Österr. ÄrzteG §1:

Medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse

Medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse sind die durch die Erfahrungen der ärztlichen Kunst gefestigten Ergebnisse der medizinischen Wissenschaft. Verstößt der Arzt bei seiner Behandlung gegen auf medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnis aufbauende Regeln, begeht er einen Kunstfehler ieS. (Holzer/Posch/Schick, Arzthaftung 103 mwN in FN 73; Behandlungsfehler beruhen nicht auf Nichtwissen oder nicht Beherrschen von Kunstregeln, sondern auf Nachlässigkeit). Der Begriff der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnis ist mit dem der anerkannten Schulmedizin nicht gleichzusetzen.

[…]

Der Oberste Sanitätsrat [siehe: AV des Landessanitätsdirektor, 8.2.91] beschließt jeweils, was als „wissenschaftlich erprobte Heilmethode“ anerkannt wird. …

[…]

Der freiberuflich tätige Arzt ist nicht verpflichtet, nur anerkannte Behandlungs- und Heilmethoden anzuwenden; wendet er aber nicht anerkannte Methoden der medizinischen Wissenschaft an, hat er den Patienten besonders eingehend zu belehren (siehe Rz 21 zu § 22 ÄrztG) und seine Zustimmung einzuholen (siehe Rz 20 zu § 22 ÄrztG). §8 Abs 2 KAG verpflichtet alle in Krankenanstalten tätigen Ärzte, nur anerkannte Methoden der medizinischen Wissenschaft anzuwenden.

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Zum sogenannten „Schulenstreit“ hat der OGH in seiner E. 16.3.1989, 8 Ob 825, 826/88 = Nrsp 1989/154 ua ausgeführt:

„… Ein Arzt handelt nicht fahrlässig, wenn die von ihm gewählte Behandlungsmethode einer Praxis entspricht, die von angesehenen, mit dieser Methode vertrauten Medizinern anerkannt ist, selbst wenn ebenfalls kompetente Kollegen eine andere Methode bevorzugt hätten. Eine Behandlungsmethode kann grundsätzlich so lange als fachgerecht angesehen werden, wie sie von einer anerkannten Schule medizinischer Wissenschaft vertreten wird. Anders wäre es, wenn ein gewichtiger Teil der medizinischen Wissenschaft und Praxis eine bislang akzeptierte Behandlungsmethode für bedenklich hält. Solange ein „Schulenstreit“ währt, sind beide Behandlungsmethoden als „gleichwertig“ heranzuziehen. „Obsiegt“ aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrung eine der beiden „Schulen“, so ist die Behandlungsmethode der „obsiegenden“ Schule als Maßstab heranzuziehen.“

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