhältnisse betreffend die Widerklage.

Was die Klage angeht, so rügen wir hier höchst vorsorglich einen Verfahrensfehler gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, der darin liegt, dass die aus der Akte ersichtlichen Befangenheitsanträge zu unrecht abschlägig beschieden wurden und so das Recht des Beklagten auf seinen gesetzlichen Richter verletzt wurde. Nach Bautzen, Sächs VBI 2001, 11 f. ist dieses in der Berufung zu berücksichtigen.

Unabhängig davon bestehen ernsthafte Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des Urteils insoweit, als dass Vollstreckungsgegenklage statt gegeben wurde.

Vorab ist nur vorbeugend anzumerken, dass das Urteil vom 09.06.2005 (8 K 610/03) nicht den vorliegenden Anspruch aus dem zu vollstreckenden Urteil berührt. Es kann nicht 2 mal in der identischen Sache von einem Gericht entschieden werden. Wäre das VG Sigmaringen in seinem Urteil vom 09.06.2005 (8 K 610/03) von einem identischen Streitgegenstand ausgegangen, wäre die Klage als unzulässig abzuweisen gewesen.

Dieses war erkennbar nicht der Fall.

Das VG Sigmaringen hat dabei auch nicht sehenden Auges falsch entschieden. Vielmehr beruht die Entscheidung darauf, dass der hiesige Antragsgegner und dortige Kläger unwidersprochen vorgetragen hatte, seit der damaligen Entscheidung (1996) wesentliche neue Unterlagen bei der Universität Tübingen zum Zwecke der Habilitierung eingereicht zu haben. Daher war der Sachverhalt gegenüber dem Urteil von 1986 ein so wesentlich anderer, dass das VG Sigmaringen – zu Recht – einen neuen Streitgegenstand angenommen und daher die Klage für zulässig erachtet hat.

Die Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich lediglich auf den abgeurteilten Streitgegenstand.

Streitgegenstand des Urteils vom 09.06.2005 (8 K 610/03) war (nur) die mit den neuesten Unterlagen (also abweichend von 1996) beantragte Habilitation.

Die Beurteilung im genannten Urteil, der Antragsgegner und dortige Kläger könne auf Grund der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung durch das Amtsgericht Köln im Jahre 1997 zwingend nicht habilitiert werden, trägt zwar dieses Urteil als Begründung, erwächst jedoch selbst nicht in Rechtskraft.

Zudem ist diese Begründung nach unserem Dafürhalten nicht richtig, da die Grundsätze für Landesbeamte in diesem Fall nicht analog auf eine durch die Universität Tübingen habilitierte Person anzuwenden sind. Dieses ergibt sich u. a. aus folgender Überlegung: Wie in der damaligen Verhandlung ausgeführt, waren die habilitierten Personen von Universitäten im Land Baden-Württemberg nach früherem Recht jedenfalls nicht so zu behandeln. Man stelle sich daher den Fall der durchaus möglichen Habilitierung einer Person mit einem Eintrag im Führungszeugnis nach damaligem Recht vor. Nach der Gesetzesänderung könnte einer solchen Person ohne hinzutreten von neuen Tatsachen gegenüber dem Zeitpunkt der Habilitierung aus diesseitiger Sicht nicht die Habilitation rückgängig gemacht werden. Soweit unterscheidet sich die Rechtslage durchaus von der eines Landesbeamten. Auch sonst wäre eine Vorverurteilung in ihrer Bedeutung und zeitlichen Entferntheit gesondert zu beurteilen.

Unabhängig davon hegt die Tat, wegen derer die Verurteilung erfolgte, mittlerweile mehr als 10 Jahre zurück.

Dieser zeitliche Gesichtspunkt ist beispielsweise auch bei der Frage des Zulassungsentzuges oder der Zulassung von Rechtsanwälten im Falle der Unwürdigkeit von Bedeutung. Nach den hierzu ergangenen Urteilen des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage der Unwürdigkeit im Zusammenhang mit der Verletzung anwaltlicher Schweigepflicht zu Gunsten der Staatssicherheit der früheren DDR bzw. sogar des Verbrechens des Parteiverrats im besonders schweren Fall ist in der Regel von einer Unwürdigkeit nach Ablauf von 10 Jahren nicht mehr auszugehen. Das Fehlverhalten ist insoweit gesondert zu beurteilen.

