BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

– 1 BvR 85/87

Ausfertigung

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn Dr. Ryke Geerd Hamer, Sülzburgstraße 29, Köln 41

gegen

den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 1986 – 6 B 54/86 –

und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter

Simon,
Katzenstein,
Henschel

am 4. März 1987 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

Herrn
Dr. Ryke Geerd Hamer
Sülzburgstraße 29
5000 Köln 41

Gründe:

Das Bundesverfassungsgericht kann dem Oberverwaltungsgericht nicht von Verfassungs wegen entgegentreten, wenn dieses die vermutete Schwäche der geistigen Kräfte des Beschwerdeführers und die daran anknüpfenden Zweifel an der Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Ausübung des ärztlichen Berufs (§ 5 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO) als Grundlage auch des Sofortvollzuges hat genügen lassen. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 VwGo erforderliche Abwägung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug und des privaten Interesses an ungeschmälertem Rechtsschutz ist zunächst eine Frage der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts, die den zuständigen Fachgerichten obliegt und verfassungsgerichtlich nur begrenzt nachprüfbar ist (BVerfGE 18, 85 <92>; 42, 143 <147; …

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Dr. Simon, Dr. Henschel, Dr. Katzenstein

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