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	<title>Bezirksregierung Koblenz - Firmen aus der Sicht der Germanischen</title>
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	<description>von Helmut Pilhar</description>
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	<title>Bezirksregierung Koblenz - Firmen aus der Sicht der Germanischen</title>
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		<title>Prozeßbeobachter zum Koblenzer Urteil</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Helmut Pilhar]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 29 Jul 1989 22:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bezirksregierung Koblenz]]></category>
		<category><![CDATA[Blogartikel]]></category>
		<category><![CDATA[Hamer - Approbation]]></category>
		<category><![CDATA[Unterdrückung Der Germanischen Heilkunde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Approbation Wir alle sind Zeitzeugen einer der schlimmsten bewußten Erkenntnisunterdrückung und -ausmerzung. Mit juristischen Mitteln werden revolutionäre medizinische Erkenntnisse am Durchbruch gehindert. Der Entdecker soll zum Geisteskranken gemacht werden. Wie einseitig und verlogen die Presse berichtet, wird durch die nebenstehenden Pressenotizen deutlich: Als Neuigkeit wird verkauft, was doch schon seit 3 1/2 Jahren Realität ist. [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://germanische-heilkunde.at/prozessbeobachter-zum-koblenzer-urteil/">Prozeßbeobachter zum Koblenzer Urteil</a> erschien zuerst auf <a href="https://germanische-heilkunde.at">Akademie für Germanische Heilkunde</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h3>Approbation</h3>
<p>Wir alle sind Zeitzeugen einer der schlimmsten bewußten Erkenntnisunterdrückung und -ausmerzung. Mit juristischen Mitteln werden revolutionäre medizinische Erkenntnisse am Durchbruch gehindert. Der Entdecker soll zum Geisteskranken gemacht werden. Wie einseitig und verlogen die Presse berichtet, wird durch die nebenstehenden Pressenotizen deutlich: Als Neuigkeit wird verkauft, was doch schon seit 3 1/2 Jahren Realität ist.</p>
<p>Das Urteil des Verwaltungsgerichtes Koblenz vom 19. Juli ist ein Stück Wahnsinn mit vollem Bewußtsein und voller Absicht fabriziert. Man muß beim Durchlesen aufpassen, sich nicht von jenem Irrsinn anstecken zu lassen und von der beabsichtigten zerstörerischen Wirkung desselben.</p>
<p>Der Prozeß in Koblenz war von Anfang an politisch, das Ziel immer eindeutig und klar:</p>
<p>Vor Augen halten sollte man sich, daß mit solcherlei Schau-Prozessen letztenendes jedem der Prozeß gemacht wird, der nach Wegen aus der Schulmedizin sucht, sei es für sich selbst, oder für Angehörige oder Freunde. Im Zweifelsfalle gibt es eben unter diesen Umständen keinen Arzt am Ort, der sich traut, die Behandlung nach der Neuen Medizin zu übernehmen; ein Krankenhaus für schwierige Fälle wurde, von kurzen Ausnahmen abgesehen, immer erfolgreich verhindert, um Erfolge zu verhindern, öffentliche Beweise zu verhindern, die schulmedizinische Patienten-Verkehrsordnung mit allen Einbahnstraßen und Sackgassen aufrechtzuerhalten, die Ausweglosigkeit zu zementieren.</p>
<p>Die letzten Zweifel wurden nach dem 1. !! Verhandlungstermin (nach 3 1/2 Jahren) am 3. Juli in Koblenz ausgeräumt, was wiederum auch sehr beruhigte.</p>
<p>Richter Bösen (nomen est omen) und Bayer (Richterin Zimmermann-Spring wirkte einfach nur weggetreten und verhärmt) sind dem unbedarften Zuschauer am ehesten mit Jagdhunden vergleichbar, die blutige Witterung aufgenommen haben und sich nun endlich am Ziel sehen. Der (nur anscheinend) unbeteiligte Zuschauer muß sich in den Arm zwicken und sich klar machen, daß er hier in einer Ebene der Wirklichkeit ist (und zwar pausenlos kneifen). Er muß aufpassen, daß er, um dies aushalten zu können, es am Ende doch nicht für Wirklichkeit hält. Aber dies ist kein absurdes Theater und auch kein böser Alptraum, der vorübergeht &#8211; im Gegenteil.</p>
<p>Da wird mit der Arroganz und dem Zynismus der Macht, die sich hinter Dummheit verschanzt, allen Ernstes ein Kuhhandel zwischen Richtern und Anwalt geführt, ob denn der Begriff &#8222;Schwäche der geistigen Kräfte&#8220; oder &#8222;mangelnde Steuerungsfähigkeit&#8220; beim Angeklagten zöge. Ja wohin denn, um alles in der Welt? &#8211; doch das Ziel ist, wie anfangs bemerkt, natürlich klar.</p>
<p>Die Frage wäre allerdings interessant, weshalb es eigentlich eine Rechtsprechung und Jurisprudenz geben kann, die im Zweifelsfalle natürlich nie etwas fachlich beurteilen kann, sich immer außerstande sieht, medizinisch zumal, aber andererseits locker-flott juristisch mit so komplizierten Begriffen wie Steuerungsfähigkeit eines Menschen operiert, wobei sie doch angeblich weder psychologisch noch biologisch oder medizinisch irgendwie beschlagen ist.</p>
