VEREINBARUNG

abgeschlossen zwischen

1.
a) Erika Pilhar,
b) Helmut Pilhar,
beide: 2724 Hohe Wand, Maiersdorf 221

beide vertreten durch Dr. Rudolf Gürtler, Rechtsanwalt,
1010 Wien, Seilergasse 3

und

2.
ARENA Aktuell Film und TV GmbH,
D-22083 Hamburg, Humboldtstraße 103,
im folgenden kurz ARENA genannt,

vertreten durch

Dr. Franz Nistelberger, Rechtsanwalt,
1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3.

I. Präambel

Herr Dr. Martin Zimper arbeitet im Auftrag von ARENA zur Zeit an einem Projekt mit dem Ziel, die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Schicksal von Olivia Pilhar, der Tochter der unter 1. genannten Vertragspartner, in Form eines Drehbuches zu verarbeiten. Das Drehbuch dient als Grundlage für die Erstellung eines Fernsehfilms (TV-Movie). ARENA plant, diesen Film für das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) zu verwirklichen.

II. Projektbeschreibung

Das unter Pkt. I. Präambel angesprochene Filmprojekt verfolgt den Zweck, die Vorgänge rund um die Erkrankung des Mädchens Olivia samt den darauffolgenden Vorfällen in Form eines 90-minütigen TV-Movies darzustellen. Das von Herrn Dr. Zimper für diesen Film zu erstellende Drehbuch soll eine realitätsnahe, nach den Regeln der Filmdramaturgie bearbeitete Wiedergabe der Vorfälle bringen. Zwischen den Vertragspartnern besteht Übereinstimmung darüber, daß die wesentlichen Wendepunkte der Geschichte im Zusammenhang mit dem Verhalten und dem Handeln von Behörden, Ärzten und Medien im Drehbuch ihren Niederschlag finden. Zur Erstellung eines entsprechenden Drehbuches sind intensive Recherchen erforderlich. Des weiteren ist es erforderlich, in Form von Interviews und Besprechungen mit den unmittelbar betroffenen Personen, den Eltern und dem Mädchen, den Ablauf der Ereignisse zu erarbeiten.

Die TV-gerechte Aufarbeitung des Falles soll sich demnach am Ablauf der Ereignisse aus der Sicht der Eltern und des Kindes Olivia orientieren. Hiezu ist es erforderlich, eine möglichst detailgetreue und realitätsnahe Darstellung des Sachverhaltes unter Namensnennung der betroffenen Personen zu wählen.

III. Gestattung der Verwendung von Rechten

Um den unter Pkt. II. dieses Vertrages dargestellten Zweck erreichen zu können, ist ein möglicher Eingriff in Rechte (Persönlichkeitsrechte, Namensrechte) der Eltern des Mädchens Olivia denkbar. Erika und Helmut Pilhar erklären sohin, gegenüber ARENA auf die Geltendmachung der ihnen aus dem gesetzlich geregelten Persönlichkeitsschutz bzw. Schutz des Namens zustehenden Rechte zu verzichten bzw. ARENA die Verwendung dieser Rechte für die Produktion eines Fernsehfilmes, mit welchem Sender auch immer, zu gestatten.

Der Verzicht bzw. diese Gestattung stellt gleichzeitig einen Verzicht auf alle möglichen aus dem Zusammenhang mit der Verwendung ihrer Persönlichkeits- und Namensrechte entstehenden Ansprüche, wie beispielsweise Unterlassungsanspruch, Anspruch auf Schadenersatz, Beseitigungsanspruch etc. dar. Dies jedoch mit der Einschränkung, daß mit der Gestattung kein herabsetzender oder wahrheitswidriger Gebrauch dieser Rechte für Erika und Helmut Pilhar verbunden ist. Die Darstellung der Vertragspartner sowie die Verwendung ihrer Namen darf darüber hinaus nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise erfolgen.

Eine nochmalige Verwertung ihrer persönliche Rechte (Persönlichkeitsrechte, Namensrecht, etc.) zum selben Zweck ist Erika und Helmut Pilhar nicht gestattet.

