9cE Vr 1642/96
Hv 1029/96

REPUBLIK ÖSTERREICH
Landesgericht für Strafsachen Wien

Im Namen der Republik

Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat durch den Einzel Dr. Werner RÖGGLA in der Mediensache des Antragssteller Ing. Helmut PILHAR wider die Antragsgegnerin KRONE Verlags GesmbH & Co KG wegen § 6 u.a. MedienG nach der am 29.02. und 25.04.1996 in Anwesenheit

der Schriftführerin: VB Anita PAUER
des Antragsstellers: Ing. Helmut PILHAR
und seines Vertreters: Mag. Erich Rebasso
sowie des Vertreters der Antragsgegnerin: Dr. Ewald WEISS

durchgeführten Hauptverhandlung am 25. 04 .1996 zu Recht erkannt:

Das Begehren des Antragsstellers Ing. Helmut PILHAR auf Zuerkennung einer Entschädigung nach § 6 Absatz 1 MedienG, da in Neuen Kronen Zeitung vom 24.09.1995 in dem Artikel „Olivias Vater bedrohte Arzt vor der Operation“ die Behauptung aufgestellt wurde, der Antragssteller habe den Chirurgen Prof. Dr. Ernst HORCHER bedroht und diesem gegenüber Telefonterror ausgeübt, wird ebenso wie der Antrag auf Einziehung der Neuen Kronen Zeitung vom 24. 09.1995 (§ 33 Absatz 2 MedG) und auf Urteilsveröffentlichung (§ 34 Absatz 3 MedG) abgewiesen.

Gemäß § 390 Absatz 1 StPo i.V.m. § 8a Absatz 1 MedG hat die Kosten des Verfahrens der Antragssteller Ing. Helmut PILHAR zu tragen.

Entscheidungsgründe:

In der „Neuen Kronen Zeitung“ vom 24.09.1995, deren Medieninhaberin die Antragsgegnerin ist, erschien auf Seite 6 unter der Überschrift „Olivias Vater bedrohte Arzt vor der Operation“ ein auf dem Titelblatt angekündigter Artikel. Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem Umfeld um die Operation der an Krebs erkrankten Olivia. Wie allgemein bekannt, war der Antragssteller mit seiner Gattin und Olivia, nachdem er beabsichtigte seine krebskranke Tochter mit einer zweifelhaften Therapiemethode behandeln zu lassen und deswegen den Eltern das Sorgerecht in diesem Punkt entzogen worden war, nach Spanien geflüchtet. Über diese Flucht berichteten die Medien weit über die Landesgrenze hinaus ausführlichst und die Familie PILHAR bediente sich dieses Medieninteresses, in dem sie in Interviews und ähnlichem versuchte ihren Standpunkt darzulegen.

Der gegenständliche Artikel zeigt nun auf, daß Ing. PILHAR sich auch nach der letztlich freiwilligen Rückkehr gegen die dann begonnene schulmedizinische Behandlung seiner Tochter wehrte. Es heißt: „Wie erst jetzt bekannt wurde, spürte er (Ing. PILHAR) noch in der Nacht vor Olivias lebensrettender Operation den Arzt, Prof. HORCHER zu Hause auf und bedrohte ihn! Prof. HORCHER: „Ich bin extra zeitiger heimgefahren um früh schlafen zu gehen. Schließlich war die Operation ja kein Kinderspiel!“ Doch da begann der Telefonterror Helmut PILHARs. Der Mediziner: „Ich hab wirklich lang versucht mit ihm vernünftig zu reden, aber es scheint sinnlos. Man muß sich das vorstellen. Da gibt es ein kleines Mädchen, das selbst einen ungeheuren Willen zum Gesundwerden hat und das auch sagt, und der eigene Vater will ihr das verwehren!“.

