Medienprozeß Pilhar ./. KURIER wegen „Einschleusung eines Reporters“ – HAUPTVERHANDLUNG


Aktenzeichen 9cE Vr 3837/96
Hv 2300/96

Hauptverhandlung

Gericht: Landesgericht für Strafsachen Wien

Tag und Stunde des Beginnes der Hauptverhandlung: 21.6.1996, 9.00 Uhr

Strafsache: gg. KURIER Zeitungsverlag und Druckerei GmbH

Anwesende:

Einzelrichter(in): Mag. Friedrich FORSTHUBER

Schriftführer(in): VB Anita Pauer

Antragsteller:

Ing. Helmut Pilhar
Erika Pilhar (entschuldigt nicht ersch.)
Antragsteller-Vertreter:

Mag. Erich Rebasso
f. Dr. Rudolf Gürtler
LU vom 7.9.1993

Antragsgegner:

KURIER Zeitungsverlag und Druckerei GmbH

(kein Organ erschienen)

Antragsgegner-Vertreter:

Dr. Stephan Ruggenthaler

Der (Die) Schriftführer(in) ruft die Sache auf.

Die Verhandlung ist öffentlich.

Der (Die) Beschuldigte gibt über seine (ihre) persönlichen Verhältnisse an:

Der (Die) Richter(in) ermahnt den (die) Beschuldigte(n), aufmerksam der vorzutragenden Anklage und dem Gang der Verhandlung zu folgen.

Die Zeugen und Sachverständigen werden aufgerufen, soweit sie nicht erst für einen späteren Zeitpunkt vorgeladen worden sind. Der (Die) Richter(in) teilt ihnen mit, wo sie sich bis zu ihrer Vernehmung aufhalten können und zu welchem Zeitpunkt sie sich für die Vernehmung bereitzuhalten haben.

Der (Die) Richter(in) trägt der (dem) (den) Privatbeteiligten auf, sich aus dem Verhandlungssaal zu entfernen und stellt ihr (ihm) (ihnen) frei, sich bei der Verhandlung vertreten zu lassen.

Um Verabredungen oder Besprechungen der Zeugen zu verhindern, ordnet der (die) Richter(in) an,

Der (Die) Richter(in) erinnert den (die) Sachverständigen an den von ihm (ihnen) abgelegten Eid und verfügt, daß der (die) Sachverständige(n) während der Vernehmung des (der) Beschuldigten und des (der) Zeugen im Gerichtssaal bleibe(n). Von den vorgeladenen Personen sind ausgeblieben:

Der (Die) Richter(in) verfügt – entscheidet – verurteilt gemäß § 242 StPO,

Der (Die) Ankläger(in) trägt die Anklagepunkte samt Begründung vor. Hierauf vergewissert sich der (die) Richter(in), daß der (die) Beschuldigte(n) von Gegenstand und Umfang der Anklage ausreichend in Kenntnis gesetzt ist (sind). Der (Die) Verteidiger(in)/Beschuldigte erwidert auf den Vortrag der Anklage:

Der (Die) Richter(in) belehrt den (die) Beschuldigte(n), daß er (sie) berechtigt sei(en), der Anklage eine zusammenhängende Erklärung des Sachverhaltes entgegenzustellen und nach Anführung jedes einzelnen Beweismittels Bemerkungen darüber vorzubringen.

Der (Die) Beschuldigte gibt an:

1. ASt.

Ing. Helmut Pilhar entschuldigt die 2. ASt Erika Pilhar, wegen der vor ca. 10 Tagen stattgefundenen Entbindung .

AStV:

beantragt die Einvernahme der Zeugin Veronika Schilcher, die sich vor dem Verhandlungssaal befindet, über den Vorgang der Aufnahme der Fotos.

AGV:

AG wendet Verfristung des Anspruches gemäß § 6 MedienG ein, weil innerhalb der sechsmonatigen Frist ab Erscheinen der Ausgabe der Tageszeitung KURIER vom 3.10.1995 bei Gericht kein Antrag eingelangt sei, in welchem die Antragsteller selbst oder der ausgewiesene Vertreter Dr. Rudolf Gürtler, einen schriftlichen Antrag eingebracht hätten. Die tatsächlich am 2.4.1996 bei Gericht eingegangenen Anträge sind weder von den jeweiligen Antragstellern, noch von dem ausgewiesenen Vertreter Dr. Rudolf Gürtler unterschrieben.