<p>Kurz: Woher holen die Juristen eigentlich ihre verdammten Definitionen??</p>
<p>Sicherlich nicht aus dem &#8222;hohlen Bauch&#8220; &#8211; wohl eher aus einem pervertierten, selbstgefälligen &#8222;Geist&#8220;, der nur zeigt, wie sehr sich &#8211; ähnlich die Medizin von der Heilkunst &#8211; die Rechtsprechung von Gerechtigkeit entfernt hat.</p>
<p>Mit der boshaften Akribie kleiner, häßlicher Zwerge versuchen diese Richter aller negativer Informationen über Dr. Hamer habhaft zu werden, und seien sie auch aus noch so durchsichtiger Quelle, um diese eifersüchtig wie Schätze zu hüten und zu verteidigen. In ihrem blinden Eifer haben sie nicht einmal bemerkt, daß Dr. Hamer von ihren Koblenzer Kollegen unlängst freigesprochen wurde von dem Vorwurf, unerlaubt und beharrlich gegen die Gewerbeordnung verstoßen zu haben (Krankenhaus Katzenelnbogen, wir berichteten bereits). Es wird weiterhin beharrlich und juristisch unerlaubt in der richterlichen Liste geführt und verlesen auch später in der schriftlichen Urteilsbegründung trotz Belehrung durch den Anwalt aufgezählt. Außerdem &#8211; und das können die Richter mit Sicherheit ob ihrer riesenhaften Fachkompetenz wieder besonders gut beurteilen, soll Dr. Hamer 1982! in einer NDR-Talkshow im Fernsehen eine falsch belichtete Röntgenaufnahme gezeigt haben, was wiederum dem beteiligten Professor (für Radiologie!), der bei dieser Sendung &#8222;baden&#8220; ging, erst hinterher aufgefallen sein soll. &#8211; Die Argumente sind von skurriler Bösartigkeit. Das reicht bis zu Schlägen unter die Gürtellinie, wenn in der schriftlichen Urteilsbegründung die Richter sich süffisant über Dr. Hamers eigene Krebserkrankung äußern. Nun ja, die Rechtsprechung ist frei und ungebunden und es obliegt der freien Ungebundenheit der Richter, welche Dinge sie als Beweise heranziehen und welche nicht.</p>
<p>So sind z.B. Gutachten von u.a. drei Professoren über die Richtigkeit der EISERNEN REGEL DES KREBS und ein Aktenordner voll mit positiven Stellungnahmen von Ärzten aus dem In- und Ausland vergleichsweise uninteressant dagegen, ja nicht einmal der Erwähnung würdig.</p>
<p>Ich muß mich mal wieder in den Arm zwicken: Die Richter sind sehr erbost, daß Dr. Hamer sich standhaft weigerte, sich 14 Tage in stationäre psychiatrische Behandlung zu begeben, um seine medizinische Würdigkeit und seine vermutete Schwäche der geistigen Kräfte psychiatrisch untersuchen zu lassen. Dies ginge nun zu vollen Lasten des Angeklagten, er habe wohl etwas zu verbergen, die Vermutungen der Richter seien wohl ganz berechtigt gewesen etc. Denn: wer sich nicht psychiatrisch untersuchen und behandeln lassen will, muß an Schwäche der geistigen Kräfte leiden. Ich möchte jetzt nicht an unsere Staats- und Gesellschaftsordnung erinnern, die gerade jetzt vor meinen Augen Makulatur wird, zu Staub zerfällt. Die Minuten dehnen sich, ich hebe kurz ab in die Vogelperspektive: Drei rabenschwarze Flecken, gegenüber zwei etwas hellere. Ich lande wieder auf einer harten Bank. Ach ja, es geht alles so lautlos und elegant, so beschämend lautlos heute. Was man mit Rechtsparagraphen doch alles machen kann! Sie sind wirklich für alles gut, für alles! Alles aus? Wohl eher doch nicht. Ohne in plumpen Zweckoptimismus gegenüber hartgesottenen Machtverhältnissen verfallen zu wollen: Es soll so etwas wie die Eigendynamik einer Sache geben. In diesem Falle ist sie wie ein Karussell, das sich immer schneller dreht; Wer sich dazwischenzuwerfen versucht, gerät am Ende unter die Räder oder wird gerädert, (wie es im Mittelalter Brauch war).</p>
<p>Je länger einer Böses sät, wird er je länger um so mehr den Zorn des Volkes ernten, je mehr dieses erfährt.</p>
<p>Drehen wir den Spieß doch einmal so &#8218;rum, wie er gehört:</p>
<p>Werden die Verantwortlichen Herr Robbi-Schon, Zwanziger, König, Bayer, Bösen, Zimmerman-Spring, Simon, Katzenstein, Henschel, Pluhm, Glauben, Speck et.al. später mal standhalten können? Vor sich? Immer. Vor ihren Auftraggebern? Sowieso. Vor der Zeit und der Wahrheit? Wohl kaum.</p>
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		<title>Koblenzer Urteil &#8211; Widerruf der Approbation</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Helmut Pilhar]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Jul 1989 22:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Behörden]]></category>