Bedeutungsinhalt dieser Textpassage unter Berücksichtigung des restlichen Artikelinhalts, insbesondere der Überschrift ist: Ing. Helmut Pilhar rief Prof. HORCHER an dessen Privatadresse in der Nacht vor der Operation zumindest einmal an und drohte ihm. Der Leser der Kronen Zeitung versteht unter Telefonterror nicht notwendiger Weise das mehrere Anrufe getätigt werden, sondern, daß es durchaus auch lediglich ein Anruf sein kann, in dem im aggressiven Ton gegen den Angerufenen verbal vorgegangen wird, ohne daß der Anruf durch das Bedürfnis eine Information zu geben oder zu empfangen veranlaßt wurde. Unter Drohung versteht der Leser der Neuen Kronen Zeitung im gegenständlichen Zusammenhang nicht nur das in Aussicht stellen des Vorgehens gegen die körperliche Integrität, sondern auch das Ankündigen von rechtlichen Schritten gegen eine Person oder sonstige, im Rahmen der Rechtsordnung zulässige, aber für den Angesprochenen unangenehme Konsequenzen.

Tatsächlich wurde Olivia am Montag den 18.09.1995 operiert. Ing. PILHAR hatte seit dem 13.09.1995 (Mittwoch) Kenntnis davon, daß seine Tochter innerhalb der nächsten 14 Tage operiert werden wird. Nachdem Ing. PILHAR davon erfahren hat, daß in nächster Zeit seine Tochter operiert werden soll, gab er diese Information an Herrn Hamer, der die zweifelhafte Therapie an Olivia gegen die Anordnung der österreichischen Behörden durchführen wollte und an der Flucht Olivias mitwirkte, weiter und dieser faxte am 14.09.1995 (Donnerstag) ein Schreiben das Prof. HORCHER zur Kenntnis kam, aus dem hervorgeht, daß die Eltern Olivias gegen diese Operation seien. Am Freitag den 15.09.1995 nachmittags wurde Olivia von der Kinderstation auf die Chirurgie überstellt.

Längstens zu diesem Zeitpunkt war klar, daß der operative Eingriff unmittelbar bevorsteht. Weder am 13.09. noch am 15.09. oder zu einem anderen Zeitpunkt vor dem 17.09. abends suchte Ing. PILHAR das Gespräch mit dem Operateur.

Am 17.09.1995 (Sonntag) um ca. 21.00 Uhr erfuhr Ing. PILHAR von seiner Frau telefonisch, daß am 18.09. morgens die Operation seiner Tochter Olivia vorgenommen werden soll. Ing. PILHAR rief daraufhin im Allgemeinen Krankenhaus an und sprach mit Dr. POMBERGER. Dieser gab im wesentlichen keine Information an ihn weiter. Daraufhin suchte Ing. PILHAR aus dem Telefonbuch die Privatnummer von Prof. Dr. Ernst HORCHER, von dem er wußte, daß dieser die Operation durchführen werde. Um ca. 22.30 Uhr rief Ing. PILHAR Prof. HORCHER an dessen Privatadresse an. Prof. HORCHER hatte sich angesichts der schwierigen und anstrengenden Operation am nächsten Tag, bereits niedergelegt und schlief als Ing. PILHAR anrief. Ing. PILHAR begann das Telefonat in äußerst aggressiver Form und hielt Prof. HORCHER zunächst vor, daß er erst vor einer Stunde über den Operationstermin informiert worden sei. Er konfrontierte Prof. HORCHER damit, daß seiner Ansicht nach die Operation sehr gefährlich sei und mit dem Tod des Kindes enden werde. Prof. HORCHER versuchte beruhigend auf Ing. PILHAR einzureden und stellte in Aussicht, daß wenn das Gespräch nicht auf eine sachliche Basis geführt wird, er dieses beenden würde. Ing. PILHAR versuchte Prof. HORCHER immer wieder zu überzeugen, daß die Operation nicht durchgeführt werden solle, wobei er auch die unrichtige Behauptung aufstellte, daß seine Einwilligung zur Operation erforderlich sei. Zuletzt teilte Ing. PILHAR Prof. HORCHER mit, daß er ihn anzeigen werde.

Das Telefonat war nicht aus der Sorge eines Vaters motiviert, sondern es hatte den Zweck Prof. HORCHER einzuschüchtern und zu verunsichern.

Prof. HORCHER konnte aufgewühlt durch das Telefonat danach mehrere Stunden nicht einschlafen.