IV. Zustimmungserklärung

Den Eltern, Erika und Helmut Pilhar, ist bekannt, daß eine gleichlautende Vereinbarung mit dem derzeit für ihre Tochter Olivia bestellten Amtsvormund hinsichtlich der Verwendung der Persönlichkeits- und Namensrechte ihrer Tochter Olivia abgeschlossen wird. Die Eltern, Erika und Helmut Pilhar, erklären hiemit unter einem ihre Zustimmung mit der Maßgabe, daß die für Olivia abzuschließende Vereinbarung inhaltlich dieser Vereinbarung entspricht, wobei die Gegenleistung für Olivia ÖS 300.000,– zu betragen hat.

Diese Vereinbarung kommt nur dann rechtsverbindlich zustande, wenn auch die Vereinbarung mit dem Amtsvormund zustande kommt und vom zuständigen Pflegschaftsgericht rechtskräftig genehmigt wird.

V. Gegenleistung

Für den Verzicht auf bzw. die Gestattung der Verwendung ihrer Persönlichkeits- und Namensrechte erhalten Erika und Helmut Pilhar je einen Betrag von ÖS 100.000,-, wobei sich dieser Betrag mehrwertsteuerfrei versteht.

Die Zahlungsmodalitäten lauten wie folgt:

  • 10% bei rechtswirksamen Zustandekommen dieses Vertrages (Sollte das Filmprojekt nicht zustande kommen, so verfällt diese Anzahlung zugunsten von Erika und Helmut Pilhar).
  • 40% nach Erfüllung der Mitwirkungsverpflichtung gemäß Punkt VII. dieser Vereinbarung (60 Stunden).
  • die restlichen 50% bei Drehbeginn (hievon sind Erika und Helmut Pilhar schriftlich zu verständigen)

Sollte es innerhalb von zwei Jahren ab rechtswirksamen Zustandekommen dieses Vertrages zu keinem Drehbeginn kommen, sind Erika und Helmut Pilhar berechtigt, ihre Persönlichkeits- und Namensrechte für eine Fernsehfilmproduktion einem Dritten zur Verwertung anzubieten. Kommt mit diesem Dritten eine Vereinbarung zustande, so verpflichten sich Erika und Helmut Pilhar drei Viertel der zweiten Teilzahlung (das sind ÖS 60.000,–) an ARENA zurückzuzahlen. Mit der Zurückzahlung stimmt ARENA dieser anderweitigen Verwertung zu, der gegenständliche Vertrag bleibt aber weiterhin aufrecht und kann von ARENA zu den vereinbarten Bedingungen erfüllt werden.

VI. Weitere Verwertung der Persönlichkeits- und Namensrechte

Mit dieser Vereinbarung ist die Verwertung der Persönlichkeits- und Namensrechte der Erika und des Helmut Pilhar für Fernsehfilmproduktionen im Sinn der Punkte II. und VII. dieses Vertrages geregelt.

Für die Erstellung eines Kinofilmes wird Herrn Dr. Zimper, der diesem Vertrag diesbezüglich beitritt und ARENA ebenfalls vorrangig (für die Dauer von 2 Jahren ab Erstausstrahlung, längstens aber bis 31.12.1998) die Gestattung der Verwendung der Persönlichkeits- und Namensrechte eingeräumt. Die Frage der Gegenleistung ist gesondert vertraglich zu regeln. Innerhalb dieser Frist von dritter Seite gestellte Angebote sind ARENA und Dr. Zimper zum Eintritt anzubieten. Sollte mit ARENA und Dr. Zimper keine Einigung zustande kommen oder vom Eintrittsrecht kein Gebrauch gemacht werden, sind Erika und Helmut Pilhar in der Verwertung ihrer Persönlichkeits- und Namensrechte für einen Kinofilm im Zusammenhang mit der Geschichte „Das Mädchen Olivia“ frei.

Die Eltern, Erika und Helmut Pilhar, räumen aber Herrn Dr. Martin Zimper und ARENA das Recht ein, basierend auf dem unter Pkt. II. dieser Vereinbarung zu erstellenden Filmdrehbuch, ein Buch über das Schicksal ihrer Tochter, Olivia Pilhar, zu schreiben und herauszugeben. Im Fall der Veröffentlichung durch einen Verlag wird zwischen den Vertragsteilen vereinbart, daß Erika und Helmut Pilhar sowie Olivia Pilhar gemeinsam mit 20 % an den Tantiemen Dris. Zimper beteiligt sind. Diesbezüglich verpflichtet sich Herr Dr. Martin Zimper jährlich am Ende eines jeden Kalenderjahres, innerhalb einer 30-tägigen Frist, Rechnung zu legen. Die Zahlung des Anteiles hat binnen 14 Tagen zu erfolgen. Erika und Helmut Pilhar sind berechtigt, die Abrechnungen selbst oder durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Vertreter zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. Sollte die Überprüfung ergeben, daß die Abrechnung zutreffend ist, haben Erika und Helmut Pilhar die Kosten der Überprüfung selbst zu tragen, andernfalls sind diese Kosten bei entsprechendem Nachweis durch Anfügung einer Rechnungskopie binnen 14 Tagen Erika und Helmut Pilhar durch Dr. Zimper zu ersetzen.