Die Anträge gemäß Punkt 1. und 2. der beiden Parteien sind zufolge Verstreichens der sechswöchigen Antragsfrist jedenfalls verfristet, ansonsten wird hilfsweise der Beweis der Wahrheit sowie Einhaltung der journalistischen Sorgfalt gemäß § 6 Abs. 2 MedienG angeboten und diesbezüglich ersucht, der AG eine Frist von 4 Wochen zur Einbringung eines schriftlichen Beweisantrages zu stellen, zu welchem eine Gleichschrift unaufgefordert dem AStV zugestellt werden wird.

AStV:

Dazu ist aus Sicht des Antragstellers zu sagen, daß die Anträge von mir, als in der Kanzlei der AStV mit der Legitimation der Rechtsanwaltskammer ausgestatteten Rechtsanwaltsanwärter, unterschrieben wurden, in einer Zeit beruflicher Kanzleiabwesenheit von Dr. Rudolf Gürtler und das reicht sowohl nach den Bestimmungen der Bevollmächtigung, nach allgemeinen Zivilrecht, als auch nach den Bestimmungen über Bevollmächtigungen der Prozessordnung, als auch nach den Bestimmungen über den Substitutionsvertreter von Anwälten hier keine Unterschrift durch den Rechtsanwalt verlangt ist.

Der Herr Dr. Gürtler hat vor seiner Abwesenheit selbstverständlich die Ermächtigung erteilt, fristgebundene Stücke zu unterschreiben und hat auch über den Inhalt nachher Kenntnis erlangt und hat auch zugestimmt.

Beschluß

Der Wahrheitsbeweis und der Beweis der journalistischen Sorgfalt werden zugelassen.

Eröffnung des Beweisverfahrens

Zeuge Ing. Helmut Pilhar

geb. am 25.2.1965, dzt. ohne Beschäftigung, p.A. wie AS 1; gibt nach WE an:

ER: Schildern Sie uns bitte den Vorfall zu dem inkriminierten Artikel?

Zeuge: Dieser Artikel entspricht nicht der Wahrheit. Wir haben einen Journalisten weder fahrlässig eingeschleust, noch sonst wie. Kurze Zeit nach Erscheinen des Artikels hat uns der Prof. Urbanek die erteilte Erlaubnis an den Reporter bestätigt.

ER: Wann haben Sie erfahren, daß der Herr Sellin Aufnahmen machen will?

Zeuge: Er hat mich Tage zuvor telefonisch darum gebeten. Ich habe ihm damals entgegnet, daß unsererseits keine Einwände bestehen. Er müßte sich aber selbst um die Erlaubnis seitens des AKH und des gesetztlichen Vormundes bemühen: Wir haben nicht interveniert, das hat der Herr Sellin gemacht. Das hat er mir versichert. Er hat es so begründet, daß er niemals den weiten Weg von Hamburg antreten würde, sollte er an einem Sicherheitsbeamten scheitern bzw. sollte ihm das AKH den Zutritt verweigern. Am 29.9. ist der Herr Sellin in Begleitung eines Fotoreporters erschienen. Dann hat es einen kleinen Zwischenfall gegeben. Er ist direkt in das AKH gekommen und ich war auch dort. Ich glaube der Termin war vereinbart.

ER: Wie spät war es?

Zeuge: Das war um die Mittagszeit. Dann hat es einen kleinen Zwischenfall gegeben. Er hat gesagt, er hat alle Genehmigungen erhalten. Dann wollte er ins Krankenzimmer und ist an dem Sicherheitsbeamten gescheitert.

ER: Sie treffen sich und er erzählt Ihnen das?

Zeuge: Sie sind gekommen und wir haben uns getroffen. Zu diesem Zeitpunkt waren meine Frau und ihre Schwester im Zimmer der Olivia. Es ist dann darum gegangen, daß die Reporter rein wollten, aber der Sicherheitsbeamte hat ihnen den Zutritt verweigert, weil er gesagt hat, daß er keine Genehmigung hat. Der Sicherheitsbeamte hat genaue Anweisungen gehabt, wer hineindarf und es ist jeder durchsucht worden.

ER: Auch die Anweisung, für den Fall daß der Besucher Kameras dabei hat, ihn nicht hineinzulassen?

Zeuge: Ich nehme an, daß uns die abgenommen worden wären. Dann ist der Herr Sellin nochmals zum Prof. Urbanek gegangen.

ER: Sie sagen nochmals?

Zeuge: Ich nehme an, der Herr Sellin wird vorher mit dem Prof. Urbanek gesprochen haben.

ER: Jetzt geht er zu ihm. Sind Sie mitgegangen?