Ebenso sehen wir dieses in Bezug auf die Verurteilung durch das Amtsgericht Köln im Jahre 1997. Das VG Sigmaringen hatte sich in dem vorgenannten Urteil aus 2005 nicht einmal mit dem der Verurteil zu Grunde liegenden Sachverhalt befasst. Der Sachverhalt war nämlich bei weitem nicht so dramatisch, wie es die überzogene (und leider rechtskräftige) Verurteilung erwarten lässt. Schwer zu erkennen war insbesondere, welche Tätigkeiten noch als Behandlung zu betrachten ist und ab wann – bei Unterlassung dieser Handlung – dem Täter möglicherweise der Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung hätte gemacht werden können. Unberücksichtigt geblieben ist auch gänzlich der Umstand der Zulassung des Herrn Dr. Hamer als Heilpraktiker in Spanien, einem Land der EU.

Nachdem jedoch keinesfalls die Rechtskraft des Urteils vom 09.06.2005 dem weiteren Begehr des Klägers im Wege steht, hat der Kläger durchaus ein Interesse daran, dass über seinen Habilitationsantrag mit Stand von damals gem. dem Urteil von 1986 durch das zuständige Gremium überhaupt entschieden wird.

Entgegen der Meinung des VG Sigmaringen im angefochtenen Urteil ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beklagten an einer Bescheidung seiner beantragten Habilitation durch das zuständige Gremium (so sein rechtskräftig titulierter Anspruch), nicht infolge seiner Verurteilung im Jahre 1997 entfallen.

Hieran hat der Antragsgegner nach wie vor ein rechtliches Interesse.

Denn es ist durchaus möglich, dass das zuständige Gremium der Universität Tübingen die Sache in der Beurteilung der Verurteilung aus dem Jahre 1997 anders beurteil, als das Verwaltungsgericht Sigmaringen es in dem Urteil von 2005 gemacht hatte.

Weiter ist durchaus möglich, dass das Gremium verschiedene Erhebungen und Überprüfungen der wissenschaftlichen Behauptungen des Beklagten im Rahmen seiner Entscheidungsfindung selbst vornehmen oder auch beauftragen wird.

Es wird hierbei nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass der Beklagte mit der Vollstreckung des Urteils aus 1996 nur die Entscheidung durch das zuständige Gremium verfolgt. Hierauf hat ja selbst derjenige einen Anspruch, der keinen Anspruch auf Habilitation besitzt.

Diesen Anspruch hat eigentlich Jedermann, der die Habilitation bei der Universität Tübingen beantragt, es sei denn, dieser Antrag wäre erkennbar rechtsmissbräuchlich. Erst durch eine Entscheidung durch das zuständige Gremium liegt überhaupt eine beschwerdefähige Entscheidung vor. Wie bereits dargelegt, halten wir die rechtliche Beurteilung der Verurteilung aus 1997 für unzutreffend.

Selbst wenn wir mit dieser Rechtsauffassung letztlich Unrecht hätten, wäre der diesseits weiter verfolgte Antrag bei der Universität Tübingen nicht rechtsmissbräuchlich.

Im Übrigen hat der Beklagte auch weiterhin ein schützenswertes Interesse daran, den vorgesehenen Ablauf bei der Entscheidung durch das zuständige Gremium auch auf sich angewendet zu bekommen. Wie bereits ausgeführt, würden möglicherweise seine Thesen wissenschaftlich überprüft werden. Sollte sich dabei auch aus Sicht des zuständigen Gremiums der Universität Tübingen die Richtigkeit seiner Thesen oder jedenfalls eines wesentlichen Teils hiervon, herausstellen, liegt es auf der Hand, dass der Beklagte dann mehr Beachtung finden und möglicherweise durch das zuständige Gremium Vorschläge unterbreiten bekommt, die entweder auf die Habilitation oder ein wesensgleiches Minus hinauslaufen.

Auch findet in der Wissenschaftsgemeinde grundsätzlich eine Meinungsbildung statt durch eine Auseinandersetzung wissenschaftlich widerstreitender Meinungen.

In diesem Zusammenhang kann bereits eine Befassung der zuständigen Gremien der Universität Tübingen mit dem Habilitationsantrag des Beklagten zu einer Stärkung seiner Position führen und im Zusammenhang damit zu dem Angebot verschiedener Möglichkeiten eines wesengleichen Minuses.

Der Beklagte verkauft Bücher, in welchen seine wissenschaftlichen Erkenntnisse dargestellt werden. Je mehr Anerkennung und Beachtung die von ihm vertretenen Erkenntnisse finden, desto mehr Interesse wird auch für seine Bücher geweckt.

