Medienprozeß Pilhar ./. KURIER wegen „Einschleusung eines Reporters“ – BESCHLUSS
9cE Vr 3837/96
HV 2300/96
Das Landesgericht für Strafsachen Wien faßt in der Medienrechtssache des Privatanklägers Ing. Helmut PILHAR gegen die Antragsgegnerin KURIER Zeitungsverlag und Druckerei GmbH wegen §§ 6 ff. MedienG nachstehenden
Beschluß :
Das hg. Medienrechtsverfahren der Privatanklägerin Erika PILHAR gegen die Antragsgegnerin KURIER Zeitungsverlag und Druckerei GmbH wegen §§ 6 ff. MedienG,9c E Vr 3838/96 -Hv 2301/96, wird gemäß § 56 StPO in dieses Verfahren einbezogen.
Auf Antrag der Privatankläger Ing. Helmut PILHAR und Erika PILHAR wird gemäß § 8 a Absatz 5 MedienG der Antragsgegnerin KURIER Zeitungsverlag und Druckerei GmbH, Lindengasse 48-52, 1072 Wien, aufgetragen, nachstehende Mitteilung in der in S 13 MedienG vorgeschriebenen Weise unter der Sanktion des § 20 MedienG im periodischen Druckwerk „KURIER“ zu veröffentlichen:
„Mitteilung gemäß § 8 a Absatz 5 MedienG:
Ing. Helmut Pilhar und Erika Pilhar haben gegen die KURIER Zeitungsverlag und Druckerei GmbH Privatanklage wegen übler Nachrede gemäß §§ 6 ff MedienG eingebracht.
Sie sehen die üble Nachrede darin verwirklicht, daß im KURIER vom 3.10.1995 auf Seite 12 unter dem Titel „Aufregung um Bilder von Olivia: Ärzte hatten Fototermin wegen Infektionsgefahr untersagt“ behauptet wurde, die Privatankläger hätten unter Umgehung der gesundheitlichen Kontrolle, der sich alle Personen, die Olivia besuchten, unterziehen mußten, einen Fotografen zu ihrer Tochter gebracht.“
Da die beiden getrennt eingebrachten Privatanklagen des Ing. Helmut Pilhar und der Erika Pilhar identen Inhaltes sind, denselben Artikel und dieselbe Antragsgegnerin betreffen, waren die Verfahren gemäß § 56 StPO zu verbinden.
Die Privatankläger brachten am 2.4.1996 Privatanklagen gemäß §§ 6 ff MedienG wegen des im Spruch genannten Artikels gegen die Antragsgegnerin ein und beantragten gleichzeitig die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren.
Der in seiner Gesamtheit inkriminierte Artikel vermittelt dem Leser den Eindruck, die Privatankläger hätten unter Mißachtung der ärztlichen Untersagung von Fototerminen wegen Infektionsgefahr bzw. unter fahrlässiger Umgehung der genauen gesundheitlichen Kontrolle einen Fotografen zu ihrer Tochter Olivia Pilhar gebracht. Der Tatbestand des Vergehens der üblen Nachrede nach dem S 111 Absatz 1 und 2 StGB ist demnach objektiv erfüllt.
Diese Mitteilung ist gemäß § 13 Absatz 1 Ziffer 1 MedienG spätestens am fünften Werktag nach Zustellung dieses Beschlusses an die Antragsgegnerin zu veröffentlichen.
Gegen diesen Beschluß ist das binnen 14 Tagen beim Landesgericht für Strafsachen Wien einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, welches jedoch keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
Landesgericht für Strafsachen Wien
1082 Wien, Landesgerichtsstraße 11
am 4.4.1996