Medienprozeß Pilhar ./. Die Neue Kronen Zeitung wegen „übler Nachrede“


9cE Vr 1642/96
Hv 1029/96

Das Landesgericht für Strafsachen Wien faßt in der Mediensache des Antragstellers Ing. Helmut Pilhar wider die Antragsgegnerin Krone-Verlag GmbH & CO KG wegen §§ 6 u.a. MedienG den

Beschluß:

Auf Begehren des Antragstellers Ing. Helmut Pilhar wird der Antragsgegnerin Krone-Verlag GmbH & CO KG aufgetragen in der im § 13 MedienG bestimmten Frist und Form nachstehende Mitteilung gemäß § 8 a Abs 5 MedienG unter der Sanktion des § 20 MedienG zu veröffentlichen:

„Mitteilung gemäß § 8 a Abs 5 MedienG“

In der „Neuen Kronenzeitung“ vom 24. September 1995 wurde in dem unter der Überschrift „Olivias Vater bedrohte Arzt vor der Operation“ abgedruckten Artikel behauptet, Ing. Helmut Pilhar hätte den Operateur seiner Tochter, Prof. Dr. Ernst Horcher, in der Nacht vor dem durchgeführten Eingriff telefonisch bedroht und terrorisiert.

Ing. Helmut Pilhar erachtet in diesem Vorwurf das objektive Tatbild der üblen Nachrede verwirklicht und begehrte von der Medieninhaberin der Neuen Kronenzeitung die Zuerkennung eines Entschädigungsbetrages. Das Verfahren ist beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängig.“

Gegen diesen Beschluß ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, der eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt.

Begründung:

In der Neuen Kronenzeitung vom 24.9.1995, deren Medieninhaberin die Antragsgegnerin ist, wurde auf der Titelseite in einer Vorankündigung mit der Überschrift „Olivias Vater bedrohte Arzt“ der auf Seite 6 unter der Überschrift „Olivias Vater bedrohte Arzt vor der Operation“ abgedruckte Artikel angekündigt. Der Artikel beschäftigt sich mit der Krebsoperation von Olivia Pilhar. Es wird berichtet, daß der Vater der Olivia Pilhar, Ing. Helmut Pilhar, gegen den Operateur Prof. Horcher Telefonterror betrieben hätte. Aus der Überschrift geht hervor, daß Ing. Helmut Pilhar den Operateur bedroht hätte. Dies stellt unzweifelhaft den Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens dar. Da auch die übrigen Voraussetzungen für die Einleitung eines selbständigen Verfahrens vorlagen, war die beantragte Mitteilung zu veröffentlichen, wobei die Falschbenennung im Antrag als Mitteilung gemäß § 37 MedienG nicht schadete, da unzweifelhaft erkennbar war, worauf sich der Antrag richtete.

Landesgericht für Strafsachen Wien
1082 Wien, Landesgerichtsstraße 11
am 14. 2. 1996

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