Medienprozeß Pilhar ./. KURIER wegen „Einschleusung eines Reporters“ – ANTRAG AUF BERICHTIGUNG DES HV-PROTOKOLLS, BEWEISANTRAG


RECHTSANWÄLTE
Mag. Dr. Rudolf Gürtler
A-1010 Wien
Seilergasse 3

An das
Landesgericht für Strafsachen Wien
Landesgerichtstraße 11
1080 Wien

9.9.1996

9 cE Vr 3837/96
HV 2300/96

Antragsteller:

Ing. Helmut Pilhar, Computertechniker, Maiersdorf 221, 2724 Hohe Wand
Erika Pilhar, Hausfrau, Maiersdorf 221, 2724 Hohe Wand
beide vertreten durch:

RECHTSANWALT DR. RUDOLF GÜRTLER
A-1010 WIEN, SEILERGASSE 3
Vollmacht erteilt

Antragsgegnerin:

KURIER Zeitungsverlag und Druckerei GmbH
Lindengasse 48-52,1072 Wien

vertreten durch:

Dr. Stephan Ruggenthaler, Rechtsanwalt
1010 Wien, Kärntner Straße 12

wegen: §§111 StGB, 6 ff MedienG

  • Antrag auf Berichtigung des HV-Protokolls vom 20.8.1996
  • Beweisantrag der Antragsteller

In außen bezeichneter Medienstrafsache wurde der gefertigten Kanzlei des Antragstellervertreters das übertragene Hauptverhandlungsprotokoll vom 20.8.1996 mit Posteingang vom 23.8.1996 zugestellt. Die zugestellte Protokollsabschrift trägt auf der ersten Seite in der linken oberen Ecke den handschriftlichen Vermerk „nicht korrigiert“.

Die vorliegende Abschrift des übertragenen Hauptverhandlungsprotokolls weicht im Sinne der nachfolgenden Darstellung in einer durchaus entscheidungsrelevanten Weise von den tatsächlichen Angaben der in der Hauptverhandlung vom 20.8.1996 einvernommenen Zeugen ab.

Auf Seite 5 beginnend in der vorletzten Zeile wird die Zeugin Erika Pilhar mit den Worten „früher war ja NEWS auch schon vor der Tür und Prof. Dr. Urbanek fragte, ob wir etwas dagegen haben“ wiedergegeben. Tatsächlich hat die Zeugin vor Gericht in diesem Zusammenhang angegeben, daß nicht Prof. Dr. Urbanek, sondern Prof. Dr. Horcher bei den Antragstellern angefragt habe, ob Journalisten der Zeitschrift „NEWS„, die sich bereits vor der Türe des Krankenzimmers befunden hatten, in das Krankenzimmer kommen können, um zu fotografieren. Die Zeugin deponierte auch den durchaus relevanten Umstand, daß diese Anfrage des Chirurgen Prof. Dr. Horcher unmittelbar nach der Operation, jedoch noch vor dem verfahrensgegenständlichen Fototermin stattgefunden hat.

Zeitlich gesehen etwa in der Mitte der Einvernahme des Zeugen Prof. Dr. Radvan Urbanek wurde diesem vom Verhandlungsrichter die Frage gestellt, ob er sich an ein mit beiden Antragstellern geführtes Gespräch nach dem gegenständlichen Vorfall rund um das Anfertigen von Bildern für „Bild am Sonntag“ erinnern könne, bei dem er sinngemäß geäußert habe, daß er seine Zustimmung nicht erteilt hätte, wenn er gewußt hätte, daß es sich um einen Fotografen bzw. Journalisten einer deutschen Zeitung handelte. Der Zeuge Prof. Dr. Urbanek antwortete auf die Frage mit der auf Seite 11 im vorletzten Absatz der Protokollsabschrift wiedergegebenen Formulierung. Der Fragestellung des Richters geschieht mit dem bloßen Hinweis „nach Vorhalt der Seite 25“ keine ausreichende Erwähnung, zumal der Zeuge Ing. Helmut Pilhar darauf nachfolgend Bezug nimmt.