Nach dem Telefonat verfaßte Ing. PILHAR ein Schreiben, in dem er sich vehement gegen die Operation aussprach und in dem er auch festhielt, daß er sich rechtliche Schritte vorbehalte. Dieses Schreiben brachte er gegen Mitternacht ins Allgemeine Krankenhaus, Chirurgische Abteilung.

Diese Feststellungen gründen sich auf die Einvernahme der Zeugen Univ. Prof. Dr. Ernst HORCHER, Dr. Reinhard KREPLER, Dr. Ernst SWOBODA, Ing. Helmut PILHAR und Mag. Erich Rebasso.

Die Feststellung des Bedeutungsinhaltes gründet sich einerseits auf die grammatikalische Interpretation, andererseits auf den Gesamtzusammenhang des gegenständlichen Artikels. Der Leser von Boulevardzeitungen, insbesondere der Chronikteile dieser Blätter, hat sich daran gewöhnt, daß dort eine besonders plastische, überzeichnende Ausdrucksweise verwendet wird. So wird Telefonterror nicht nur im Sinn von einer Serie von Anrufen zu unpäßlichen Zeit verstanden, sondern eben auch als ein Anruf, für den Angerufenen einen äußerst unangenehmen Inhalt hat, ohne daß dieser Anruf zur Weitergabe oder zur Empfangnahme einer Information notwendig wäre. Telefonterror liegt dann vor, wenn es zumindest Hauptziel des Anrufs ist, dem Angerufenen ein „unangenehmes Gefühl“ zu bereiten.

Die gesamten Umstände des gegenständlichen Telefonats lassen dieses durchaus als Telefonterror qualifizieren. Ing. PILHAR trat zur damaligen Zeit laufend als vehementer Gegner der Schulmedizin auf und machte die Ärzte bereits im voraus für den seiner Ansicht nach zur erwartenden Tot seiner Tochter verantwortlich. Alleine der Umstand, daß ein so erklärter Gegner an der Privatadresse Prof. HORCHERs anruft und ihn so in seiner Privatheit „aufstöbert“, ist unangenehm. Besonders unangenehm ist aber auch der Zeitpunkt des Telefonats, da angesichts des bevorstehenden anstrengenden Arbeitstages Ing. PILHAR durchaus damit rechnen konnte, daß Prof. HORCHER sich zu Bett begeben hatte. Wenn unter diesen Umständen Ing. PILHAR in äußerst aggressiven Ton, unmittelbar vor dem schwierigen Eingriff dem Operateur vorhält, daß die Operation voraussichtlich mit dem Tod enden werde und ihm im selben Telefon eine Anzeige in Aussicht stellt, so läßt sich dieses Telefonat auch im Verständnis des Lesers der Neuen Kronen Zeitung durchaus als Telefonterror bezeichnen. Aus dem Artikel geht im übrigen auch hervor, daß es sich um ein Telefonat und nicht eine Serie von Telefonaten handelte, wird doch Prof. HORCHER über den Inhalt dieses Telefonats zitiert („versuchte lange vernünftig zu reden schien aber sinnlos“).

Zum Bedeutungsinhaltes des Wortes „bedrohte“ ist zu bemerken, daß im gegebenen Zusammenhang dies der Leser der Kronen Zeitung nicht als Drohung mit einem tätlichen Angriff gegen die körperliche Integrität verbindet, sondern, insbesondere da die Drohung telefonisch erfolgte, das Androhen des Übels der Anzeige, rechtlicher Schritte oder aber auch einfach des Bloßstellens gegenüber den Medien (insbesondere für den Fall, daß die Operation mißlingt) dem Bedeutungsinhalt entspricht. Das in Aussichtstellen einer Anzeige ist sohin zum Bedeutungsinhalt des Wortes „bedrohen“ im gegenständlichen Artikel kongruent.