		<category><![CDATA[Bezirksregierung Koblenz]]></category>
		<category><![CDATA[Blogartikel]]></category>
		<category><![CDATA[Hamer - Approbation]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Auszug aus dem Urteil &#8230; &#8222;Der Kläger sei wegen einer nachträglich eingetretenen Schwäche seiner geistigen Kräfte zur Ausübung des ärztlichen Berufes unfähig geworden, da er mangels entsprechender Einsicht nicht mehr in der Lage sei, den ärztlichen Pflichten bei der Behandlung von Krebskranken nachzukommen. Nach dem Ergebnis der angestellten Ermittlungen verfüge er infolge seiner psychopathischen Persönlichkeitsstruktur [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h3>Auszug aus dem Urteil</h3>
<p>&#8230;</p>
<p>&#8222;Der Kläger sei wegen einer nachträglich eingetretenen Schwäche seiner geistigen Kräfte zur Ausübung des ärztlichen Berufes unfähig geworden, da er mangels entsprechender Einsicht nicht mehr in der Lage sei, den ärztlichen Pflichten bei der Behandlung von Krebskranken nachzukommen. Nach dem Ergebnis der angestellten Ermittlungen verfüge er infolge seiner psychopathischen Persönlichkeitsstruktur nicht über die notwendige Einsichtsfähigkeit, um zu erkennen, daß die Richtigkeit seiner Theorie der &#8222;Eisernen Regel des Krebs&#8220; nicht bewiesen sei &#8230;</p>
<p>Des weiteren sei er nach dem festgestellten Sachverhalt weder willens noch in der Lage, der &#8222;Eisernen Regel des Krebs&#8220; &#8222;abzuschwören&#8220; und sich zu &#8222;bekehren&#8220;. Den hiernach von der Ausübung des ärztlichen Berufs durch den Kläger ausgehenden Gefahren könne nur durch den Widerruf seiner Approbation begegnet werden, weil ein milderes Mittel der Gefahrenabwehr nicht zur Verfügung stehe&#8220; (Formulierung der Bezirksregierung Koblenz im Urteil übernommen!)</p>
<p>&#8230;</p>
<p>Der Widerruf der Approbation ist auch materiell nicht zu beanstanden. Dazu weist die Kammer nochmals ausdrücklich darauf hin, daß der Gegenstand der Klage allein die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides und nicht die Frage ist, ob die Theorie von der &#8222;Eisernen Regel des Krebs&#8220; richtig ist &#8230;.</p>
<p>Der Kläger ist aufgrund einer deutlichen Einengung seiner geistigen Kräfte zwar in der Lage, seine Pflichten als Arzt zu erkennen. Er ist jedoch unfähig, sein Handeln seiner Einsicht gemäß zu steuern &#8230;.</p>
<p>Hierbei wendet die Kammer den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatz an, daß sich regelmäßig nur ein von der Unbegründetheit seiner Ansprüche überzeugter Kläger der ärztlichen Begutachtung entziehen und die Folgen eines nachteiligen Schlusses für sich in Kauf nehmen wird &#8230;</p>
<p>Die fehlende Steuerungsfähigkeit führt ebenso wie die vom Beklagten angenommene fehlende Einsichtsfähigkeit dazu, daß der Kläger zur ärztlichen Berufsausübung unfähig ist&#8230;</p>
<p>Dafür aber, daß die bei dem Kläger vorhandene Schwäche der geistigen Kräfte nur vorübergehender Art wäre.. fehlen indes zuverlässige Anhaltspunkte &#8230;</p>
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		<title>RA Lucke an VG-Koblenz &#8211; Approbation</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Helmut Pilhar]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Mar 1989 22:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bezirksregierung Koblenz]]></category>
		<category><![CDATA[Blogartikel]]></category>
		<category><![CDATA[Hamer - Approbation]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwaltskanzlei Uwe Lucke Verwaltungsgericht KoblenzDeinhardplatz 45400 Koblenz Hürth, den 31.03.89 In dem VerwaltungsrechtsstreitDr. med. Hamer ./. Land Rheinland-Pfalz9 K 215/87 wird zu der Verfügung des Gerichtes vom 06.03.1989 nunmehr wie folgt Stellung genommen, wobei diese Ausführungen auch zugleich die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17.02.1989 ergänzend begründet: Ausweislich der dem Schreiben vom [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://germanische-heilkunde.at/ra-lucke-an-vg-koblenz-approbation/">RA Lucke an VG-Koblenz &#8211; Approbation</a> erschien zuerst auf <a href="https://germanische-heilkunde.at">Akademie für Germanische Heilkunde</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwaltskanzlei Uwe Lucke</p>
<p>Verwaltungsgericht Koblenz<br />Deinhardplatz 4<br />5400 Koblenz</p>
<p style="text-align: right;">Hürth, den 31.03.89</p>
<p>In dem Verwaltungsrechtsstreit<br />Dr. med. Hamer ./. Land Rheinland-Pfalz<br />9 K 215/87</p>
<p>wird zu der Verfügung des Gerichtes vom 06.03.1989 nunmehr wie folgt Stellung genommen, wobei diese Ausführungen auch zugleich die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17.02.1989 ergänzend begründet:</p>
