MAGISTRAT DER STADT WIEN

Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk
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MBA 1/8-M/A 8734/2001

Wien, 24.4.2001

Olivia Pilhar, Pflegegebühren, Einwendungen

BESCHEID

Gemäß § 54 Abs. 4 des Wiener Krankenanstaltengesetzes vom 24.3.1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987 idgF, werden die Einwendungen von Herrn Helmut Pilhar gegen die Zahlungsaufforderung des Wiener Krankenanstaltenverbundes – Allgemeines Krankenhaus vom 25.10.2000, AZ. 01-00/56074, mit der diesem offene Pflegegebühren und Anstaltsgebühren in der Höhe von S 8.090,– zum Ersatz vorgeschrieben wurden, als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Zahlungsaufforderung des Wiener Krankenanstaltenverbundes – Allgemeines Krankenhaus vom 25.10.2000, AZ. 01-00/56074, wurde dem Verpflichteten der Betrag von S 8.090,– an noch unberichtigten Pflegegebühren vorgeschrieben.

In seiner fristgerecht eingebrachten Einwendung gegen diese Zahlungsaufforderung brachte der Verpflichtete Helmut Pilhar, geb. am 25.2.1965, vor, dass er die Leistung nicht gewollt habe und deshalb keine Veranlassung sehe, sie zu bezahlen. Er sei der Überzeugung, dass die Zahlungsaufforderung jeder Rechtsgrundlage entbehrt und gegen Menschenrechte verstößt. Er setze als allgemein bekannt voraus, dass er bis dato mit staatlicher Gewalt gezwungen werde, sein Kind einer Pseudotherapie gegen seinen elterlichen Willen auszusetzen. Über die Heilbehandlung besitze er kein Sorgerecht und dürfe nicht mitbestimmen. Am 26.7.2000 seien an seiner Tochter innerhalb ein paar weniger Stunden, nicht aber während eines ganzen Tages, ohne Inanspruchnahme eines Krankenhausbettes, von Krankenhausverpflegung oder -kleidung, Untersuchungen vorgenommen worden, die auf die Intention des Sorgerechtsinhabers, also der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, zurückgehe, an welche sich zu wenden er empfehle.

Dem ist entgegenzuhalten:

Gemäß § 52 Abs. 1 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 ist der Pflegling zur Bezahlung der aufgelaufenen Pflegegebühren verpflichtet, soweit nicht eine andere physische Person oder juristische Person aufgrund des ASVG oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften Ersatz zu leisten hat.

Laut Auskunft der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wurde Helmut Pilhar an die Anmeldung zur Mitversicherung seiner Tochter bei der Krankenkasse erinnert, wobei er eine Erledigung telefonisch zusagte. Ende September 2000 wurden ihm die Formulare für die Anmeldung zur Mitversicherung neuerlich zugesendet. Da dennoch keine Anmeldung erfolgte, erging daher am 25.10.2000 die Zahlungsaufforderung an Helmut Pilhar, die laut Zustellnachweis am 30.10.2000 von der Mutter der Patientin, Erika Pilhar, übernommen wurde.

Die Argumentation Helmut Pilhars, die Entscheidung über die Art der Heilbehandlung seiner Tochter sei ihm entzogen worden und erfolgen Untersuchungen und Behandlungen nach wie vor gegen seinen Willen, ist für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz. Auch das Vorbringen, das Sorgerecht über die Heilbehandlung seiner Tochter sei ihm entzogen worden weshalb er auch nicht deren Kosten tragen müsse, ist unerheblich.

Weiters wird angemerkt, dass sich die Forderung über S 8.090.- auf S 72.— reduzierte, wenn Helmut Pilhar den Antrag auf rückwirkende Mitversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft stellen und dieser genehmigt werden würde. Demnach liegt die Höhe der für den Krankenhausaufenthalt zu bezahlenden Pflegegebühren im Ermessen des Kindesvaters.

Gemäß § 140 Abs. 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Diese den Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse wurden durch die Erkrankung der Patientin erhöht, und sind die angefallenen Pflegegebühren ein Aufwand, der zur Deckung der Bedürfnisse unter den gegebenen Umständen erforderlich war. Dass die Entwicklung des Kindes angesichts seines Gesundheitszustandes sehr schlecht gewesen ist, zeigt der Umstand, dass ein Spitalsaufenthalt im Allgemeinen Krankenhaus nötig war.

Ein Betrag von S 8.090,– kann durchaus als den Lebensverhältnissen des Verpflichteten angemessen angesehen werden, zumal eine Zahlungsunfähigkeit bei ihm nicht vorliegt und es ihm wie oben ausgeführt freisteht, diesen Betrag auf ein Minimum zu reduzieren.

(Vgi. Pichler in Rummel, ABGB, R 7 zu § 140 ABGB)

Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmung waren dem Verpflichteten die Gebühren vorzuschreiben und spruchgemäß zu entscheiden.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung zu ergreifen. Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich beim Magistratischen Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, Wipplingerstraße 8, 1010 Wien, einzubringen.

Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten (z.B. Fernschreiber, Telefax, E-Mail) zur Verfügung stehen, ist das als Ergänzung zu unserer Anschrift angegeben.

Für die Berufung ist eine Gebühr von ATS 180,– (entspricht 13,08 EUR) zu entrichten. Die Gebühr kann auf folgende Arten entrichtet werden:

=> durch Anbringung einer Bundesstempelmarke

=> durch Barzahlung in unserem Amt

=> mittels Eurochequekarte mit Bankornatfunktion

Wird die Berufung fernschriftlich, automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht, so können Sie falls Sie die Gebühr mit Bundesstempelmarken entrichten wollen die erforderlichen Stempelmarken innerhalb von zwei Wochen auf einem den Gegenstand der Eingabe bezeichnenden Schreiben nachreichen. Bei mit Telefax überreichten Eingaben können die erforderlichen Stempelmarken auf der bei Ihnen verbleibenden Urschrift angebracht werden; in diesem Fall sind die Stempelmarken zu entwerten. Die Urschrift ist der Behörde auf deren Verlangen vorzulegen.

Die telefonische oder mündliche Einbringung der Berufung ist nicht zulässig.

Ref.: Mag. Krautstofl
53436/01229

Der Bezirksamtsleiter:
Mag. Schorsch
Senatsrat

Ergeht an:

1) Herrn Helmut Pilhar, Maiersdorf 221, 2724 Hohe Wand
2) Magistrat der Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund, Allgemeines Krankenhaus – Universitätskliniken -Verwaltungsdirektion -Finanzabteilung, Administrative Patientenbetreuung zu GZ: AKH-VFIN/61/2001 I 1090 Wien, Währinger Gürtel 18-20
3) zum Akt

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