Soweit Dritte in die mit diesem Vertrag ARENA und Dr. Zimper eingeräumten Exklusivrechte eingreifen, sind ARENA und Dr. Zimper im eigenen Namen berechtigt die sich daraus ergebenden Ansprüche gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Erika und Helmut Pilhar ist in diesem Fall der Streit zu verkünden.

VII. Mitwirkungsverpflichtung

Erika und Helmut Pilhar sind verpflichtet, an dem unter Pkt. II. genannten Vertragszweck mitzuwirken. Insbesondere sind sie verpflichtet, in Form von Interviews in Wort und Bild ihre Sicht der Ereignisse gegenüber Dr. Zimper. Hiefür haben sich Erika und Helmut Pilhar höchstens 60 Stunden innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch ARENA zur Verfügung zu stellen. Darüberhinaus stehen die Eltern für weitere Gespräche bis zum Drehbeginn bei Bedarf noch maximal 30 Stunden zur Verfügung. Ausschnitte dieser Aufzeichnungen dürfen für begleitende Dokumentarprogramme verwendet werden.

Erika und Helmut Pilhar steht ferner das Recht zu, beratend an der Erstellung des Drehbuches und des Filmes mitzuwirken und auf allfällige Diskrepanzen zu den tatsächlichen Vorgängen hinzuweisen, um die im Pkt. II. erwähnte realitätsnahe Ausführung zu gewährleisten. Hiezu wird vor Drehbeginn ein persönliches Gespräch zwischen Erika und Helmut Pilhar und dem Regisseur ermöglicht werden. Bei der inhaltlichen Gestaltung des Drehbuches und des Filmes sowie dem Buch dürfen ihre Persönlichkeits- und Namensrechte nicht in herabsetzender und in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise verwendet werden.

VIII. Kostentragung

ARENA verpflichtet sich, alle mit dieser Vereinbarung verbundenen Kosten, Gebühren und sonstigen Abgaben zur Zahlung zu übernehmen. Die Kosten ihrer rechtsfreundlichen Beratung hat jede Seite selbst zu tragen.

IX. Rechtsnachfolge

Alle in diesem Vertrag übertragenen Rechte und Pflichten gehen auf die beiderseitigen Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger über bzw. sind ausdrücklich zu überbinden. ARENA und Dr. Zimper sind darüber hinaus berechtigt, alle ihnen aus diesem Vertrag zustehenden Rechte und Pflichten, an wen auch immer, abzutreten oder sonst zu verwerten.

X. Verschwiegenheitspflicht

Erika und Helmut Pilhar sind über alle Wahrnehmungen, die sie im Zusammenhang mit der Erstellung des Drehbuches und der Verwirklichung des Filmprojektes, sohin über den Vertragsgegenstand machen, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

XI. Nebenabreden

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sofern Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen zu dieser Vereinbarung getroffen werden, bedürfen sie für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch vom Abgehen des Schriftformerfordernisses.

Für den Fall, daß eine Bestimmung dieser Vereinbarung rechtsunwirksam sein sollte, bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages aufrecht. Auf Verlangen eines Vertragsteiles sind die anderen Vertragsteile in einem solchen Fall verpflichtet nach Redlichkeit und Tunlichkeit eine andere Regelung zu akzeptieren, die denselben Zweck für alle Vertragsteile bewirkt.

XII. Gerichtsstandsvereinbarung

Für allfällige Streitigkeiten aus der gegenständlichen Vereinbarung vereinbaren die Vertragspartner die Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien. Auf den gegenständlichen Vertrag ist österreichisches Recht anzuwenden.

Wien, am 24.10.1995


Anmerkung von HPilhar

Herr Dr. Martin Zimper ist der Cousin des Bezirkhauptmann Dr. Heinz Zimper.

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