<p>Ausweislich der dem Schreiben vom 06.03.1989 beigefügten Stellungnahme des vom Gericht beauftragten Sachverständigen Dr. Klosterkötter werden die von dem Kläger vorgebrachten Bedenken gegen eine psychiatrische Begutachtung bestätigt. Diese Bestätigung ergibt sich nicht nur aus der Tatsache, daß sich der gerichtlich bestellte Gutachter aufgrund des Befangenheitsverdachtes in seiner Betätigung als Sachverständiger gehindert fühlt. Aufgrund dieser Selbsteinschätzung des Sachverständigen muß auch prozessual der Sachverständige als befangen betrachtet werden.</p>
<p>Die von dem Kläger geäußerte Befürchtung, daß der Sachverständige befangen sei, ergibt sich vielmehr noch aus anderen Äußerungen des Sachverständigen im Schreiben vom 17.02.1989. So unterstellt der Sachverständige unter Ziffer 3 des Schreibens, durch die Aktenlage werde</p>
<p>&#8222;zwar vielfach belegt, daß sich bei Herrn Dr. Hamer wohl ausgehend von einem prägenden Schlüsselerlebnisse bestimmte Vorstellungen vom Wesen der Krebserkrankung verfestigt haben, die mit dem medizinischen Wissen nicht vereinbar sind und sein Handeln dem entsprechend immer wieder von den ärztlich allgemein anerkannten Verfahrensregeln abweichen ließen.&#8220;</p>
<p>Damit wird von dem Sachverständigen unterstellt, daß schon die von den ärztlich allgemein anerkannten Verfahrensregeln abweichenden medizinischen Erkenntnisse des Klägers die Notwendigkeit einer psychiatrischen Untersuchung begründen. Letztlich bedeutet eine derartige Voreingenommenheit, daß allein das Festhalten an eigenen, neuen, nach den wissenschaftlichen Regeln bisher nicht widerlegten Erkenntnissen des Klägers schon den Verdacht begründet, daß bei dem Kläger eine von der Norm abweichende geistig-seelische Konstitution vorliege.</p>
<p>Auf diesem Wege soll offensichtlich im Rahmen des gerichtsanhängigen Verwaltungsverfahrens erreicht werden, daß dem Kläger wegen seiner abweichenden medizinischen Meinung, aber ohne dies auszusprechen, die weitere ärztliche Tätigkeit untersagt werden soll.</p>
<p>Der Kläger kann weder hinnehmen, daß ein mit seiner Begutachtung beauftragter Sachverständiger noch ein mit seinem Fall befaßter Richter zur Begutachtung der geistig-seelischen Konstitution Dinge heranziehen, die mit dieser Konstitution nicht zu tun haben.</p>
<p>Wenn der Richter oder der Sachverständige der Auffassung ist, daß die von dem Kläger vertretene medizinische Meinung falsch sei, so mag dies von den abgelehnten Gerichtpersonen offen ausgesprochen werden. Das würde dann auch zu dem Ergebnis führen, daß nicht etwa die geistig-seelische Konstitution des Klägers, sondern vielmehr die Richtigkeit der vom Kläger vertretenen medizinischen Auffassungen, die von der Schulmedizin abweichen, überprüft werden müssen. Im vorliegenden Falle wird eine nicht erlaubte Vermengung vorgenommen.</p>
<p>Abschließend sei darauf hingewiesen, daß in einem vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen zum Aktenzeichen -3 K 761/88 anhängigen Verfahren gegen die Universität Tübingen die als Habilitationsschrift vorgelegten medizinischen Erkenntnisse des Klägers Streitgegenstand sind. Dort ist Termin zur Beweisaufnahme und zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 05.04.1989 anberaumt worden.</p>
<p>Lucke<br />Rechtsanwalt</p>

  
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		<title>VG Koblenz an Dr. Hamer &#8211; psychiatrische Begutachtung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Helmut Pilhar]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 05 Mar 1989 23:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Behörden]]></category>
		<category><![CDATA[Bezirksregierung Koblenz]]></category>
		<category><![CDATA[Blogartikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Verwaltungsgericht Koblenz HerrnDr. med. Ryke G. HamerSülzburgstraße 295000 Köln 41 Unser Aktenzeichen9 K 215/87 Koblenz, 06.03.1989 Sehr geehrter Herr Dr. Hamer! In Ihrem Verwaltungsrechtsstreit % Land Rheinland-Pfalz wegen Berufsrechts wird Ihnen anliegend Beschluß vom 17. Februar 1989 zugestellt. Da Sie den vom gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termin am 31. Januar 1989 nicht wahrgenommen haben, werden Sie hiermit [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://germanische-heilkunde.at/vg-koblenz-an-dr-hamer-psychiatrische-begutachtung/">VG Koblenz an Dr. Hamer &#8211; psychiatrische Begutachtung</a> erschien zuerst auf <a href="https://germanische-heilkunde.at">Akademie für Germanische Heilkunde</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Verwaltungsgericht Koblenz</p>