Zeuge: Ich bin nicht mitgegangen. Es ist die Geschichte so weitergegangen, daß er zum Prof. Urbanek gegangen ist und ihm gesagt hat, daß ihn der Sicherheitsbeamte nicht reingelassen hat. Der Herr Sellin hat erzählt, daß bei diesem Gespräch auch der Prof. Horcher dabei war. Das hat mir der Herr Sellin auch nachher schriftlich bestätigt. Daraufhin hat der Sicherheitsbeamte den Prof. Urbanek angerufen, da war meine Frau anwesend, und der Prof. Urbanek dürfte ihm die Erlaubnis erteilt haben. Daraufhin ist der Sicherheitsbeamte zusammen mit dem Reporter, meiner Frau, meiner-Schwägerin und mir im Zimmer der Olivia anwesend gewesen.

ER: Wieviele Fotos sind gemacht worden?

Zeuge: Es sind Fotos gemacht worden im Krankenbett und in der Schule. Ich habe dann auch selbst ein Foto gemacht. Man sieht hier auf dem Foto, daß man sich auf der Station frei bewegen hat können. Es werden ein oder zwei Filme gemacht worden sein.

ER: Gab es vom gesundheitlichem Standpunkt keine Bedenken?

Zeuge:- Der Herr Sellin hat bestätigt, daß er die diensthabende Schwester gefragt hat, wegen Bedenklichkeiten. Ich habe mich auch ziemlich gestoßen. Ich habe die Krankenberichte durchgeschaut, die in dem Zeitraum dort waren. Es wird nicht erwähnt bzw. 10 Tage zuvor wird definitiv erwähnt, daß keine Infektion vorliegt. Zu diesem Zeitpunkt hat es keine Schutzmaßnahmen in Form von Masken oder ähnliches gegeben. Sämtliche Pfleger und Schwestern sind auch ohne Schutzmaßnahmen hineingegangen.

ER: Wieviele Personen haben zur Olivia reindürfen?

Zeuge: Das waren Verwandte, meine Eltern, die Schwiegereltern, die Tante, ca. 10 Personen.

ER: Sie selbst haben mit dem Prof. Urbanek nicht gesprochen?

Zeuge: Nein.

ER: Das haben Sie vom Herrn Sellin berichtet bekommen?

Zeuge: Ja.

ER: Es hätte ja sein können, daß Ihnen der Herr Sellin einen geschönten Bericht gegeben hätte?

Zeuge: Das kann ich ausschließen, weil mir der Prof. Urbanek nachher im Gespräch die Erlaubnis bestätigt hat. Er hat es auch begründet. Er hat gesagt, wenn er gewußt hätte, daß der Herr Sellin aus Deutschland kommt, hätte er die Erlaubnis nicht gegeben. Es hat um die Bilder eine Aufregung gegeben. Der Prof. Urbanek ist einen Tag nach Erscheinen der Fotos an mich herangetreten und hat mich gebeten, kostenlos Fotos den österreichischen Medien zur Verfügung zu stellen; Wir haben uns geweigert, dieser Forderung nachzukommen. Dieser Artikel ist eine Revanche dafür, daß wir den ersten Fototermin einer deutschen Zeitung zur Verfügung gestellt haben und nicht einer österreichischen.

Zeuge: Ich habe den Prof. Urbanek darauf angesprochen und er hat gesagt, das hat die Pressestelle im AKH gemacht, damit hat er nichts zu tun.

ER: Hat er sich inhaltlich dazu geäußert?

Zeuge: Er hat die erteilte Erlaubnis für den Herrn Sellin bestätigt und begründet.

ER: Was hat er für eine Begründung abgegeben?

Zeuge: Diese Formulierung bestätigt, daß er die Erlaubnis erteilt hat.

ER: Hat er gesagt, ich habe dem Herrn Sellin die Erlaubnis erteilt?

Zeuge: Ja. Er hat gesagt, wenn ich gewußt hätte, daß das ein deutscher Reporter ist, hätte ich die Erlaubnis nicht erteilt.

ER: Haben Sie gefragt, warum er die Erlaubnis erteilt hat?

Zeuge: Nein. Ich habe nicht nachgeforscht, warum er die Erlaubnis erteilt hat.

ER: Man würde sich vorstellen, daß man einen ärztlichen Rat sucht und fragt, kann das Risiken mit sich bringen wenn man einen Fotografen zu meiner Tochter läßt?

Zeuge: Wenn der Prof. Urbanek mit dem Sicherheitsbeamten spricht und ihm die Genehmigung erteilt, daß er die Reporter reinlassen darf, dann glaube ich, daß diese Erlaubnis von kompetenter Stelle erfolgt ist.

ER: Sie haben nicht näher nachgefragt?

Zeuge: Nein.