Derzeit und seit bald 3 Jahrzehnten verhält es sich bei der Klägerin jedoch so, dass der Beklagte so behandelt wird, dass er – vollkommen willkürlich – mit seinem Antrag gar nicht bis zu den zuständigen Gremien weitergeleitet wird und diese so gar keine Möglichkeit erhalten, den Beklagten zu bescheiden.

Es ist etwa so, als würde bereits bei der Posteingangsstelle der Klägerin Post des Beklagten in den Papierkorb befördert werden.

Nehmen wir einmal gedanklich an, der Beklagte habe keinen Anspruch auf Habilitation.

Die vorliegenden Verhältnisse auf ein Gerichtsverfahren übertragen würden bedeuten:

Der Beklagte reicht bei Gericht eine Klage ein, die materiell unbegründet ist.

Anstatt, dass nun eine Akte angelegt und die Sache dem zuständigen Richter (als zuständiges Gremium) zugeleitet wird, schmeißen die Damen in der Posteingangsstelle des Gerichts die Klageschrift des (hiesigen) Beklagten einfach in den Papierkorb, da sie ihn nicht leiden können.

Beschwerden des Beklagten über diese Behandlung werden abgewiesen mit der Begründung, die eingereichte Klageschrift des Beklagten sei materiell unbegründet und könne ohnehin nicht zum Erfolg führen.

Es dürfte einleuchten, dass eine solche willkürliche und unrechtsstaatliche Art der Sachbehandlung nicht hingenommen werden kann und dass der Beklagte einen Anspruch darauf hat, sein Begehren von dem zuständigen Gremium (im Beispielsfall dem Richter) überprüft zu bekommen.

Nach alledem sind wir der Auffassung, dass die Verfolgung des Anspruches auf Entscheidung durch das zuständige Gremium keinesfalls das identische Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt, wie etwa die Habilitierung an sich.

So könnte der Antragsgegner selbst ein rechtlich schützenwertes Interesse an einer Entscheidung durch das zuständige Gremium haben, auch wenn diese Entscheidung im Ergebnis abschlägig ist (was an Hand des Vorgesagten keineswegs sicher ist). Wenn in der Entscheidung stünde, dass man die Thesen des Antragsgegners überprüft und für richtig befunden und sie eine bahnbrechende Entdeckung wäre, man sich jedoch aus formellen Gründen auf Grund der Verurteilung aus 1997 an einer Habilitation gehindert sähe, wäre selbst eine solche Entscheidung für den Antragsgegner und sein weiteres berufliches Fortkommen durchaus förderlich.

Nach alledem ist über den Streitgegenstand noch nicht rechtskräftig entschieden und der Antragsgegner hat weiter ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Entscheidung durch das zuständige Gremium.

Umgekehrt, der Klägerin fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für Ihre Vollstreckungsgegenklage.

Warum bescheidet sie nicht einfach den Beklagten?

4.

In der naturwissenschaftlichen Streitigkeit, die den Hintergrund der vorliegenden Streitigkeit zwischen den Parteien bildet, bleibt anzumerken, dass es grundsätzlich an der Klägerin als Universität liegt, die Unrichtigkeit der vom Beklagten mitgeteilten Erkenntnisse zu beweisen, wenn sie diese ablehnen will.

Seit 27 Jahren drückt sich die Klägerin auf äußerst unlautere Weise vor dieser einfachen Übung, die allerdings nur dann einfach ist, wenn der Beklagte auch unrecht hat. Sollte der Beklagte jedoch naturwissenschaftlich Recht haben, ist das Verhalten der Klägerin auch nicht verständlicher, im Gegenteil, es wäre erst Recht ein Skandal von einer Tragweite, dass es einem reflektierenden Menschen schwindlig werden müsste.

Übrigens wird im Rahmen eines Rechtsstreites wegen der Erteilung der Approbation in Norwegen wird übrigens voraussichtlich vor dem Tinghus in Sandefjord binnen überschaubarer Zeit eine Überprüfung der Erkenntnisse des Beklagten erfolgen. Es wird angeregt, dass hieran auch teilnehmen der Dekan der Medizinischen Fakultät der Klägerin sowie der Vorsitzende Richter des vorliegend zuständigen Spruchkörpers.

Auf Wunsch wird Ort und Zeit mitgeteilt werden können.

Koch
Rechtsanwalt

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