<p>Herrn<br />Dr. med. Ryke G. Hamer<br />Sülzburgstraße 29<br />5000 Köln 41</p>
<p>Unser Aktenzeichen<br />9 K 215/87</p>
<p style="text-align: right;">Koblenz, 06.03.1989</p>
<p>Sehr geehrter Herr Dr. Hamer!</p>
<h3>In Ihrem Verwaltungsrechtsstreit % Land Rheinland-Pfalz wegen Berufsrechts</h3>
<p>wird Ihnen anliegend Beschluß vom 17. Februar 1989 zugestellt.</p>
<p>Da Sie den vom gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termin am 31. Januar 1989 nicht wahrgenommen haben, werden Sie hiermit um eindeutige Mitteilung gebeten, ob Sie jede Form der Begutachtung, einschließlich der vom Sachverständigen nunmehr vorgeschlagenen zweiwöchigen stationären Behandlung ablehnen.</p>
<p>Das Gericht weist darauf hin, daß im Falle einer Weigerung der Beweisbeschluß aufgehoben werden kann und daß dann die Möglichkeit besteht, in der Sache selbst zu entscheiden, wobei etwaige Aufklärungsdefizite, die auf Ihrer verweigerten Mitwirkung beruhen, zu Ihren Lasten gehen dürften.</p>
<p>Ihrer Rückantwort wird binnen zwei Wochen entgegengesehen.</p>
<p>Der Vorsitzende<br />gez. Dr. Bayer</p>

  
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<p>Der Beitrag <a href="https://germanische-heilkunde.at/vg-koblenz-an-dr-hamer-psychiatrische-begutachtung/">VG Koblenz an Dr. Hamer &#8211; psychiatrische Begutachtung</a> erschien zuerst auf <a href="https://germanische-heilkunde.at">Akademie für Germanische Heilkunde</a>.</p>
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		<title>Psychiater an VG Koblenz</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Helmut Pilhar]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Feb 1989 23:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bezirksregierung Koblenz]]></category>
		<category><![CDATA[Blogartikel]]></category>
		<category><![CDATA[Hamer - Approbation]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Universitäts-Nervenklinik und PoliklinikPSYCHIATRIE 5300 Bonn 1, den 17.02.1989/ki An dasVerwaltungsgericht KoblenzDeinhardplatz 45400 Koblenz Betr.: Rechtsstreit Dr. med. Ryke Geerd Hamer % Land Rheinland-PfalzAZ: 9 K 215/87 Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit senden wir Ihnen die Akten zu dem o.g. Rechtsstreit mit der folgenden Begründung zurück: 1. Herr Dr. Hamer ist der Einbestellung in unsere [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://germanische-heilkunde.at/psychiater-an-vg-koblenz/">Psychiater an VG Koblenz</a> erschien zuerst auf <a href="https://germanische-heilkunde.at">Akademie für Germanische Heilkunde</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Universitäts-Nervenklinik und Poliklinik<br />PSYCHIATRIE</p>
<p style="text-align: right;">5300 Bonn 1, den 17.02.1989/ki</p>
<p>An das<br />Verwaltungsgericht Koblenz<br />Deinhardplatz 4<br />5400 Koblenz</p>
<p>Betr.:</p>
<h3>Rechtsstreit Dr. med. Ryke Geerd Hamer % Land Rheinland-Pfalz<br />AZ: 9 K 215/87</h3>
<p>Sehr geehrte Damen und Herren,</p>
<p>hiermit senden wir Ihnen die Akten zu dem o.g. Rechtsstreit mit der folgenden Begründung zurück:</p>
<p>1. Herr Dr. Hamer ist der Einbestellung in unsere Klinik auf den 31.01.1989 zum Zweck der gutachterlichen Untersuchung nicht gefolgt. Von weiteren diesbezüglichen Aufforderungen kann abgesehen werden, denn aus den beiden an mich als den vorgesehenen Gutachter persönlich gerichteten Schreiben des Klägers vom 15. und vom 28.01.1989 geht eindeutig hervor, daß von ihm keine Einwilligung in eine fachpsychiatrische Untersuchung mehr zu erwarten ist. Diese Verweigerung kam nach der durch die Aktenlage dokumentierten Vorgeschichte zwar nicht überraschend. Doch konnte man immerhin auch noch eine gewisse Chance sehen, Herrn Dr. Hamer umzustimmen und zu einem Gespräch mit einem neuen, ihm unverdächtig erscheinenden Sachverständigen zu bewegen. Das ist bedauerlicherweise nun nicht gelungen.</p>
<p>2. Hinzu kommt die Ablehnung des vorgesehenen Gutachters wegen Befangenheit, die der Kläger gegenüber dem Verwaltungsgericht am 19.12.1988 ausgesprochen und in seinen beiden an mich persönlich gerichteten Schreiben noch einmal bekräftigt hat. Selbst wenn das Gericht dem nicht stattgeben und an dem Gutachtenauftrag festhalten sollte, sehe ich diesen bei dem Kläger nicht auszuräumenden Befangenheitsverdacht doch als Hinderungsgrund für meine Betätigung als Sachverständiger an.</p>
