RECHTSANWÄLTE

An das
Handelsgericht Wien
Riemergasse 7
1010 Wien

16.09.1996

Klagende Partei:

Ing. Helmut Pilhar, Computertechniker
Maiersdorf 221, 2724 Hohe Wand

Vertreten durch:

Rechtsanwalt
Vollmacht erteilt

Beklagte Partei:

KRONE-Verlag GmbH & CO KG
Muthgasse 2, 1190 Wien

vertreten durch:

Dr. Ewald Weiss,
RA Invalidenstraße 13,
1030 Wien

wegen:

Unterlassung
Widerruf und Veröffentlichung
Schadenersatz
Feststellung

Vorbereitender Schriftsatz

1 fach

1 HS

2 Beilagen

Gleichschrift samt Beilagendoppel dem Beklagtenvertreter mit gleicher Post gemäß § 11 ZPO.

-2-

ln der außen bezeichneten Rechtssache erstattet die klagende Partei folgenden

vorbereitenden Schriftsatz:

Hinsichtlich der Streitwertbemängelung durch die beklagte Partei geht die klagende Partei davon aus, daß sich dies wohl nur auf den Anwendungsbereich des RAT-Gesetzes beziehen kann. Eine nähere Erörterung bleibt der mündlichen Streitverhandlung vorbehalten.

In der Sache wird das Vorbringen der beklagten Partei laut Klagebeantwortung vom 11.7.1996 zur Gänze bestritten, sowie nicht Teile daraus ausdrücklich außer Streit gestellt werden oder dem Sinne nach übereinstimmen.

Richtig ist, daß die medienrechtlichen Ansprüche des Klägers den Gegenstand des Verfahrens 9 CEHv 1029/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien bilden und daß zunächst ein abweisendes Urteil in erster Instanz gefällt wurde.

Dies konnte jedoch nur deshalb zustande kommen, weil dem Kläger durch einen prozeßwidrigen Vorgang des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Erstgericht die Beweisführung großteils abgeschnitten worden war. Mittlerweile wurde der dagegen erhobenen Berufung des Klägers mit Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 29.8.1996 bereits Folge gegeben und die Medienstrafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Der weitere Fortgang dieses Verfahrens bleibt abzuwarten.

Lediglich am Rande sei bemerkt, daß sich die beklagte Partei selbst widerspricht, wenn sie die Tatbestandmäßigkeit einer üblen Nachrede oder zivilrechtlichen Eh-

-3-

renbeleidigung leugnet und dies damit begründet, daß die inkriminierten Textpassagen wahr seien, da selbstverständlich auch der Wahrheit entsprechende ehrenrührige Behauptungen den objektiven Tatbestand des § 111 StGB erfüllen.

Letztlich dürfte jedoch bei der beklagten Partei die Einsicht bestehen, daß es auch in diesem Verfahren wohl nur darum gehen kann, ob die in dem Artikel der „Neuen Kronenzeitung“ vom 24.9.1995 enthaltenen inkriminierten Textstellen den Tatsachen entsprechen oder nicht.

Nachfolgend dargestellter Sachverhalt hat sich zugetragen und liegt dieser Auseinandersetzung zugrunde.

Soweit die Vorgeschichte rund um die Krebserkrankung von Olivia Pilhar, der Tochter des Klägers, für dieses Verfahren von Relevanz ist, kann diese als in groben Zügen gerichtsbekannt vorausgesetzt werden. Entscheidend davon ist lediglich, daß dem Kläger und seiner Ehefrau Erika Pilhar als Eltern von Olivia Ende Juni 1995 mit Wirksamkeit mit etwa Ende Juli 1995 (mit der Rückkehr des Klägers und seiner Familie aus Spanien) die Obsorge hinsichtlich des Kindes Olivia Pilhar zur Gänze entzogen wurde, da sich der Kläger und seine Frau gegen die Durchführung der Chemotherapie gestellt hatten.

Anfang August 1995 setzte sozusagen eine staatliche Zwangsbehandlung ein, welche letztlich im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien durchgeführt wurde. Dem Kläger war von Beginn an bekannt, daß zunächst mit präoperativer Chemotherapie eine Verkleinerung des Tumorvolumens erreicht werden sollte, um diesen in einen operablen Zustand zu bringen. In der Folge war die operative Entfernung des Tumors vorgesehen.

-4-

Aufgrund der teilweise extrem konfliktbehafteten Vorgeschichte bestand während des gesamten Zeitraumes vor und auch noch eine Zeit nach der Operation ein äußerst gespanntes Klima zwischen den Eltern von Olivia Pilhar, somit dem Kläger und seiner Frau, und der behandelnden Ärzteschaft. Insbesondere das Verhältnis der Ärzte zum Kläger war durchaus von besonderem Mißtrauen und Reserviertheit gekennzeichnet. Der Kläger war zeitweise sogar mit Besuchsverbot belegt. Dementsprechend sporadisch und rar bzw. von der jeweiligen Stimmung abhängig waren die dem Kläger seitens der Ärzte erteilten Informationen.

