Medienprozeß Pilhar ./. KURIER wegen „Einschleusung eines Reporters“ – ANTRAG HELMUT PILHAR
RECHTSANWÄLTE
Mag. Dr. Rudolf Gürtler
A-1010 Wien
Seilergasse 3
An das
Landesgericht für Strafsachen Wien
Landesgerichtstraße 11
1080 Wien
2.4.1996
Antragsteller:
Ing. Helmut Pilhar, Computertechniker
Maiersdorf 221, 2724 Hohe Wand
vertreten durch:
RECHTSANWALT DR. RUDOLF GÜRTLER
A-1010 WIEN, SEILERGASSE 3 TEL. 512 75 75 A
Vollmacht erteilt
Antragsgegnerin:
KURIER Zeitungsverlag und Druckerei GmbH
Lindengasse 48-52, 1072 Wien
wegen: § 111 StGB in Verbindung mit §§ 6, 8 a, 33, 34 und 37 MedienG
ANTRAG
auf Durchführung des selbständigen Verfahrens
auf Einziehung und Urteils Veröffentlichung
auf Zuerkennung eines Entschädigungsbetrages
auf Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß § 37 MedienG
Die Antragsgegnerin ist Medieninhaber der periodischen Druckschrift „KURIER“, die als „unabhängige Tageszeitung für Österreich“ bundesweit, mit bundesländerweise verschiedenen Lokalteilen erscheint. Der Verlagsort ist Wien.
In der Ausgabe des „KURIER“ vom 3.10.1995 erschien auf Seite 12 ein auffallend gestalteter Artikel zum Fall der mittlerweile bereits über Österreichs Grenzen hinaus bekannten sechsjährigen, an Krebs erkrankten Olivia Pilhar. Der Artikel trägt die Überschrift „Aufregung um Bilder von Olivia: Ärzte hatten Fototermine wiegen Infektionsgefahr untersagt“ und enthält tatsachenwidrige Mitteilungen, mit denen deM Antragsteller vorgeworfen wird, sie hätte in fahrlässiger Weise dazu beigetragen, daß eine im Krankenhaus zum Schütze von Olivia eingerichtete Kontrolle durch einen Journalisten umgangen wurde. Damit wird der Antragstellerin als Mutter von Olivia Pilhar im Zusammenhang mit dem übrigen Text des Artikels vorgeworfen, ihr Kind fahrlässig einer erhöhten Infektionsgefahr und Aufregung ausgesetzt zu haben. Letztlich vermittelt der Artikel dem Leser demnach, daß dER Antragsteller als Vater seinem Kind gegenüber sorglos und rücksichtslos gehandelt hätte.
Beweis: beiliegend vorgelegte Ausgabe des „KURIER“ vom 3.10.1995
Der gesamte Text des inkriminierten Artikels samt Überschriften gilt gleichzeitig als Vorbringen in diesem Verfahren.
Die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe entbehren jeder Grundlage und erfüllen den Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 StGB.
Tatsächlich hat die Antragstellerin stets alle Journalisten, Fotografen und Zeitungsleute, welche Fotos anfertigen oder das Krankenzimmer sonst betreten wollten, an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger, an die Direktion des Allgemeinen Krankenhauses und den Chef der Abteilung, Herrn Prof. Dr. Radvan Urbanek, verwiesen. Der Antragsteller hat insoferne korrekt gehandelt und niemals unter Umgehung einer Kontrolle Personen in das Krankenzimmer „gebracht“. Dieser Vorwurf ist ungeheuerlich und wiegt deshalb besonders schwer, weil der Antragsteller, der sich an der Öffentlichkeit ohnehin bereits mit dem Vorwurf konfrontiert sieht, für sein Kind nicht die richtige Behandlungsmethode gewählt zu haben, und aus diesem Grunde durch Beschluß des hiefür zuständigen Pflegschaftsgerichtes vorübergehend die Obsorgerechte zur seinem Kind verloren hat, dadurch als Vater in der öffentlichen Meinung neuerlich massiv herabgesetzt wird, was wiederum die Wahrung der rechtlichen Interessen und die Wiedererlangung der Obsorgerechte im Pflegschaftsverfahren erheblich erschwert hat.
Beweis:
Zeugenschaftliche Einvernahme des Antragsteller;
Vorlage eines Schreibens der Redaktion von „Bild am Sonntag“ vom 19.10.1995;
Zeugenschaftliche Einvernahme des Mitarbeiters von „Bild am Sonntag“ Fred Sellin, p.A. Bild am Sonntag, Brieffach 2010, 20350 Hamburg;
Zeugenschaftliche Einvernahme des Prof. Dr. Radvan Urbanek, p.A. Allgemeinen Krankenhaus Wien;
Zeugenschaftliche Vernehmung der Erika Pilhar, p.A. des Antragstellers
Der Antragsteller beantragt ausdrücklich nicht die strafrechtliche Verfolgung der Verfasserin des inkriminierten Zeitungsartikels, der Journalistin Martina Prewein, sondern lediglich das umseitige
URTEIL:
Es wird festgestellt, daß der Antragsteller Ing. Helmut Pilhar durch den Inhalt des in der Ausgabe vom 3.10.1995 auf Seite 12 der Tageszeitung „KURIER, unabhängige Tageszeitung für Österreich“ mit der Überschrift „Aufregung um Bilder von Olivia: Ärzte hatten Fototermine wegen Infektionsgefahr untersagt“ erschienen Artikels, somit durch die Behauptung, der Antragsteller hätte die Umgehung einer Kontrolle, der sich sämtliche Besucher für Olivia Pilhar im Krankenhaus zu unterziehen hatten, durch einen Pressefotografen in fahrlässiger Weise tatkräftig unterstützt, eines unehrenhaften und gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt wurde, das geeignet ist, den Antragsteller in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen und herabzusetzen, womit der Tatbestand des Vergehens der üblen Nachrede gemäß § 111 Abs. 1 in der Qualifikation des § 111 Abs. 2 StGB hergestellt wurde.
Gemäß § 33 Abs. 2 MedienG wird auf Einziehung der zur Verbreitung bestimmten Medienstücke der Ausgabe des „KURIER“ vom 3.10.1995 erkannt.
Die Antragsgegnerin als Medieninhaber ist schuldig, dem Antragsteller einen Entschädigungsbetrag für erlittene Kränkung zu bezahlen, dessen Bemessung dem Gericht vorbehalten bleibt.
Gemäß § 34 Abs. 3 MedienG wird auf die Veröffentlichung des Urteils binnen der nächstfolgenden 5 Werktagen in der Form des § 13 MedienG erkannt.
Die Antragsgegnerin ist schuldig, dem Antragsteller die Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Weiters stellt der Antragsteller folgende
ANTRÄGE:
Das Gericht möge die bundesweite Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß § 37 MedienG in der Tageszeitung „KURIER“ anordnen.
Das Gericht möge eine Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien anberaumen, die Ladung der Antragsgegnerin anordnen, die beantragten Beweise aufnehmen und die Verlesung und Darstellung des inkriminierten Artikels vornehmen.
Ing. Helmut Pilhar