Wegen seiner Rückenschmerzen konsultierte ein Mann einen Orthopäden. Der Arzt machte Röntgenaufnahmen von der Wirbelsäule. Da sich trotz Behandlung der Zustand nicht änderte, wollte der Patient den Arzt wechseln und verlangte die Röntgenaufnahmen. Da der Orthopäde jedoch die Herausgabe verweigerte, verklagte ihn der Patient. Beim Landgericht Aachen fand er Verständnis für seine Forderung.

Die Urteilsbegründung: Zwar behält in der Regel der behandelnde Arzt die von ihm aufgenommenen Röntgenbilder oder überläßt sie gegebenenfalls einem anderen Arzt. Das aber schließt die Herausgabe an den Patienten nicht aus. Das Argument des Arztes, ein Patient sei nicht in der Lage, Röntgenaufnahmen zu verstehen, zählt hier nicht. Das Gericht verwies auf das Selbstbestimmungsrecht, wonach ein Patient seine Angelegenheiten selbst in die Hand nehmen kann, wenn er es wünscht. Das Persönlichkeitsrecht des Patienten steht vor dem Urheber- und Eigentumsrecht des Arzte an den Röntgenaufnahmen sowie der Verpflichtung, die Aufnahmen zu verwahren.

(Landgericht Aachen. Urteil vom 16.10.85, 7 S 90/85)

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