Urkunde über die bedingte Strafnachsicht
(wegen „fahrlässiger Körperverletzung“ und „Kindesentführung“)
18.10.1997
Mit dem Urteil dieses Gerichtes (Oberlandesgericht Wien 23 Be 114/97 v. 4.9.1997) vom 11.11.1996, GZ 40 Hv 143/96), rechtskräftig seit 4.9.1997, sind Sie wegen des Vergehens der Entziehung eines Minderjährigen aus der Macht des Erziehungsberechtigten nach dem § 195 Abs.1, Abs. 2 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs.1, Abs. 4, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 (acht) Monaten verurteilt worden, wobei das Gerichts ausgesprochen hat, daß die Freiheitsstrafe, sowie der Eintritt der mit der Verurteilung nach dem Gesetz verbundenen Rechtsfolgen unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen werden.
Die Probezeit ist mit drei Jahren bestimmt worden.
Landesgericht Wien,
Abt. 40, am 18.10.1997