Zum tatsächlichen Ablauf des Telefonats und den Inhalt des Telefonats wird den glaubwürdigen und unbedenklichen Aussagen Univ. Prof. Dr. HORCHERs gefolgt. Dieser, am gegenständlichen Verfahren unbeteiligte Zeuge hinterließ bei Gericht einen höchst glaubwürdigen Eindruck, es gab keinen Anhaltspunkt anzunehmen daß Prof. HORCHER das gegenständliche Telefonat anders als es sich tatsächlich zugetragen hat, darstellte. Prof. HORCHER vermittelte den Eindruck, daß es auch nicht in seinem Ansinnen war, das Telefonat aggrivierend darzustellen. So gab Prof. HORCHER an, daß er keinerlei Wahrnehmungen über irgendwelche Vorfälle mit Ing. PILHAR in der Klinik hatte, er räumte auch durchaus lebensnah ein, daß er zu Beginn des Gespräches am Telefon selbst ungehalten war.

Weder die Angaben des Zeugen Ing. PILHAR, noch des Zeugen Mag. Rebasso sind geeignet, die Glaubwürdigkeit des Zeugen Prof. HORCHER zu erschüttern. Sowohl Ing. PILHAR als auch Mag. Rebasso hinterließen den Eindruck, emotionell an der Sache engagierter Zeugen, die die gegenständlichen Vorfall keineswegs so distanziert sehen zu können, wie dies Prof. HORCHER tat. Die Angaben Ing. PILHARs er hätte angerufen, weil er Sorge gehabt hätte, da Olivia eine Verkühlung hatte und um mit Prof. HORCHER zu besprechen, daß in Deutschland derartige Tumore nicht mehr operiert werden, sind gänzlich unglaubwürdig. Einerseits ist durch die breite Medienberichterstattung und das Auftreten der Familie PILHAR in den Medien allgemein bekannt, daß insbesondere Ing. PILHAR von Beginn an die konventionelle, schulmedizinische Heilbehandlung, und hier insbesondere die Chemotherapie und die Operation Olivias, ablehnte. Es können somit keineswegs plötzlich auftretende Bedenken dazu führen, den Operateur unbedingt in letzter Minute vor der Operation noch einmal sprechen zu wollen. Auch der Umstand, daß bereits mehrere Tage zuvor Ing. PILHAR bekannt war, daß innerhalb der nächsten 14 Tagen somit innerhalb eines durchaus absehbaren Zeitraums, seine Tochter operiert wird, hätte ihm mehr als genug Gelegenheit gegeben, zu „üblichen Zeiten“ am Arbeitsplatz mit Prof. HORCHER zu sprechen. Längstens am Freitag als Olivia auf die chirurgische Abteilung überstellt wurde, mußte Ing. PILHAR wissen, daß in aller nächster Zeit der geplante Eingriff vorgenommen werden wird. Daß Ing. PILHAR an keinem der Tage zuvor mit Prof. HORCHER Kontakt aufzunehmen suchte, zeigt von seine allgemeine Ablehnung gegenüber der Schulmedizin! Seine Angaben, daß er sonntags 22.30 Uhr mit Prof. HORCHER ein sachliches Gespräch über die Operation führen wollte, sind sohin gänzlich unglaubwürdig. Der Anruf konnte somit einzig und allein den Zweck haben, Prof. HORCHER einzuschüchtern und allenfalls doch noch von der Operation abzubringen. Genau deswegen war aber Ing. PILHAR das Sorgerecht zu seiner Tochter in diesem Punkt entzogen worden. Ing. PILHAR konnte nicht ausschließen, daß er das Wort Anzeige im Telefonat verwendete.