ER: Sie selbst haben durch die Besuche die Psyche von Olivia mitbekommen. Haben Sie es für unbedenklich gehalten?

Zeuge: Die Reporter waren sehr nett und sie haben ihr einen Plüschteddy mitgebracht. Die Olivia hat sich sehr gefreut.

ER: Hat das für Sie finanzielle Vorteile gehabt?

Zeuge: Es ist sicherlich ein Geldbetrag geflossen. Der ist später der Behandlung der Olivia zugute gekommen.

ER: Es waren auch durchaus finanzielle Erwartungen?

Zeuge: Es war auch von mir der Wunsch, den Leidensweg meiner Tochter dokumentieren zu können. Es war uns bis dahin verboten, zu fotografieren. Durch die erteilte Erlaubnis ist auch mir die Erlaubnis erteilt worden, Fotos von meinem Kind zu machen. Ich habe mit dem Sicherheitsbeamten gesprochen und der hat gesagt es ist ein Mißverständnis gewesen, ich hätte vorher auch fotografieren dürfen.

AStV: Der Mitarbeiter von „Bild am Sonntag“ ist an Sie herangetreten?

Zeuge : Ja.

ER: Hat die Frau Prewein mit Ihnen Kontakt aufgenommen?

Zeuge: Nein.

AGV: Hat Ihnen der deutsche Journalist einen Betrag von DM 10.000,– angeboten?

Zeuge: Nein.

AGV: Welchen Betrag dann?

Zeuge: Wir haben vorher einen Vertrag geschlossen.

Zeuge legt vor einen Vertrag, der als Beilage ./A zum Hauptverhandlungsprotokoll genommen wird.

ER: Gab es bei Ihren Besuchen eine gesundheitliche Kontrolle Ihrer Person?

Zeuge: Meiner Person nicht. Meines Wissens auch nicht einer anderen Person. Es war aber klar, daß wenn einer eine Verkühlung hat, daß er keinen Kontakt mit Olivia haben darf; Direkt kontrolliert ist nicht worden.

AGV: Ist bei Errichtung dieser Urkunde etwas gesprochen worden, daß eine ärztliche Genehmigung notwendig ist?

Zeuge: Wir haben vereinbart, daß er selbst um die Erlaubnis beim AKH ansuchen muß.

AStV: Wissen Sie, ob auch eine andere Person die Olivia relativ oft besucht hat?

Zeuge: In der Anfangszeit ist der Herr Marady sehr oft im AKH gewesen.

AStV: Wissen Sie, ob der ORF im Zeitraum nach der Operation da war?

Zeuge: Wir haben irgendwann einmal eine Verordnung bekommen, Fotos machen zu dürfen. Das war am 24.10.

Zeuge legt vor ein Schreiben vom AKH, welches als Beilage ./B zum Akt genommen wird.

ER: Haben Sie das mit der Post erhalten?

Zeuge: Das kann ich nicht mehr mit Sicherheit sagen, entweder ist es meiner Frau ausgehändigt worden oder ist es uns mit der Post zugeschickt worden. Das weiß ich nicht.

AStV: Hat der ORF nach dem 24.10. Aufnahmen gemacht?

Zeuge: Er ist an uns herangetreten und hat um Filmerlaubnis gebeten. Ich habe gesagt, sie müssen uns das schriftlich geben. Wir haben das auch erhalten, vom Vormund.

ER: Hat sich im Nachhinein herausgestellt, daß die Genehmigung gegenüber dem Herrn Sellin nicht erteilt worden wäre?

Zeuge: Nein. Ich wollte durch eine schriftliche Bestätigung solche Auseinandersetzungen, wie sie im Artikel zum Ausdruck kommen, vermeiden. Ich habe gesagt, daß ich erst dann die Zustimmung erteile, wenn ich eine schriftliche Genehmigung habe. Kurze Zeit danach hat sie mir der ORF gebracht.

ER: Obwohl die Verordnung vom 24.10. war?

Zeuge: Ja .

ER: Die Genehmigung ist auch vom Herrn Prof. Urbanek gekommen?

Zeuge: Ich habe das jetzt nicht mit. Ich kann mich nur an die Erlaubnis vom Herrn Marady erinnern.

AGV: Woher haben Sie vor dem 29.9. gewußt, daß das Betreten der Behandlungsräume Fremden bzw. das Herstellen von Fotos untersagt ist?

Zeuge: Das war durch den Sicherheitsbeamten. Der hat niemanden hineingelassen, der einen Fotoapparat gehabt hat.

AGV: Wen hat er nicht hineingelassen?

Zeuge: Unbekannte Personen, die nicht auf der Liste drauf waren.

AGV: Woher war das Fotoverbot bekannt?