Dieses Vorbringen dient hier ausdrücklich nicht dazu, Vorwürfe zu transportieren, sondern ausschließlich dazu, dem Gericht die damalige Situation und Ausgangslage aufzuzeigen, vor deren Hintergrund der weitere Sachverhalt beurteilt und gewürdigt werden muß.

Vor dem 17.9.1995, also dem Tag unmittelbar vor der Operation, wurde weder dem Kläger noch seiner Frau der exakte Zeitpunkt der Operation mitgeteilt. lnsbesondere wurden der Kläger und seine Frau auch von Seiten des damaligen Obsorgeträgers, der Bezirkhauptmannschaft Wiener Neustadt in der Person des Bezirkshauptmanns Hofrat Herbert Marady nicht über die laufenden Vorgänge informiert gehalten. Tatsächlich wurde, wie sich später herausstellte und in offiziellen Nachrichtensendungen des ORF bestätigt wurde, der Operationstermin vor den Kindeseltern und damit auch vor der Öffentlichkeit aus bestimmten Gründen geheim gehalten.

-5-

Beweis:

PV, Zeugin Erika Pilhar, p.A. klagende Partei;
Zeuge Hofrat Magister Herbert Marady, p.A. Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt;
beizuschaffende Aufnahmen der Nachrichtensendungen „Österreich heute“ und „Zeit im Bild“ des ORF vom 18.9.1995 und 19.9.1995.
Von mehreren Ärzten erhielten der Kläger und seine Frau hinsichtlich des Operationszeitpunktes ungefähre Auskünfte. Olivia wurde am 15.9.1995, an einem Freitag, von der Kinderklinik in die Chirurgie überstellt. Auch diesbezüglich erfolgte seitens des Krankenhauses keine offizielle Information, jedoch konnte dieser Vorgang wahrgenommen werden. Noch am 13.9.1995, also relativ knapp vor der ÜbersteIlung, erklärte der Leiter der Kinderklinik, Prof. Radvan Urbanek, gegenüber der Kindesmutter Erika Pilhar, daß die Operation innerhalb der kommenden zwei Wochen erfolgen werde. Oberarzt Prof. Dr. Emminger präzisierte diese Information dahingehend, daß die Operation mit einiger Sicherheit erst in 14 Tagen vorgenommen werde. Ein anderer Arzt, Prof. Dr. Zimpfer (Chefanesthesist) schloß wiederum die Möglichkeit nicht aus, daß bereits am darauffolgenden Montag, dem, wie sich später herausstellte, tatsächlichen Operationstermin, operiert werden könnte.

Beweis:

PV, Zeugin Erika Pilhar, bei Bedarf zeugenschaftliche Einvernahme der genannten Ärzte;
Angesichts des Umstandes, daß der Kläger offensichtlich ganz bewußt nicht in die Operationsvorbereitung eingebunden war, andererseits jedoch auch hinsichtlich des Termins völlig im Unklaren gelassen wurde und auch von Seiten des Ob-

-6-

sorgeträgers keine Informationen erhielt, aus der Überstellung des Kindes in die Chirurgie jedoch darauf schließen mußte, daß bereits konkrete Schritte in Vorbereitung waren, suchte er noch am Wochenende Kontakt mit seinem anwaltlichen Vertreter, dem mit der Bearbeitung der Angelegenheit betrauten Rechtsanwaltsanwärter in der Kanzlei des Klagevertreters, Herrn Magister Erich Rebasso, um sich hinsichtlich der Rechtslage zu erkundigen.

Der Kläger bat darum, vorbeikommen zu können und suchte Herrn Magister Rebasso schließlich noch am Sonntag, dem 17.9.1995 nachmittags in dessen elterlichem Haus im Burgenland auf, schilderte die Vorgänge und erhielt schließlich die rechtliche Information, daß trotz des Entzuges der Obsorgerechte an sich gemäß § 178 ABGB die Pflicht bestünde, den Kläger als Kindesvater vor dem geplanten operativen Eingriff zumindest anzuhören und darüber zu informieren. Dem Kläger wurde empfohlen, von diesem seinem Recht für alle Fälle in der Weise Gebrauch zu machen, daß eben eine schriftliche Stellungnahme, allenfalls auch ohne vorhergehende Aufforderung, abgegeben wird.

Während dieses Gespräches des Klägers mit seinem anwaltlichem Vertreter erreichte ihn am Mobiltelefon ein Anruf seiner Frau mit der Mitteilung, daß sie soeben erfahren habe, daß „morgen früh“ bereits operiert werden solle.

Da zu diesem Zeitpunkt bei Olivia eine grippale Infektion vorlag und der Kläger Bedenken hinsichtlich der vollen Operationstauglichkeit hatte und darüber hinaus insbesondere noch das Bedürfnis hatte, zu klären, inwieweit es möglich oder überhaupt beabsichtigt wäre, die Niere organerhaltend zu operieren und überdies keinerlei Informationen darüber hatte, ob die erforderlichen Zustimmungen seitens des Obsorgeträgers vorlagen, versuchte er sofort an Ort und Stelle eine Klä-

-7-

rung zumindest der für ihn wichtigsten Fragen per Telefon. Er erreichte auf der Station den diensthabenden Arzt Dr. Pomberger, der einerseits befriedigende Auskünfte nicht erteilten konnte, andererseits zur Erteilung von Auskünften so gut wie nicht bereit war.

