Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Zytostatika

(Erlaß des Bundeskanzleramtes, Sektion Volksgesundheit, vom 13. Februar 1990)

Zytostatika besitzen neben ihren akuten und chronischen toxischen Effekten noch mutagene und karzinogene Eigenschaften. Bei der therapeutisch indizierten Anwendung am Patienten wurden Fertilitätsstörungen und Chromosomenaberrationen beschrieben.

Ebenso können sie zur Entwicklung eines Zweitkarzinoms führen. Neuere Untersuchungen weisen darauf hin, daß Zytostatika auch für die mit ihrer Anwendung betrauten Personen, also Ärzte und Pflegepersonen, ein gewisses Gesundheitsrisiko bedeuten können.

Auch zytogenetische Untersuchungen beim Pflegepersonal weisen in diese Richtung. Bisher liegen nur wenige epidemiologische Untersuchungen vor, die in erster Linie eine erhöhte Fehlgeburtenrate bei Krankenschwestern zeigen konnten.

1.1 Am Zubereitungsort sollen während des Arbeitsvorganges nur die mit dieser Arbeit betrauten Personen anwesend sein. Der Raum soll eine Waschgelegenheit und eine Umkleidemöglichkeit besitzen. Essen, Trinken und Rauchen sind in diesem Raum striktest untersagt.

1.3 Zur persönlichen Schutzausrüstung gehören vorne geschlossene Einmal-Mäntel und Latex-Einmal-Handschuhe mit einer Mindestschichtdicke von 0,17 mm. Bei Fehlen einer zentralen Werkbank müssen zusätzlich eine Schutzbrille und eine Atemschutzmaske P2 (= partikelfiltrierende Halbmaske entsprechend ÖNORM Z 1141) getragen werden.

… die Bestimmungen des Sonderabfallgesetzes, BGBl. Nr. 186/1983, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1989, zu beachten sind. Der Arbeitsplatz ist nach Abschluß der Tätigkeit gründlich zu reinigen. Nach Ablegen der Arbeitskleidung und Entfernung der Einmal-Handschuhe sind die Hände mit Seife und Seifenlösung gründlich zu reinigen.

2.1 Bei Vornahme von Zytostatikatherapien sind Einmal-Handschuhe zu tragen. Um den Patienten nicht unnötig zu verunsichern, kann auf das Tragen einer Atemschutzmaske verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, daß es dabei zu keiner Aerosolbildung kommt.

4.2 Schwanger und stillende Frauen sowie Jugendliche müssen vom Umgang mit Zytostatika ausgeschlossen werden.

4.3 Kontinuierliches, vorwiegendes Arbeiten mit Zytostatika soll auf maximal 5 Jahre begrenzt werden.

… blutchemisch sollen die sogenannten Leberparameter und Kreatinin bestimmt werden. Ein individuelles Harnscreening auf mutagene Substanzen wird nach Kontamination bzw. bei Verdacht auf Inkorporation empfohlen.

5.3 Eine individuelle Aufzeichnung über den Umgang mit Zytostatika (Art des Umgangs, Präparate und Dosis) in Form eines Risikopasses wäre zu empfehlen.

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