Es ist nicht entscheidend, ob die Behandlung nützt

Der Beitrag (‚Bleib gesund‘ Nr. 12/1983, H.J.) beginnt mit der Feststellung einer allgemein bekannten Tatsache, nämlich, daß es für die Leistungspflicht der Krankenkassen völlig unerheblich ist, ob eine Behandlung etwas nützt oder nicht (oder gar schadet); das wichtigste Kriterium für die Kassen ist die ‚wissenschaftliche Anerkennung‘ eines Medikaments oder einer Behandlungsmethode. Und dies, so bemerkt H.J., obwohl

es sich dabei im Grunde um einen recht nebulosen Begriff handelt, der nirgends definiert ist.“ –

Es heißt dann weiter:

Eine große deutsche Krankenkasse hatte sich geweigert, einem an Multipler Sklerose erkrankten Patienten die Kosten seiner Behandlung zu vergüten, die in einer Klinik durchgeführt worden war, wo auch mit ‚wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten‘ Methoden gute Resultate erzielt werden.

Der Patient habe jedoch über die erforderliche Energie verfügt, um den Rechtsweg zu beschreiten.

Nachdem ihm in der Folge durch die unteren Instanzen die Kostenerstattung zugesprochen worden war, glaubte die Kasse, die Sache vor den Bundesgerichtshof ziehen zu müssen. Sie argumentierte damit, daß es sich bei allen ‚wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten‘ Methoden um ‚experimentelle Forschung und Therapie‚ handle, also um eine Art Versuche am Menschen, die demgemäß nicht der Kassenpflichtleistung unterstünden.

Was heißt ‚wissenschaftlich anerkannt‘?

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist der Begriff der ‚wissenschaftlichen Anerkennung‚ im Grunde nichts anderes als die gerade geltende Auffassung jener Fachleute, „die gerade das Sagen haben„. Juristisch gesehen ist dies aber für die Beurteilung einer Behandlungsmethode von untergeordneter Bedeutung. Viel wesentlicher sei die Sachlage,

und die präsentierte sich im vorliegenden Fall doch so, daß die Ursachen der MS nicht erforscht und die ‚überwiegend angewandte‘ Behandlungsmethode erfolglos sei.

Daraus folgerte das Gericht, daß auch diese Behandlungsweise nicht als ‚wissenschaftlich anerkannt‘ betrachtet werden dürfe, denn der Nachweis der medizinischen ‚Richtigkeit‘ der offiziellen Behandlungsweise sei ja nicht zu erbringen. Aus diesem Grunde habe jede Art der Behandlung lediglich experimentellen Charakter, und in der alternativen Behandlungsmethode liege zumindest kein größeres Risiko für den Patienten als in der schulmedizinisch anerkannten.

H.J. bemerkt des weiteren, daß es in der Medizin eine Reihe von Leiden gebe, die völlig unzureichend oder gar nicht erforscht sind, wie Krebs, Rheuma, Bluthochdruck, Herzinfarkte usw. –

„Nach dem vorliegenden Urteil des Bundesgerichtshofes haben demgemäß auch alle diesbezüglichen Behandlungsmethoden ebenfalls nur ‚experimentellen Charakter‘. Sie sind zwar zum Teil ‚wissenschaftlich anerkannt‘, aber durchaus nicht gesichert. Wie die Wissenschaft damit fertig wird, ist uns schleierhaft.“

Der Alleinvertretungsanspruch der Schulmedizin wankt

Auf jeden Fall sei der Alleinvertretungsanspruch der Schulmedizin gegenüber anderen medizinischen Methoden dank dieses BGH-Urteils „arg ins Wanken geraten„, doch sei dies vielleicht gar nicht so übel.

„Denn wir dürfen die Tatsache nicht übersehen, daß es auf dieser Welt höchst selten das wissenschaftliche Establishment ist, das echte Fortschritte bringen kann, da es sich seiner Natur gemäß stets stockkonservativ gebärdet.“

Deshalb seien es zumeist die von ihm angefeindeten und verlachten ‚Außenseiter‘, die entscheidende neue Erkenntnisse brächten. Das gelte ganz besonders in der Medizin.

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