Der Kläger war über die mangelnde Informationsbereitschaft des Arztes Dr. Pomberger bereits etwas erregt und entschloß sich in der Folge, den Chirurgen Prof.Dr. Horcher anzurufen, um allenfalls von diesem Näheres zu erfahren.

Das zwischen dem Kläger und Herrn Professor Dr. Horcher um ca. 22.30 Uhr geführte Telefongespräch brachte für den Kläger zwar zumindest teilweise die von ihm gewünschte Klärung verlief jedoch von beiden Seiten in einem äußerst angespannten Gesprächsklima. Der Kläger war zugegebenermaßen erregt und auch nervös, Prof. Dr. Horcher jedoch nicht minder erregt und ungehalten.

Der wesentliche Inhalt beider Telefongespräche wurde vom Kläger unmittelbar im Anschluß daran in einem Aktenvermerk festgehalten, wobei beide Aktenvermerke beigeschlossen und vollinhaltlich auch zum Vorbringen erklärt werden.

Beweis:

beiliegende Aktenvermerke jeweils 17.9.l995.
Während des gesamten Gespräches mit Prof. Horcher fiel keine einzige Äußerung des Klägers, welche in ihrer Bedeutung als Drohung qualifiziert werden könnte und die beklagte Partei zu der inkriminierten Berichterstattung berechtigen würde.

-8-

Beweis:

PV, Zeuge Magister Erich Rebasso, p.A. des Klagevertreters;
Zeugin Herta Rebasso, Obere Hauptstraße 40, 7035 Steinbrunn;
Zeuge Bruno U., 9063 Maria Saal.
Zu den weiteren Ausführungen der beklagten Partei ist zunächst aufzuzeigen, daß die von ihr ins Treffen geführte Judikatur im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommt. Von einer Rechtfertigung der beklagten Partei kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil elementare Grundsätze der journalistischen Sorgfalt außer Acht gelassen wurden, indem insbesondere der von den Vorwürfen betroffene Kläger keine Gelegenheit zu einer Stellungnahme bekommen hat. Abgesehen davon, daß im Übrigen ein Zitat ohnehin nicht vorliegt, wäre dies für sich alleine jedenfalls noch kein Rechtfertigungsgrund

In der Frage des Bildnisschutzes ist der beklagten Partei entgegenzuhalten, daß der Bekanntheitsgrad des Klägers zum Zeitpunkt der Bildnisveröffent1ichung zwar bereits als überdurchschnittlich eingestuft werden kann, daß von einem allgemein bekannten Aussehen des Klägers aber keinesfalls auszugehen ist. Auch in solchen Fällen kommt der Bildnisschutz nach § 78 Urheberrechtsgesetz voll zum Tragen, da durch die Bildnisveröffentlichung ein gegen die Interessen des Abgebildeten gerichteter Begleittext noch verschärft und dadurch die vom Gesetz verpönte Prangerwirkung erreicht wird (MR 4/1995, 143, 145). lm vorliegenden Fall verletzt die Bildnisveröffentlichung daher bereits für sich berechtigte Interessen, ohne daß es auf den Wahrheitsgehalt der für den Kläger abträglichen Berichterstattung ankommt. Keinesfalls handelt es sich beim Kläger um eine Person des öffentlichen Lebens, sondern allenfalls um eine Person mit einer aus aktuellem Anlaß temporär höheren Medienpräsenz.

-9-

Der Bildnisveröffentlichung kommt nicht der geringste selbstständige Nachrichtenwert zu, abgesehen davon, daß die Berichterstattung als solche lediglich zur Befriedigung der Neugierde und Sensationslust bestimmter Leserkreise der Chronikteile von Boulevardzeitungen dient.

Zuzustimmen ist der beklagten Partei lediglich darin, daß sich das Klagebegehren am konkreten Anlaß zu orientieren hat, was mit dem bloßen Hinweis auf den Begleitartikel nicht in ausreichendem Maße geschieht. Punkt 4. des Urteilsbegehrens wird daher dahingehend modifiziert, daß er zu lauten hat, wie folgt:

“ 4. Die beklagte Partei ist schuldig, die Veröffent1ichung des in der Ausgabe vom 24.9.1995 der „Neuen Kronenzeitung“ abgedruckten Bildnisses des Klägers im Zusammenhang mit der Behauptung, der Kläger habe den Chirurgen Prof. Dr. Ernst Horcher bedroht und diesem gegenüber Telefonterror ausgeübt oder sinngleichen Behauptungen hinkünftig bei sonstiger Exekution zu unterlassen“.

Alle übrigen Urteilsbegehren bleiben voll aufrecht.

Ing. Helmut Pilhar

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.