<p>3. Laut Beweisbeschluß vom 21. Juli 1987 ist zu der Frage Stellung zu nehmen, &#8222;ob der Kläger wegen seiner geistig-seelischen Konstitution nicht mehr in der Lage ist, seine Pflichten als Arzt zu erkennen oder seiner Einsicht gemäß zu handeln, ohne daß es darauf ankommt, ob dieser möglicherweise gegebene Zustand auf einer Geisteskrankheit im engeren Sinne beruht&#8220;. In dieser differenzierten Fassung läßt die Beweisfrage meines Erachtens ohne persönliche Kenntnis des Betroffenen keine sachgemäße Beurteilung zu. Denn durch die Aktenlage wird zwar vielfach belegt, daß sich bei Herrn Dr. Hamer wohl ausgehend von einem prägenden Schlüsselerlebnis bestimmte Vorstellungen vom Wesen der Krebserkrankung verfestigt haben, die mit dem medizinischen Wissen nicht vereinbar sind und sein Handeln dementsprechend immer wieder von den ärztlich allgemein anerkannten Verfahrensregeln abweichen ließen. Wieweit aber das Ausmaß dieser Verfestigung reicht, ob sie wirklich schon einer auch durch gute rationale Gegengründe nicht mehr zu erschütternden Gewißheit entspricht, das könnten nur ausführliche Explorationen zeigen. Bei tatsächlich gegebener Unfähigkeit zur selbstkritischen Revision wäre dann weiter nach den Gründen hierfür zu fragen und sicher auch zu klären, ob sie möglicherweise der Ausdruck einer behandlungsfähigen psychischen Störung sind. Dazu würde schließlich auch eine einmalige psychiatrische Exploration nicht ausreichend sein. Man mußte vielmehr einen längeren Zeitraum für wiederholte Kontakte und gezielte Zusatzuntersuchungen zur Verfügung haben, wie ihn nur ein mindestens ca. zweiwöchiger stationärer Aufenthalt des Klägers in einer psychiatrischen Einrichtung bieten könnte. Eine Begutachtung alleine anhand der Aktenlage kommt so gesehen jedenfalls für eine befriedigende Beantwortung der Fragestellung nicht in Betracht.</p>
<p>Ich bedauere also, aus diesen drei Gründen Ihren Gutachtenauftrag nicht erledigen zu können und schlage in Anbetracht des Wohnorts des Klägers vor, sich in dieser Sache nunmehr an die Rheinische Landesklinik in Köln-Merheim unter der Leitung von Herrn Professor Bergener zu wenden. Für den Fall, daß es keine Mittel und Wege für das Gericht gibt, Herrn Dr. Hamer zu einem Klinik-Besuch zu bewegen, kann ich Herrn Professor Dr. Dr. P. H. Bresser, Ehringhausen 34 in 6530 Remscheid, als erfahrenen Sachverständigen empfehlen.</p>
<p>Mit freundlichem Gruß<br />Priv.-Doz. Dr. med. J. Klosterkötter<br />(Oberarzt der Klinik)</p>

  
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		<title>LG-Koblenz an Dr. Hamer &#8211; Gewerbeordnung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Helmut Pilhar]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 12 Jun 1988 22:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Behörden]]></category>
		<category><![CDATA[Bezirksregierung Koblenz]]></category>
		<category><![CDATA[Blogartikel]]></category>
		<category><![CDATA[Hamer - Strafverfolgung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Landgericht Koblenz, l. Strafkammer 103 Js 12.452/85- 1 Ns HerrnDr. med. Ryke Geerd HamerSülzburgstraße 295000 Köln 41 13.6.1988 Ladung zum Termin am 21.7.88 gegen Sie wegen Verstoßes gegen die Gewerbeordnung Es wird Ihnen mitgeteilt, daß keine Zeugen, aber als Sachverständiger Professor Dr. Horn, Landesnervenklinik, 5470 Andernach geladen wird.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Landgericht Koblenz, l. Strafkammer</p>
<p style="text-align: right;">103 Js 12.452/85- 1 Ns</p>
<p>Herrn<br />Dr. med. Ryke Geerd Hamer<br />Sülzburgstraße 29<br />5000 Köln 41</p>
<p style="text-align: right;">13.6.1988</p>
<p>Ladung zum Termin am 21.7.88 gegen Sie</p>
<h3>wegen Verstoßes gegen die Gewerbeordnung</h3>
<p>Es wird Ihnen mitgeteilt, daß keine Zeugen, aber als Sachverständiger Professor Dr. Horn, Landesnervenklinik, 5470 Andernach geladen wird.</p>

  
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                 <p>19880613 vgkoblenz an hamer gewerbe</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://germanische-heilkunde.at/lg-koblenz-an-dr-hamer-gewerbeordnung/">LG-Koblenz an Dr. Hamer &#8211; Gewerbeordnung</a> erschien zuerst auf <a href="https://germanische-heilkunde.at">Akademie für Germanische Heilkunde</a>.</p>
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		<title>LG-Koblenz an Psychiater &#8211; Exploration Hamer</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Helmut Pilhar]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 17 Jan 1988 23:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Behörden]]></category>
		<category><![CDATA[Bezirksregierung Koblenz]]></category>
		<category><![CDATA[Blogartikel]]></category>
