BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT WIENER NEUSTADT
Fachgebiet Strafen
2700 Wiener Neustadt, Ungargasse 33
Herrn
Ing. Helmut Pilhar
Wiesengasse 339
2724 Maiersdorf
Beilagen 1
WBS2-V-1215698/5
Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben)
Betrifft
Verwaltungsstrafverfahren,
01.03.2013
Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme
Es wurden im Zuge des Ermittlungsverfahrens Erhebungen durchgeführt.
Beiliegend wird Ihnen die Stellungnahme zu Ihren Angaben vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung übermittelt.
Sie haben Gelegenheit, binnen zwei Wochen nach Zustellung hiezu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Andernfalls müsste davon ausgegangen werden, dass Sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen wollen.
Sie können persönlich zu uns kommen, an Ihrer Stelle einen Bevollmächtigten entsenden oder gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zu uns kommen. Bevollmächtigter kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein.
Die Behörde ist gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz verpflichtet, bei der Strafbemessung die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten zu berücksichtigen. Sofern Sie diesbezüglich noch keine Angaben gemacht haben, werden Sie aufgefordert, Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten innerhalb der Frist von zwei Wochen bekannt zu geben. Andernfalls wird von keinen für Sie ungünstigen Bedingungen und einem monatlichen Einkommen von € 1.100,– ausgegangen.
Rechtsgrundlage:
§ 45 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Für den Bezirkshauptmann
Braimeier