Eltern der leukämiekranken Katharina haben freie Arztwahl

MARKT RETTENBACH (lsw) – Der Richter am Amtsgericht Memmingen hat den von ihm selbst in dieser Woche verfaßten Beschluß abgeändert, wonach die leukämiekranke dreijährige Katharina aus dem Ort Markt Rettenbach im Landkreis Unterallgäu zur weiteren Chemotherapiebehandlung in die Universitätsklinik nach Ulm hätte gebracht werden müssen. Der Rechtsanwalt der Eltern hatte dagegen Beschwerde eingelegt.

Nach Angaben des Präsidenten des Landgerichts Memmingen vom Freitag trug der zuständige Amtsrichter der Beschwerde des Anwalts nun Rechnung. In dem abgeänderten Beschluß heißt es, das Kind müsse „in eine geeignete Fachklinik“ gebracht werden. Die geänderte Version müsse nun erneut dem Landgericht vorgelegt werden. Das Landgericht, so der Präsident, werde dann zu prüfen haben, ob durch die geänderte Fassung nicht der gesamte Beschluß, der die Einweisung in eine Fachklinik verfügt und das Sorgerecht für das Mädchen auf das Jugendamt übertragen hat, hinfällig werde.

Nach Auffassung des Rechtsanwalts der Eltern war der vor einigen Tagen ergangene Gerichtsbeschluß mit dem festgelegten Behandlungsort Ulm verfassungswidrig, weil in der Bundesrepublik der Grundsatz der freien Arztwahl besteht. Das Vormundschaftsgericht sei mit diesem Beschluß eindeutig zu weit gegangen. Auch habe sich bei den Eltern die Einsicht durchgesetzt, daß für die weitere erfolgreiche Behandlung des schwerkranken Mädchens eine geeignete Klinik unbedingt notwendig sei. Katharina sei bereits bei einer anderen Klinik angemeldet.

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