Vom Beginn der ergänzenden Einvernahme des Zeugen Ing. Pilhar auf Seite 16 des Hauptverhandlungsprotokolls bis zum Ende des ersten Absatzes der Seite 17 mit den Worten „hätte ich die Erlaubnis nicht erteilt“ stimmt die Protokollierung nicht mit dem tatsächlichen Ablauf der Verhandlung überein.

Tatsächlich wurde der Erstantragsteller vom Hauptverhandlungsrichter sinngemäß gefragt, was er denn nun zu dieser in einigen Punkten von den Angaben der Antragsteller abweichenden Aussage des Zeugen Prof. Dr. Urbanek sage. Der Erstantragsteller nahm konkret Bezug auf das mit dem Zeugen Prof. Dr. Urbanek in Gegenwart der Zweitantragstellerin geführte Gespräch und wiederholte mit Nachdruck die auf Seite 17 des Protokolls im ersten Absatz unter Anführungszeichen gesetzte Formulierung als seiner Erinnerung nach damals getätigte Aussage von Prof. Dr. Urbanek. Anschließend erklärte der Erstantragsteller ungefragt, daß es auch nicht stimme, wenn der Zeuge Dr. Urbanek angibt, daß nach dem Vorfall die Kontrollen noch viel strenger durchgeführt und der Aufenthalt des Sicherheitsbeamten verlängert worden sei. Der Erstantragsteller deponierte als Zeuge fortgesetzt, daß genau das Gegenteil der Fall gewesen sei, daß nämlich der Sicherheitswachbeamte bald darauf, etwa Mitte Oktober, abgezogen wurde und er sich selbst für die Verlängerung des Sicherheitsdienstes eingesetzt habe. Daraufhin legte der Zeuge schließlich die Beilagen ./B und /C vor. Anschließend erfolgte eine mit dem ersten Satz auf Seite 17 des Protokolls sinngemäß korrekt wiedergegebene Aussage des Erstantragstellers. Die Antragsteller stellen daher den

Antrag,

das Hauptverhandlungsprotokoll vom 20.8.1996 im aufgezeigten Sinne richtigzustellen.

Nach der Einvernahme des Zeugen Dr. Urbanek in der HV vom 20.8.96 konnte durch Nachschau in den Unterlagen zum Pflegschaftsverfahren festgestellt werden, daß am 9.10.1995, somit ganze 10 Tage nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall der Assistenzarzt Dr. Rainer Seidl der Kinderklinik des AKH Wien sowie der Zeuge Prof. Dr. Radvan Urbanek im Verfahren P 218/95 durch das Bezirksgericht Wr. Neustadt zur Pflegschaftssache der minderjährigen Olivia Pilhar durch den Pflegschaftsrichter zum medizinischen Status des Kindes sowie zu Fragen im Zusammenhang mit dem Verhalten der Antragsteller auf der Station einvernommen wurden. Anlaß für dieses Tätigwerden des Pflegschaftsgerichtes waren Anträge der auch in diesem Verfahren als Antragsteller auftretenden Kindeseltern Erika und Helmut Pilhar, die im wesentlichen gewisse Lockerungen, eine partielle Rückübertragung von Obsorgerechten sowie eine Klärung der Möglichkeiten einer sukzessiven Umstellung auf eine ambulante Behandlung zum Ziel hatten.

Obwohl die Frage der Verläßlichkeit der Antragsteller als Kindeseltern dabei ein zentrales Kriterium darstellte, wurde der verfahrensgegenständliche Vorfall vom 29.9.1995, der den einvernommenen Ärzten eigentlich noch in lebhaftester Erinnerung gewesen sein müßte, erstaunlicherweise mit keinem Wort erwähnt.

Beweis: Verlesung des beiliegenden Einvernahmeprotokolls vom 9.10.1995 zu P 218/95 des BG Wiener Neustadt;

Die Auswertung dieses Schriftstückes in jede Richtung wird vertrauensvoll der freien richterlichen Beweiswürdigung überantwortet.

Erika Pilhar
Ing. Helmut Pilhar

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