Zeuge: Der Sicherheitsbeamte hat niemanden mit einem Fotoapparat reingelassen.

ER: Sind Sie kontrolliert worden auf einen Fotoapparat?

Zeuge: Ja. Wir haben niemals versucht, den Sicherheitsbeamten zu umgehen.

ER: Ist Ihnen einmal ein Fotoapparat weggenommen worden?

Zeuge: Mir nicht, ich habe keinen gehabt.

AGV: Hat Ihnen der Sicherheitsbeamte gesagt, Sie dürfen den Fotoapparat nicht haben?

Zeuge: Ja.

ER: Ab dem Tag durften Sie dann fotografieren?

Zeuge: Ja.

AGV: Woher haben Sie gewußt, daß Fremden der Zutritt verboten ist?

Zeuge: Es hat ein kleines Schriftstück gegeben, das war bei der Tür vom Krankenzimmer angeschlagen. Da ist draufgestanden, wer hinein darf.

AGV: Woher wissen Sie, wer das ausgestellt hat?

Zeuge: Ich nehme an, das AKH.

AGV: Haben Sie vor dem 29.9. mit einem Arzt darüber gesprochen?

Zeuge: Die ganze Situation war so, daß ich selbst nicht immer zu meinem Kind habe dürfen. Die Besuchserlaubnis hat meine Eltern betroffen. Meine Schwiegereltern durften nicht rein.

AGV: Haben Sie den Grund hinterfragt?

Zeuge: Der Grund liegt auf der Hand. Meine Eltern waren für die Chemotherapie, meine Schwiegereltern nicht.

ER: Gab es ein Gespräch zwischen Ihnen und Ärzten, wo Ihnen dargelegt wurde, daß nur eine begrenzte Anzahl von Leuten in das Krankenzimmer reindürfen?

Zeuge: Daß nicht 100 Leute reindürfen ist klar.

ER: Hat es ein Gespräch gegeben?

Zeuge: Auf der Intensivstation hat immer nur einer reindürfen.

AGV: Haben Sie jemals einen Arzt gefragt, warum das so ist?

Zeuge: Solche Fragen brauche ich nicht zu hinterfragen, weil sie mir einleuchten.

AGV: War Ihnen einleuchtend, daß eine mögliche Infektion Grund für die Beschränkung ist?

Zeuge: Ja, selbstverständlich. Die Chemotherapie bewirkt, daß man auf jede Infektion anspricht. Das leuchtet jedem ein.

ER: Warum verlassen Sie sich darauf, daß der Herr Sellin tatsächlich die Erlaubnis eingeholt hat und warum fragen Sie erst nachher nach, ob das stimmt?

Zeuge: Meine Frau war bei dem Telefonat zwischen dem Sicherheitsbeamten und dem Herrn Prof. Urbanek dabei.

Festgestellt wird, daß die Zeugin Martina Prewein nicht erschienen ist. Der AGV entschuldigt sie wegen Urlaubs. Verlesen wird ON 5.

Beschluß

Dem AGV wird eine Frist von 3 Wochen-zur Einbringung eines Schriftsatzes mit genauen Beweisanboten gesetzt. Dem AStV wird eine zweiwöchige Frist zur Replik eingeräumt.

AStV: AGV hat mich draußen vor der Tür darauf hingewiesen, daß er den Herrn Dr. Gürtler bei einem zufälligen Zusammentreffen angesprochen hat und sich der Herr Dr. Gürtler uninformiert gezeigt habe, über dieses Verfahren. Tatsache ist, daß den Herr Dr. Gürtler die Eingänge Ihres Beschlusses ON 2 und die Eingänge der Ladung persönlich gesehen und abgezeichnet und auch in der Postsitzung besprochen hat. Die Schriftstücke tragen jeweils sein Zeichen.

ASt legt „BILD“-Artikel vor, der als Beilage ./C zum Akt genommen wird.

AGV bittet um Protokollsabschrift, einschließlich der Beilagen.

Beschluß

Zur Einholung der in den Schriftsätzen beantragten Beweise sowie zur Einvernahme des Rechtsanwaltes Dr. Rudolf Gürtler zur Frage der Bevollmächtigung) wird die Hauptverhandlung auf den

20.8.1996, 13.30 Uhr, Saal 2034

vertagt.

AStV gibt an, daß der Herr Dr. Gürtler zur Verhandlung stellig gemacht werden wird.

Die Anwesenden nehmen den Termin unter Ladungsverzicht zur Kenntnis.

Ende: 10.00 Uhr

Der Einzelrichter:
FORSTHUBER

Die Schriftführerin:
Pauer Anita

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