		<category><![CDATA[Hamer - Approbation]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>LG-Koblenz AnUniversitäts-Nervenklinik und Poliklinik&#8211; Psychiatrie &#8211;z. Hd. Herrn Dr. KlosterkötterSigmund-Freud-Straße 25 5300 Bonn 1 Unser Aktenzeichen9 K 215/87 Koblenz, 18.01.1988 Sehr geehrter Herr Dr. Klosterkötter! Mit beiliegendem Beweisbeschluß sind Sie zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt worden. Für den Fall, daß der Kläger die Mitwirkung bei seiner Exploration verweigern sollte, werden Sie um unverzügliche Mitteilung sowie um [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://germanische-heilkunde.at/lg-koblenz-an-psychiater-exploration-hamer/">LG-Koblenz an Psychiater &#8211; Exploration Hamer</a> erschien zuerst auf <a href="https://germanische-heilkunde.at">Akademie für Germanische Heilkunde</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>LG-Koblenz</p>
<p>An<br />Universitäts-Nervenklinik und Poliklinik<br />&#8211; Psychiatrie &#8211;<br />z. Hd. Herrn Dr. Klosterkötter<br />Sigmund-Freud-Straße 25</p>
<p>5300 Bonn 1</p>
<p>Unser Aktenzeichen<br />9 K 215/87</p>
<p style="text-align: right;">Koblenz, 18.01.1988</p>
<p>Sehr geehrter Herr Dr. Klosterkötter!</p>
<p>Mit beiliegendem Beweisbeschluß sind Sie zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt worden. Für den Fall, daß der Kläger die Mitwirkung bei seiner Exploration verweigern sollte, werden Sie um unverzügliche Mitteilung sowie um Stellungnahme gebeten, ob eine eindeutige Beantwortung der Beweisfrage aufgrund der Aktenlage möglich erscheint. Gegebenenfalls wird der Beweisbeschluß dann entsprechend ergänzt.</p>
<p>Das Gutachten ist von Ihnen persönlich zu erstellen.</p>
<p>Sofern Sie wissenschaftlich qualifiziertes Hilfspersonal einschalten, ist dies nur zulässig, wenn Sie durch Ihre Unterschrift die Verantwortung für die Untersuchungsmethode und das Untersuchungsergebnis übernehmen.</p>
<p>Das Gutachten wird dreifach. Ihre Liquidation zweifach benötigt.</p>
<p>Die Gerichtsakte 9 K 215/87, 4 Ordner Verwaltungsakten sowie Ausfertigung des Beschlusses vom 18. Januar 1988 sind beigefügt. Um rechtzeitige Rückgabe wird gebeten.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br />Der Vorsitzende<br />Dr. Bayer</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://germanische-heilkunde.at/lg-koblenz-an-psychiater-exploration-hamer/">LG-Koblenz an Psychiater &#8211; Exploration Hamer</a> erschien zuerst auf <a href="https://germanische-heilkunde.at">Akademie für Germanische Heilkunde</a>.</p>
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		<title>LG-Koblenz an Dr. Hamer &#8211; Gewerbeordnung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Helmut Pilhar]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 15 Nov 1987 23:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Behörden]]></category>
		<category><![CDATA[Bezirksregierung Koblenz]]></category>
		<category><![CDATA[Blogartikel]]></category>
		<category><![CDATA[Hamer - Strafverfolgung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Landgericht Koblenz,1. Strafkammer103 Js 12.452/85- 1 Ns HerrnDr. Med. Ryke Geerd HamerSülzburgstraße 295000 Köln 41 16.11.1987 Ladung zum Termin am Donnerstag, den11. Februar 1988 zur Hauptverhandlung bei dem Landgericht in der Strafsache gegen Sie wegen Vergehens gegen die Gewerbeordnung Sehr geehrter Empfänger! Sie werden hiermit zu diesem Termin geladen und gebeten rechtzeitig zu erscheinen. HochachtungsvollAuf [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://germanische-heilkunde.at/lg-koblenz-an-dr-hamer-gewerbeordnung-2/">LG-Koblenz an Dr. Hamer &#8211; Gewerbeordnung</a> erschien zuerst auf <a href="https://germanische-heilkunde.at">Akademie für Germanische Heilkunde</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Landgericht Koblenz,<br />1. Strafkammer<br />103 Js 12.452/85- 1 Ns</p>
<p>Herrn<br />Dr. Med. Ryke Geerd Hamer<br />Sülzburgstraße 29<br />5000 Köln 41</p>
<p>16.11.1987</p>
<h3>Ladung zum Termin am</h3>
<p>Donnerstag, den<br />11. Februar 1988</p>
<p>zur Hauptverhandlung bei dem Landgericht in der Strafsache gegen Sie wegen</p>
<p><strong>Vergehens gegen die Gewerbeordnung</strong></p>
<p>Sehr geehrter Empfänger!</p>
<p>Sie werden hiermit zu diesem Termin geladen und gebeten rechtzeitig zu erscheinen.</p>
<p>Hochachtungsvoll<br />Auf Anordnung<br />Justizangestellte</p>

  
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		<title>VG-Koblenz &#8211; Auftrag psychiatrisches Gutachten</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Helmut Pilhar]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Jul 1987 22:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Behörden]]></category>
