Medienprozeß Pilhar ./. TV-Media wegen „Randalieren“ – ÄUSSERUNG

DR. GOTTFRIED KORN
DR. PETER ZÖCHBAUER
RECHTSANWÄLTE

An das
Landesgericht St. Pölten
Schießstattring 6 3100 St. Pölten

31 EVr 75/97
Hv 1/97

Antragsteller:

Ing. Helmut Pilhar
2724 Hohe Wand
Maiersdorf 221

vertreten durch:

Dr. Rudolf Gürtler
Mag. Erich Rebasso
Rechtsanwälte

Antragsgegnerin:

TV-Media VerlagsgmbH
3430 Tulln
Königstetterstraße 132

vertreten durch:

RECHTSANWÄLTE
DR. GOTTFRIED KORN
DR. PETER ZÖCHBAUER

(Vollmacht erteilt)

wegen: §6ff MedienG

Der dg Aufforderung 31 E Hv 1/97 vom 28.1.1997, uns zugestellt am 12.2.1997, entsprechend, erstatten wir nachstehende

ÄUSSERUNG:

1.

Die Ermittlung des Bedeutungsinhaltes ist im Strafrecht eine Tatfrage. Hiefür sind freilich – entgegen dem Entschädigungsantrag – nicht irgendwelche Wörterbücher maßgeblich. Relevant ist vielmehr die Auffassung der Leser, an die sich ein Artikel wendet. Der Sinngehalt richtet sich daher nach dem Eindruck der Medienkonsumenten (zB OLG Wien MR 1988, 10 [E 3 und 4]).

2.

Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs 1 MedienG scheiden aus, wenn die inkriminierte Behauptung wahr ist (§ 6 Abs 2 Zi 2 lit a MedienG). Hiefür ist es freilich nicht notwendig, die angegriffene Behauptung in allen Details samt Nebenumständen zu beweisen. Maßgeblich ist vielmehr, daß der Tatsachenkern zutreffend ist (Kienapfel, BT P § 112 Rz 10 mwN).

Randalieren bedeutet nicht, vorsätzlich Sachen zu beschädigen. Dies bedeutet aus der Sicht der Medienkonsumenten – nochmals: nur dies ist maßgeblich – vielmehr, daß sich der werte Herr Antragsteller im Krankenhaus Tulln lautstark und „ungehobelt“ verhalten hat. Dies ist aber freilich richtig: Nicht zuletzt aus diesem Grund hat die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt – sie ist der Amtsvormund der minderjährigen Olivia Pilhar – eine Bewachung für diese organisiert. Herr Hofrat Dr. Herbert Marady (Bezirkshauptmann) hat dies anläßlich seiner Einvernahme zu dg 31 E Hv 27/96 wie folgt formuliert:

„Die Bewachung war deshalb notwendig, da zu befürchten war, daß Ing. Pilhar in die Behandlung eingreift und möglicherweise sogar Olivia entführt.“

Und unmittelbar davor hat Herr Hofrat Marady darauf verwiesen, daß Herr Pilhar nicht nur sehr erregt gewesen wäre; er hätte auch gedroht, Infusionen zu entfernen.

Entschädigungsanprüche scheiden daher aus.

Beweis:

Antragsteller Ing. Helmut Pilhar als zu beeidender Zeuge;
Hofrat Dr. Herbert Marady, Bezirkshauptmann, p.A. 2700 Wr. Neustadt, Neu-Klosterplatz 1, als Zeuge;
Dr. Martin Zimper, Autor, 1050 Wien, Castelligasse 19, als Zeuge;
weitere Beweise vorbehalten.
Wir stellen daher den

ANTRAG,

den Entschädigungsantrag unter Kostenzuspruch abzuweisen. Wien, am 26. Februar 1997

TV-Media VerlagsgmbH

Wien, 26. Februar 1997

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