Auch die Ausführungen Mag. Rebassos waren nicht geeignet die Angaben Prof. HORCHERs in Zweifel zu ziehen. So behauptete der Zeuge zwar, er könne mit Sicherheit ausschließen, was nicht einmal Ing. PILHAR ausschließen konnte, nämlich daß mit Anzeige gedroht wurde, er konnte sich aber andererseits nicht daran erinnern, daß Ing. PILHAR zu Beginn des Gesprächs jede Antwort laut wiederholte und er so mithören konnte. Dieser Umstand des Wiederholens der Antworten Prof. HORCHERs (wohl zu Beweiszwecken) ist doch erheblich auffälliger, als die Verwendung des Wortes Anzeige. Auch wenn der Zeuge Mag. Rebasso auf seinen Beruf verwies und die damit gegebene „besondere Sensibilität gegenüber dem Wort Anzeige“, erscheint seine Angabe mit Sicherheit ausschließen zu können, daß dieses Wort nicht gefallen sei, schon alleine deshalb unglaubwürdig, da im unmittelbar darauf verfaßten Brief vom „Vorbehalt rechtlicher Schritte“ die Rede ist und der Zeuge daran keineswegs Anstoß nahm. Bereits aufgrund des Umstandes, daß Mag. Rebasso sich nicht mehr daran erinnern konnte, daß Ing. PILHAR zu Beginn des Telefonates die Antworten des Prof. HORCHER laut wiederholte, ist die Erinnerung des Zeugen Mag. Rebasso an das Telefonat, das er ja nur indirekt mitbekam und das doch bereits über ein halbes Jahr zurücklag, mit besonderer Vorsicht zu beurteilen. Der Umstand, daß Ing. PILHAR bereits zu Beginn des Telefonates jede Antwort Prof. HORCHERs für den „Zeugen“ laut wiederholte, zeigt übrigens deutlich den wahren Zweck des Telefonats, nämlich daß es sich nicht um den Anruf eines besorgten Vaters, der letzte Informationen wünschte, handelte, sondern daß es dabei um Einschüchterung und quasi Beweissicherung für eine rechtliche Vorgangsweise gegen Prof. HORCHER ging.

Dieser Einschüchterungszweck wurde in so weit auch erreicht, als Prof. HORCHER einerseits bemerkte, daß das Telefonat jemand mithörte, andererseits er eben über mehrere Stunden nicht wieder einschlafen konnte.

Rechtlich folgt:

Gemäß § 6 Absatz 1 MedG hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Kränkung, wenn in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede hergestellt wird. Der Vorwurf an einen Vater, er hätte gegenüber dem Operateur seiner Tochter am Vorabend der Operation Telefonterror ausgeübt und ihn bedroht, stellt jedenfalls den Vorwurf eines unehrenhaften Verhalten, das geeignet ist ihn in der Öffentlichkeit herabzusetzen oder verächtlich zu machen, dar. Das objektive Tatbild des § 111 Absatz l StGB ist sohin erfüllt

Gemäß § 6 Absatz 2 Ziffer 2 lit a ist der Anspruch nach § 6 Absatz 1 MedG dann allerdings ausgeschlossen, wenn die Veröffentichung wahr ist. Im gegenständlichen Fall erwies sich wie oben ausgeführt der Vorwurf als wahr, wobei der Wahrheitsbeweis dann erbracht ist, wenn die Behauptung in ihrem wesentlichen Aussagegehalt, im Aussagekern, das heißt in tragenden Fakten, aber nicht notwendigen sämtlichen Einzelheiten als wahr erwiesen wird (Kinapfel Grundriß des österreichischen Strafrechts besonderer Teil II.3 Rz 10 zu § 112).

Es bestand sohin kein Anspruch auf Entschädigungszahlung nach § 6 MedG.

Der Antragsteller beantragte zwar den Zuspruch nach § 6 MedG, amtswegig (§ 8 Absatz 2 MedG) war jedoch auch zu prüfen, ob nicht nach einer anderen Gesetzesbestimmung ein Entschädigungsanspruch zustehen könnte. Durch die gegenständliche Veröffentlichung wurde nicht in den höchstpersönlichen Lebensbereich eingegriffen (§ 7 MedG); Ing. PILHAR war auch nicht Opfer oder Täter einer gerichtlich strafbaren Handlung, sodaß die Bekanntgabe seiner Identität keinesfalls zu einem Entschädigungsanspruch nach § 7a MedG führen könnte. Aus diesem Grund kann auch kein Anspruch wegen der Verletzung der Unschuldsvermutung (§ 7b MedG) entstehen, sodaß insgesamt der Antrag des Antragsstellers auf Zuerkennung eines Entschädigungsantrag abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Wien, am 25. April 1996
Dr. Werner RÖGGLA

Anmerkung von H. Pilhar

Dieses Urteil wurde für nichtig erklärt.

Die Unterstellung des Richters, „… daß es dabei um Einschüchterung und quasi Beweissicherung für eine rechtliche Vorgangsweise gegen Prof. HORCHER ging.“ ist ungeheuerlich!

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