		<category><![CDATA[Bezirksregierung Koblenz]]></category>
		<category><![CDATA[Blogartikel]]></category>
		<category><![CDATA[Hamer - Approbation]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>VG-Koblenz An denLeiter der psychiatrischen Abteilung der Universitätsklinik Bonn5300 Bonn Unser Aktenzeichen9 K 215/87 Koblenz, 21.07.1987 Sehr geehrter Herr Professor, Mit beiliegendem Beweisbeschluß sind Sie zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt worden. Für den Fall, daß der Kläger die Mitwirkung bei seiner Exploration verweigern sollte, werden Sie um unverzügliche Mitteilung sowie um Stellungnahme gebeten, ob eine eindeutige [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>VG-Koblenz</p>
<p>An den<br />Leiter der psychiatrischen Abteilung der Universitätsklinik Bonn<br />5300 Bonn</p>
<p>Unser Aktenzeichen<br />9 K 215/87</p>
<p style="text-align: right;">Koblenz, 21.07.1987</p>
<p>Sehr geehrter Herr Professor,</p>
<p>Mit beiliegendem Beweisbeschluß sind Sie zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt worden. Für den Fall, daß der Kläger die Mitwirkung bei seiner Exploration verweigern sollte, werden Sie um unverzügliche Mitteilung sowie um Stellungnahme gebeten, ob eine eindeutige Beantwortung der Beweisfrage aufgrund der Aktenlage möglich erscheint. Gegebenenfalls wird der Beweisbeschluß dann entsprechend ergänzt.</p>
<p>Das Gutachten ist von Ihnen persönlich zu erstellen. Sofern Sie wissenschaftlich qualifiziertes Hilfspersonal einschalten, ist dies nur zulässig, wenn Sie durch Ihre Unterschrift die Verantwortung für die Untersuchungsmethode und das Untersuchungsergebnis übernehmen.</p>
<p>Das Gutachten wird dreifach, Ihre Liquidation zweifach benötigt.</p>
<p>Die Gerichtsakte 9 K 215/87 und 4 Ordner Verwaltungsakten sind beigefügt. Um rechtzeitige Rückgabe wird gebeten.</p>
<p>Der Vorsitzende<br />Dr. Bayer</p>
<p>Zum Gutachter wird der Leiter der psychiatrischen Abteilung der Universitätsklinik Bonn bestellt. Der Gutachter wird ersucht, das Gutachten aufgrund einer vorherigen Exploration des Klägers zu erstatten. Das Gericht geht davon aus, daß dies innerhalb von 2 Monaten möglich ist. Etwaige Hinderungsgründe sind unverzüglich mitzuteilen.</p>
<p>Eine etwaige Ergänzung des Beweisbeschlusses bleibt vorbehalten.</p>
<p>Gez. Dr. Bayer<br />gez. Pluhm<br />gez. Glauben</p>

  
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                 <p>19870721 vgkoblenz an hamer</p>
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		<title>VG-Koblenz &#8211; Beweisbeschluss Psychiatrisierung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Helmut Pilhar]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Jul 1987 22:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Behörden]]></category>
		<category><![CDATA[Bezirksregierung Koblenz]]></category>
		<category><![CDATA[Blogartikel]]></category>
		<category><![CDATA[Hamer - Approbation]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>VG-Koblenz 9 K 215/87 Beweisbeschluß In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn Dr. Med. Ryke Geerd Hamer, Sülzburgstr. 29, 5000 Köln 41, &#8211; Kläger &#8211; gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Regierungspräsidenten, 5400 Koblenz &#8211; Beklagter &#8211; wegen Berufsrechts hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Dr. Bayerdes Richters [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>VG-Koblenz</p>
<p style="text-align: right;">9 K 215/87</p>
<p><strong>Beweisbeschluß</strong></p>
<p>In dem Verwaltungsrechtsstreit</p>
<p>des Herrn Dr. Med. Ryke Geerd Hamer, Sülzburgstr. 29, 5000 Köln 41,</p>
<p>&#8211; Kläger &#8211;</p>
<p>gegen</p>
<p>das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Regierungspräsidenten, 5400 Koblenz</p>
<p>&#8211; Beklagter &#8211;</p>
<p>wegen Berufsrechts</p>
<p>hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz unter Mitwirkung</p>
<p>des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Dr. Bayer<br />des Richters am Verwaltungsgericht Pluhm<br />des Richters Glauben</p>
<p>am 21. Juli 1987</p>
<p>beschlossen:</p>
<p>Es ist der Beweis zu erheben zu der Frage,</p>
<p>ob der Kläger wegen seiner geistig-seelischen Konstitution nicht mehr in der Lage ist, seine Pflichten als Arzt zu erkennen oder seiner Einsicht gemäß zu handeln, ohne daß es darauf ankommt, ob dieser möglicherweise gegebene Zustand auf einer Geisteskrankheit im engeren Sinne beruht,</p>
<p>durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.</p>

  
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